Drucksache - DrS/2019/253
Grunddaten
- Betreff:
-
2. Änderungssatzung BBZ Bad Segeberg AöR und BBZ Norderstedt AöR
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Drucksache
- Federführend:
- Gremien, Kommunikation, Controlling
- Bearbeitung:
- Frank Schmitt
- Verfasser 1:
- Schmitt, Frank
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Ausschuss für Bildung, Kultur und Sport
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Vorberatung
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12.11.2019
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Erledigt
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Hauptausschuss
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Vorberatung
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03.12.2019
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Erledigt
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Kreistag des Kreises Segeberg
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Entscheidung
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05.12.2019
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Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
1.
Die 2. Änderungssatzung zur Satzung des Regionalen Berufsbildungszentrums Bad Segeberg des Kreises Segeberg AöR vom 11.07.2011 wird in der als Anlage 1 beigefügten Fassung beschlossen.
2.
Die 2. Änderungssatzung zur Satzung des Regionalen Berufsbildungszentrums Norderstedt des Kreises Segeberg AöR vom 11.07.2011 wird in der als Anlage 2 beigefügten Fassung beschlossen.
Sachverhalt
Zusammenfassung:
Entschädigungen für Verwaltungsratsmitglieder sind gem. § 24 Abs. 3 GO in einer Satzung zu regeln. Die dafür notwendigen Grundlagen sind jetzt in der 2. Änderungssatzung der BBZ ergänzt. Die Verwaltungsräte des BBZ Norderstedt und Segeberg haben in den Sitzungen am 23./28.10.19 die 2. Änderungssatzung dem Kreistag zur Beschlussfassung empfohlen.
Sachverhalt:
Das RPA hat in seiner Prüfung zum Jahresabschluss 2018 festgestellt, dass die Zahlungen von Sitzungsgeldern und Fahrtkostenerstattung an die Verwaltungsratsmitglieder bisher ohne Rechtsgrundlage erfolgt sind. Gem. § 24 Abs. 3 GO ist festgelegt, dass alle Entschädigungen in einer Satzung der AöR zu verankern sind. Eine bloße Regelung in der Geschäftsordnung („Richtlinie“) wie bisher ist nicht ausreichend. Aus diesem Grund wurden die notwendigen Regelungen in einer 2. Änderungssatzung des BBZ Bad Segeberg AöR (siehe Anlage 1 und 2) rückwirkend zum 01.01.2019 entsprechend ergänzt. Da aber auch bereits in den Jahren 2012 – 2018 der Anspruch der Verwaltungsrats-mitglieder auf Sitzungsgeld und Fahrtkosten bestand, wird der Kreis Segeberg auf etwaige Rückforderungen an die Berufsbildungszentren verzichten.
Das Sitzungsgeld in Höhe des Höchstsatzes nach § 12 Abs. 1 der Entschädigungsverordnung beträgt aktuell EUR 33,-.
Im Übrigen wurde die Formulierung an den Wortlaut der Entschädigungssatzung des Kreises Segeberg angelehnt.
Der Passus zur Beachtung der Beteiligungsrichtlinie erfolgt in Umsetzung des Kreistagsbeschlusses vom 30.06.2016 (vgl. DrS/2015/231-1).
Finanz. Auswirkung
Finanzielle Auswirkungen:
X | Nein |
| Ja: |
| Darstellung der einmaligen Kosten, Folgekosten |
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| Mittelbereitstellung | |
| Teilplan: | |
| In der Ergebnisrechnung | Produktkonto: |
| In der Finanzrechnung investiv | Produktkonto: |
| Der Beschluss führt zu einer über-/außerplanmäßigen Aufwendung bzw. Auszahlung | ||
| in Höhe von |
| Euro |
| (Der Hauptausschuss ist an der Beschlussfassung zu beteiligen) |
| Die Deckung der Haushaltsüberschreitung ist gesichert durch | |
| Minderaufwendungen bzw. -auszahlungen beim Produktkonto: |
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| Mehrerträge bzw. -einzahlungen beim Produktkonto: |
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Bezug zum strategischen Management:
X | Nein |
| Ja; Darstellung der Maßnahme |
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Belange von Menschen mit Behinderung sind betroffen:
X | Nein |
| Ja |
Belange von Menschen mit Behinderung wurden berücksichtigt:
| Nein |
| Ja |
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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21,5 kB
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2
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(wie Dokument)
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21,6 kB
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