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ALLRIS - Vorlage

Drucksache - DrS/2019/275

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Der Kreistag beschließt die Aufnahme der Stelle 0.51100.0014 in den Stellenplan 2020.

 

 

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Sachverhalt

Sachverhalt:

Zusammenfassung:

Die Anforderungen im Aufgabenbereich „Planungsrechtliche Zulässigkeitsprüfung von Bauvorhaben“ sind sowohl quantitativ als auch qualitativ erheblich gestiegen und sind mit den vorhandenen Personalressourcen nicht mehr in der erwarteten rechtlichen Qualität und zeitlichen Frist zu decken. Der FD wirbt daher eine zusätzliche Stelle ein.

 

Teilplan 511 – Räumliche Planung und Entwicklungsmaßnahmen

FD 61.00 – Kreisplanung, Regionalmanagement, Klimaschutz

Stellen-
plan-Nr.

Bezeichnung

Anzahl

Bewertung

Kosten
p. a.

Refinanzierung

Befristung

0.51100.0014

Planungs-rechtliche Prüfung

1,0 VZS

E11

74.900 €

nein

ja, bis      

nein

 

Erläuterungen:

 

Der FD 61.00 übernimmt die planungsrechtliche Zulässigkeitsprüfung von Vorhaben außerhalb von rechtskräftigen Bebauungsplangebieten für die Fachdienste 63.00 und 63.40 (Bauvoranfragen und Bauanträge einschl. Widerspruchs- und Klageverfahren, immissionsschutzrechtliche Anträge). Die Zentralisation der planungsrechtlichen Zulässigkeitsprüfung im FD 61.00 hat sich über viele Jahre grundsätzlich bewährt, da hierfür umfangreiches und tiefes Expertenwissen im Bereich des Planungsrechtes erforderlich ist, das im FD 61.00, dessen Kerngeschäft die Bauleitplanung ist, langfristig aufgebaut wurde.

 

Die personellen Kapazitäten wurden zuletzt vor ca. 15 Jahren anhand der seinerzeitigen rechtlichen Anforderungen kalkuliert und sind seitdem unverändert auf einen Antragsumfang von ca. 900 Prüfvorgänge/Jahr ausgelegt. Sie verteilen sich auf vier Personen und umfassen folgende VZS:

-          Dipl.Ing. 1:  0,25 (Sachbearbeitung)

-          Dipl.Ing. 2:  0,25 (Sachbearbeitung)

-          Dipl.Ing. 3:  1,00 (Sachbearbeitung)

-          FDL:   0,10 (Rechtsprechung, fachl. Leitung)

In Summe stehen aktuell für die Sachbearbeitung 1,5 VZS zur Verfügung. Dies ist jedoch nicht mehr auskömmlich.

 

Begründung:

Zum einen hat sich die Zahl der Vorgänge in den vergangenen Jahren kontinuierlich erhöht. Die nachstehende Übersicht gibt die Entwicklung der Fallzahlen der letzten Jahre wieder.

 

Jahr

2011

2012

2013

2014

2015

2016

2017

2018

2019

(1. Quart.)

Vorgänge

914

979

953

1.028

1.192

1.091

971

1.114

568

Überlast

2%

9%

6%

14%

32%

21%

8%

24%

26%

 

Zum anderen hat sich die Qualität und Tiefe, in der die Sachbearbeitung die einzelnen Anträge inhaltlich zu prüfen hat, aufgrund der jüngeren Rechtsprechung deutlich erhöht. Diese erhöhten Anforderungen betreffen vorrangig Anträge, die nach § 34 BauGB zu beurteilen sind, aber auch Anträge auf die Nutzungsänderung vorhandener Bausubstanz im Außenbereich nach § 35 Abs. 4 Nr. 1 BauGB. Derartige Anträge machen im Mittel ca. 40% aller Vorgänge aus.

 

Mit dem Grundsatzurteil vom 8.12.2016 - 4 C 7.15 - hat das BVerwG die Anforderungen an die Zulässigkeitsprüfung von Vorhaben nach § 34 BauGB klargestellt. Diesen Anforderungen hat die bisherige Prüfungspraxis nicht genügt. Eine Beachtung der durch die Rechtsprechung vorgegebenen rechtlichen Anforderungen, die als Voraussetzung für rechtssichere Verwaltungsentscheidungen zwingend erforderlich ist und auch bereits nach außen kommuniziert wurde, bringt einen deutlich höheren Aufwand im Bereich der Bestandsaufnahmen und des wertenden Vergleichs mit sich (u.a. deutlich mehr Ortsbesichtigungen, Aktenrecherchen und Gespräche mit Antragstellern). Bei Nutzungsänderungen von Bestandsgebäuden im Außenbereich nach § 35 Abs. 4 Nr. 1 BauGB ist regelmäßig zu prüfen, ob die vorhandene Bausubstanz erhaltenswürdig und der beantragten Nutzungsänderung substanziell zugänglich ist. Auch in diesen Fällen sind Ortsbesichtigungen unabdingbar geworden und vermehrter Rechercheaufwand erforderlich. Der im Rahmen beider Fallgestaltungen gegebene Ermessensspielraum erfordert zudem einen erhöhten Begründungsaufwand und eröffnet eine zunehmende Widerspruchsbereitschaft, die zusätzlichen Prüfungsaufwand nach sich zieht.

 

Aus vorgenannten Gründen ergibt sich ein Stellenbedarf für die Sachbearbeitung des Aufgabenbereichs „Planungsrechtliche Zulässigkeitsprüfung von Vorhaben“ in einer (geschätzten) Größenordnung von 2 VZS.

 

Organisatorisch sinnvoll wäre es, wenn sich dieser Stellenbedarf auf zwei Personen und nicht wie bisher auf mehrere Personen verteilen würde. Denn nur bei zwei gleichgewichtigen Stellen ist auch eine ausgewogene Vertretung organisierbar. Die derzeitige ungleiche Verteilung der Stellenanteile auf drei Personen lässt nur eine unausgewogene Vertretung zu Lasten einzelner Personen zu. Hinzu kommt, dass die derzeit auf den Stellen Dipl.Ing. 1 und Dipl.Ing. 2 für die planungsrechtliche Zulässigkeitsprüfung von Vorhaben verwendeten jeweils 0,25 Stelleanteile dringend für anderweitige Aufgaben im FD 61.00 benötigt werden, die derzeit nur rudimentär bearbeitet werden. Hierbei handelt es sich um die Aufgabe der fachlichen Stellungnahmen zu in Aufstellung befindlichen Bauleitplänen und zu Landesplanungsanzeigen. Bei dieser Aufgabe handelt es sich um eine Pflichtaufgabe, deren Art der Erledigung im Ermessen des Fachdienstes steht. Daher wurde diese Aufgabe bislang in Abwägung mit den anderen Aufgaben, die sich aus verbindlichen Antrags- oder Auftragslagen verpflichtend ergeben, zurückgestellt. Vermehrte negative Rückmeldungen aus den Gemeinden und aus der Landesplanungsbehörde zeigen jedoch, dass hier eine deutliche Intensivierung der Aufgabenwahrnehmung erforderlich ist, auch um die Qualität der gemeindlichen Bauleitplanungen durch eine intensivere und frühzeitige fachliche Mitwirkung zu erhöhen.

 

Aus dem skizzierten aufgabeninternen Mehrbedarf und der erforderlichen anderweitigen Verwendung der bislang eingesetzten 2x 0,25 VZS ergibt sich ein Stellenmehrbedarf von 1,0 VZS. Die erforderliche Qualifikation für diese Stelle sollte einen planungs- und verwaltungsrechtlichen Schwerpunkt aufweisen (z.B. Msc. Stadtplanung/Architektur-Schwerpunkt Städtebau).

 

Nach derzeitigem Stand kann der Stellenmehrbedarf nicht durch anderweitig entstandenen Minderbedarf abgedeckt werden. Der Mehrbedarf wird seitens des Fachdienstes 11.00 Organisation bestätigt. Eine abschließende Stellenbewertung steht noch aus.

 

 

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen:

 

Nein

 

x

Ja:

 

 

Darstellung der einmaligen Kosten, Folgekosten

 

 

 

 

Mittelbereitstellung

 

Teilplan:

 

In der Ergebnisrechnung

Produktkonto:

 

In der Finanzrechnung investiv

Produktkonto:

 

 

Der Beschluss führt zu einer über-/außerplanmäßigen Aufwendung bzw. Auszahlung

 

in Höhe von

 

Euro

 

(Der Hauptausschuss ist an der Beschlussfassung zu beteiligen)

 

 

Die Deckung der Haushaltsüberschreitung ist gesichert durch

 

Minderaufwendungen bzw. -auszahlungen beim Produktkonto:

 

 

 

 

 

Mehrerträge bzw. -einzahlungen beim Produktkonto:

 

 

Bezug zum strategischen Management:

 

Nein

 

x

Ja; Ziele 1 und 4

 

 

Belange von Menschen mit Behinderung sind betroffen:

x

Nein

 

 

Ja

 

Belange von Menschen mit Behinderung wurden berücksichtigt:

 

 

Nein

 

 

Ja

 

 

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