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ALLRIS - Vorlage

Bericht der Verwaltung - DrS/2019/318-1

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt:

Die Aufstellung des Stellenplanes des Jobcenters ist allein Aufgabe der Träger-versammlung, in der der Kreis Segeberg und die Agentur für Arbeit Elmshorn mit jeweils drei Personen vertreten sind. Der Gesetzgeber hat bzgl. der Vorschriften für den Personalrat des Jobcenters das Bundespersonalvertretungsgesetz als maßgebliche Regelung festgelegt. Die Mitglieder der Trägerversammlung haben bereits in ihrer letzten Sitzung signalisiert, dass sie für eine Erhöhung der Frei-stellung keinen Platz sehen. Sofern nun der Kreis Segeberg abweichend davon eine weitere Freistellung für erforderlich hält, muss er die entsprechenden Kosten in voller Höhe selbst tragen.

 

Die Aufwendungen für eine 0,5 VZS der Wertigkeit E 10 betragen 35.700 € jähr-lich.

 

 

 

In § 44 h Abs. 1 S. 2 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) ist geregelt, dass die Regelungen des Bundespersonalvertretungsgesetzes für den Personalrat des Jobcenters entsprechend geltend. In diesem wiederum ist in § 46 Abs. 4 festge-legt, dass in Dienststellen mit 300 bis 600 Beschäftigten (lediglich) eine Person für die Arbeit im Personalrat freizustellen ist.

 

Zuständig für die Aufstellung des Stellenplans und der Richtlinien zur Stellenbe-wirtschaftung ist gemäß § 44 c Abs. 2 S. 2 Nr. 8 SGB II allein die Trägerver-sammlung. Die Freistellung von Personen für die Arbeit im Personalrat wirkt sich unmittelbar auf den Stellenplan des Jobcenters aus. Dieser orientiert sich an den im SGB II definierten Aufgaben und den Personalbedarf, den das Jobcenter zur Erfüllung dieser Aufgaben benötigt. Sofern eine weitere Freistellung für die Arbeit im Personalrat erfolgen soll, muss dies an sich im Stellenplan des Jobcenters hin-terlegt und in der Folge auch mit zusätzlichem Personal besetzt werden. Im Hin-blick auf die vorstehend genannten Regelungen des Bundespersonalvertretungs-gesetzes ist davon auszugehen, dass ein Antrag auf Erhöhung der Freistellung von der Trägerversammlung abgelehnt würde.

 

Sofern nun der Kreis Segeberg eine weitere Freistellung im Umfang von 0,5 VZS für erforderlich hält, kann dies nur außerhalb des Stellenplanes des Jobcenters erfolgen. Die Stelle müsste nach Auffassung der Verwaltung im Stellenplan des Kreises hinterlegt werden. Die entsprechenden Kosten müsste der Kreis Segeberg in voller Höhe selbst tragen.

 

finanzielle Auswirkungen:

Ein Betrag von 35.700 € muss für den Haushalt 2020 über die Veränderungsliste eingestellt werden.

Bezug zu den strategischen Zielen: nein

Belange behinderter Menschen betroffen: ja

Belange behinderter Menschen berücksichtigt: ja

 

 

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