Drucksache - DrS/2019/343
Grunddaten
- Betreff:
-
Stellenmehrbedarf FD 20.00 - Steuern für das Haushaltsjahr 2020 ff.
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Drucksache
- Federführend:
- Finanzen und Finanzcontrolling
- Bearbeitung:
- Petra Döring
- Verfasser 1:
- McGregor, Traute
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Hauptausschuss
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Vorberatung
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28.11.2019
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Sachverhalt
Sachverhalt:
FB I – Zentrale Steuerung
Teilplan 1114 – Innere Verwaltungsdienste
FD 20.00 – Finanzen
Stellen- | Bezeich- | Anzahl | Bewertung | Kosten | Refinan- | Befristung |
0.11140.0095 | Verw. | 1,0 VZS | E 10 | 71.300 € | nein |
Zusammenfassung:
Aufgrund europäischer Vorgaben und der Rechtsprechung des BFH wurde das Umsatzsteuerrecht für juristische Personen des öffentlichen Recht (jPöR) auf eine völlig neue Grundlage gestellt: Damit sind Leistungen einer jPöR mit Ausnahme der Tätigkeiten im Rahmen der öffentlichen Gewalt grundsätzlich umsatzsteuerbar. Dadurch wird es notwendig, die Leistungserbringung des Kreises unter Anwendung der ab 01.01.2017 geltenden Rechtslage zu analysieren.
Mit Veröffentlichung des Anwendungserlasses zu § 153 AO vom 23.05.2016 hat das Bundesministerium für Finanzen (BMF) die endgültige Initialzündung zur Etablierung sogenannter Tax Compliance Management-Systeme („Tax CMS“) gegeben. Das BMF nimmt darin u. a. eine Abgrenzung der rein steuerlichen Korrektur nach § 153 AO zur Selbstanzeige nach § 371 AO vor. Danach kann bei Korrekturanzeigen ein Tax CMS ein Indiz gegen bedingten Vorsatz sein und damit zugunsten des Steuerpflichtigen wirken, indem die Anzeige als Korrektur gemäß § 153 AO und nicht als Selbstanzeige nach § 371 AO gewertet wird. Entsprechend kann die Existenz eines Tax CMS ein gewichtiges Argument darstellen und muss vom Betriebsprüfer bei der Würdigung entsprechender Sachverhalte zwingend ins Kalkül gezogen werden. Die Dokumentation eines Tax CMS selbst stellt dabei keine steuerrechtliche Verpflichtung dar, gleichwohl ist diese aus Beweisgründen zu empfehlen.
Als weitere Aufgabe ist die Überprüfung aller Verträge auf mögliche umsatzsteuerpflichtige Vereinbarungen notwendig.
Es handelt sich um dauerhaft angelegte Tätigkeiten.
Zur Unterstützung bei diesen komplexen und neuen Aufgaben wird eine Stelle für den FD 20.00 ab 2020 eingeworben.
Finanz. Auswirkung
Finanzielle Auswirkungen:
| Nein |
X | Ja: |
Die erforderlichen Mittel sind im Haushaltsentwurf 2020 enthalten.
| Darstellung der einmaligen Kosten, Folgekosten |
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| Mittelbereitstellung | |
| Teilplan: 1114 | |
| In der Ergebnisrechnung | Produktkonto: |
| In der Finanzrechnung investiv | Produktkonto: |
| Der Beschluss führt zu einer über-/außerplanmäßigen Aufwendung bzw. Auszahlung | ||
| in Höhe von |
| Euro |
| (Der Hauptausschuss ist an der Beschlussfassung zu beteiligen) |
| Die Deckung der Haushaltsüberschreitung ist gesichert durch | |
| Minderaufwendungen bzw. -auszahlungen beim Produktkonto: |
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| Mehrerträge bzw. -einzahlungen beim Produktkonto: |
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Bezug zum strategischen Management:
| Nein |
| Ja; Darstellung der Maßnahme |
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Belange von Menschen mit Behinderung sind betroffen:
| Nein |
| Ja |
Belange von Menschen mit Behinderung wurden berücksichtigt:
| Nein |
| Ja |
