Drucksache - DrS/2019/285
Grunddaten
- Betreff:
-
Stellenmehrbedarf FD 51.10 für das Haushaltsjahr 2020 ff. - Umsetzung der Kita-Reform -
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Drucksache
- Federführend:
- Kita, Jugend, Schule, Kultur
- Bearbeitung:
- Beate Zierke
- Verfasser 1:
- Herr Wenzel
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Jugendhilfeausschuss
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Vorberatung
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21.11.2019
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Sachverhalt
Sachverhalt:
FB III – Soziales, Jugend, Bildung, Gesundheit
Teilplan 365 – Tageseinrichtungen für Kinder
FD 51.10 – Kita, Jugend, Schule, Kutur
Stellen-plan-Nr. | Bezeich-nung | Anzahl | Bewer- tung | Kosten | Refinan-zierung | Befris-tung |
1.36500.0011+.0012 | Sachbearbeitung Standard Qualitätskostenmodell | 2,0 VZS | A10 | 160.200 € | ||
1.36500.0009 | Sozialstaffelabrechnung | 0,5 VZS | E6 | 25.500 € | ja, bis nein | |
1.36500.0014 | Kitaportal – Super User/ Kitabedarfsplanung | 1,0 VZS | E11 | 74.900 € |
| ja, bis nein |
1.36500.0013 | Sachbearbeitung Investive Mittel in Kindertagesstätten | 0,5 VZS | A10 | 40.100 € |
| ja, bis nein |
1.36500.0015 | Heimaufsicht für Kindertagesstätten | 1,0 VZS | E11 | 74.900 € |
| ja, bis nein |
1.36500.0010 | Kita Referentin*in | 0,7 VZS | E12 | 56.800 € |
| ja, bis nein |
Erläuterungen:
Die Kita-Reform in Schleswig-Holstein wird nach dem Zeitplan der Landesregierung zum Beginn des Kitajahres 2020/2021 (01.08.2020) in Kraft treten.
Aufgrund der Mitarbeit des FDL 51.10 in vorbereitenden Projektgruppen auf Landesebene sowie auf Basis der schriftlichen Ankündigungen des Sozialministeriums sind jedoch bereits jetzt die oben genannten Stellenmehrbedarfe für künftige Mehrarbeiten der Kreisverwaltung aus der Kita-Reform ab dem Haushaltsjahr 2020 absehbar und anzumelden. Es ist zu betonen, dass das Gesetz zwar erst ab dem 01.08.2020 in Kraft treten wird, aber bereits nunmehr Umsteuerungsprozesse umzusetzen sind.
Eine genaue Bemessung der tatsächlichen Stellenmehrbedarfe kann jedoch im Vorwege nicht erfolgen, da mit der Kita-Reform eine komplette Überarbeitung und Veränderung der jahrzehntelang gewachsenen Finanzierung und Abrechnung der Kita-Betriebskosten vorgenommen wird. Die genannten Stellenmehrbedarfe stellen somit Annahmen dar, die aber im Austausch mit Fachdienstleitungen anderer Kreisen verifiziert wurden und als Mindestumfang für die Systemumstellung zu sehen sind.
Das neue Kita-Finanzierungssystem, das nach einer mehrjährigen Übergangsphase ab dem 01.01.2024 final realisiert werden soll, sieht vor, dass das Land, die Wohnortgemeinden und die Eltern feste Finanzierungsbeiträge im Rahmen eines sogenannten Standardqualitätskostenmodells (SQKM) für die Betreuung jedes Kindes aufbringen (= Subjektbezug). Die Beiträge des Landes und der Wohnortgemeinden werden beim Kreis gebündelt und von dort gruppenweise an die Einrichtungen ausgezahlt (= Objektbezug).
Dabei entsteht ein finanzieller und auch inhaltlicher Mehraufwand in der Abrechnung, da subjektfinanziert an den Kreis gezahlt wird, dieser aber objektfinanziert pro Gruppe ausschütten soll. Dieses „Kostendelta“ ist vom Kreis verwaltungstechnisch zu bearbeiten. Für nicht belegte Plätze sollen die Kreise im Rahmen ihrer Ausgleichs- und Ergänzungsfunktion die Differenz zu einer Förderung für eine (fiktiv) voll ausgelastete Gruppe übernehmen (Leerstandskosten bzw. Differenz zwischen Objekt- und Subjektfinanzierung).
Für die Zeit vom 01.08.2020 bis zum 31.12.2024 ist eine noch näher zu spezifizierende Übergangslösung vorgesehen, mit der Standortgemeinden und Kreise gemeinsam darauf hinwirken sollen, dass die Einrichtungen ab dem 01.01.2025 mit den Fördersätzen nach dem SQKM (vorbehaltlich des Ausgleichs struktureller Nachteile) auskommen werden. Zu diesem Zweck sollen die Förderungen während der Übergangszeit durch die Kreise nicht den Einrichtungen, sondern den Standortgemeinden zugewendet werden. Die Gemeinden wiederum sollen diese Beträge, gemeinsam mit ihrer in der Übergangszeit notwendigen „abschmelzenden“ Restkostenfinanzierung, an die Einrichtungen weiterleiten.
Die Abwicklung der sogenannten strukturellen Nachteilsausgleiche erfordert eine sehr umfassende und gehobene Sachbearbeitung, da alle Finanzhaushalte von insgesamt über 160 Kindertagestätten (Tendenz jährlich steigend) zu durchdringen sind sowie die Abgrenzung von Nachteilsausgleichen und finanzieller Situation der Einrichtungen zu bewerten sind. Ansonsten besteht für den Kreis ein erhebliches Risiko hoher finanzieller Mehraufwendungen in diesem Bereich.
Den Umfang von „Leerplätzen“ können die Kreise durch eine entsprechend sorgfältige Bedarfsplanung steuern und tragen im Umkehrschluss im Rahmen ihrer Ausgleichs- und Ergänzungsfunktion die Mehrkosten, wenn sie aus strukturpolitischen Gründen eine kleinteilige Bedarfsplanung vorsehen, die das Risiko einer Minderauslastung einzelner Einrichtungen birgt; insbesondere müssen die Kreise in diesem Zusammenhang nunmehr nicht nur den (objektiven) Bedarf an Betreuungsangeboten, sondern auch die (subjektiven) Bedürfnisse der Eltern erfassen und ihre Erfüllung gewährleisten.
Wo dennoch nach einer Übergangszeit strukturelle Nachteile zu nicht gedeckten Kosten führen, entspricht es der Ausgleichs- und Ergänzungsfunktion der Kreise, diese Lücke zu schließen. Die Schaffung einer transparenten und verbindlichen Grundlage für die öffentliche Förderung beim Kreis ist unverzichtbar, um den wirtschaftlichen und sparsamen Einsatz der öffentlichen Mittel zu gewährleisten.
Schließlich ist es Aufgabe der Kreise, durch geeignete Maßnahmen zu prüfen und sicherzustellen, dass die Träger der Einrichtungen die ihnen im Rahmen des SQKM zufließenden Mittel zweckentsprechend verwenden.
Die Kreise müssen die Hinführung der Kindertagesstätten auf das SQKM gemeinsam mit den Gemeinden steuern und auf diese Weise möglichen Erwartungen begegnen, dass nach dem 01.01.2025 eine „automatische“ Restkostenfinanzierung durch die an der Kita-Finanzierung beteiligten kommunalen Körperschaften erfolgt. Bei der Hinführung zu Auskömmlichkeit der Standardkostensätze ergibt sich ferner ein erheblicher Mehraufwand dadurch, dass die Kreise – anders als bisher- zu diesem Zweck die Wirtschaftspläne und Betriebskostenabrechnungen der Einrichtungen prüfen und hieraus Schlussfolgerungen ziehen müssen. Für diese Aufgabe bedarf es zusätzlichen Fachpersonals, das sowohl pädagogisch als auch betriebswirtschaftlich für die Wahrnehmung dieser Aufgabe ausreichend versiert ist.
Die obligatorische Durchführung eines wettbewerbsähnlichen Interessenbekundungs- und ggf. Auswahlverfahrens bei der Schaffung neuer Kitagruppen wird vor allem bei den Gemeinden, aber auch bei den Kreisen als örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe einen erheblichen Mehraufwand verursachen.
Dabei wird es vermehrt zu rechtlichen Auseinandersetzungen über die Auswahl eines Einrichtungsträgers kommen.
Es ist zu erwarten, dass die Zusammenarbeit des Kreises mit den Gemeinden und Trägern wesentlich differenzierter und zeitintensiver wird; auch weil viele Gemeinden in der Doppelrolle als kommunaler Mitfinanzierer und Träger von Einrichtungen auftreten und somit unterschiedliche Erwartungen und Ansprüche der Kommunen formuliert werden.
Die Einziehung des Finanzierungsbeitrages der Wohnortgemeinden und Auskehrung an den Einrichtungsträger führt zu einem weiteren Verwaltungsaufwand, gerade auch im Bereich der Tagespflege. Selbst wenn der Kreis nicht mehr Mitfinanzierer ist, so muss er die Finanzierungsbeiträge von den Kommunen, den Eltern und dem Land einnehmen und wieder auskehren (vorherig nur zwei Finanzierungsströme).
Zusätzlichen Verwaltungsaufwand bei den Kreisen verursacht also die im Gesetz vorgesehene Einziehung der Beiträge der Wohnortgemeinden zur Standardqualitätskostenfinanzierung. Es bedarf für das gesamte Kreisgebiet einrichtungsbezogen jeweils kalendermonatlich der Feststellung der von der Wohnortgemeinde zu leistenden Finanzierungsbeiträge, deren Festsetzung durch rechtsmittelfähigen Bescheid gegenüber dem Einrichtungsträger (bzw. in der Übergangsfrist bis zum 31.12.2024 gegenüber der Standortgemeinde) und der entsprechenden Zahlbarmachung.
Das Kita-Portal Schleswig-Holstein wird ausgeweitet zu einem Abrechnungstool für die komplette Betriebskostenabrechnung. Des Weiteren wird mit dem Kita-Portal künftig die Kita-Bedarfsplanung abzuwickeln sein, sodass auch unterjährige Bedarfsanalysen möglich sein werden. Dieses Fachverfahren bedarf einer engen Begleitung und muss in Zusammenarbeit mit der Kita-Bedarfsplanung stets aktuell gehalten werden. Platznachfragen von Bürgerinnen und Bürger häufen sich bereits jetzt und werden einen wesentlich stärkeren Personaleinsatz erfordern. Nur über Platzangebote sind Schadenersatzklagen gegen den örtlichen Träger der Jugendhilfe zu begegnen. Die Anzahl von möglichen Klageandrohungen bzw. Durchführungen sind in 2019 gestiegen.
Ein zusätzlicher Verwaltungsaufwand für die Kreisverwaltungen entsteht unter ande-rem aus der Durchführung einer vertiefenden und vorausschauenden Bedarfsplanung unter enger Abstimmung mit den kreisangehörigen Gemeinden und unter Ausweitung auf die subjektiven Bedürfnisse der Eltern, die über ihren objektiven Bedarf hinausgehen. Künftig müssen anhand von Bevölkerungsprognosen o. ä. bereits über mehrere Jahre im Voraus Vorhersagen über die künftigen Bedarfe an Betreuungsplätzen in den Kindertageseinrichtungen und den Tagespflegestellen getroffen, regelmäßig auf ihre Aktualität überprüft und angepasst werden.
Die sogenannte Kita-Aufsicht (= Heimaufsicht) wird weiterhin bei den Kreisen verbleiben; sie soll jedoch um die örtliche Beaufsichtigung der Einhaltung von Qualitätsmerkmalen des SQKM erweitert werden. Die im Gesetz geforderte engmaschig gebotene Überprüfung der Standardqualität in den Einrichtungen erfordert in erheblichem Maße den zusätzlichen Einsatz von (pädagogischem) Fachpersonal,
Die umfangreich zu erwartenden Veränderungen aus der Kita-Reform werden unweigerlich zu einem erhöhten Arbeitsumfang und Verantwortungsrahmen für die Fachdienstleitung führen, welche nicht mehr durch die Stellenanteile der Fachdienstleitung 51.10 zu decken sein werden.
Der Fachdienst 51.10 ist bereits jetzt mit ca. 60 Mitarbeitenden zu groß, um weitere Sachinhalte noch inhaltsgerecht bearbeiten zu können. Eine Schaffung einer Kita Referent*innen Stelle ist daher dringend angezeigt.
Der künftige Aufgabenumfang und die Mitarbeiterzahl eines Fachdienstes Kindertagesbetreuung rechtfertigt eine neue Referent*innen-Stelle.
Unabhängig von der Strukturreform ist zudem die Abrechnung der Sozialstaffelermäßigung zu betrachten. In einem Gerichtsstreit mit einer Kindertagesstätte hat das Verwaltungsgericht Schleswig (vorherig ebenfalls das Rechnungsprüfungsamt Kreis Segeberg) deutlich gemacht, dass die bisherige Verwaltungspraxis (Zahlung an die Einrichtungen ohne Überprüfung der sachlichen und finanziellen Richtigkeit) nicht korrekt ist. Es sind in größerem Umfang Überprüfungen notwendig, ob die gewährten Ermäßigungen auch tatsächlich stattfinden. Mit einer zusätzlichen 0,5 VZS würden Stichproben genommen werden können, um eventuelle Betrugsfälle zu verhindern.
In der Sachbearbeitung „Investive Förderung der Kindertagesstätten“ wurden bzw. werden ca. 32 Millionen Euro für über 2.700 Plätze weitergeleitet. Zu all diesen Maßnahmen sind Änderungen/Erweiterungen oder Neuerteilungen von Betriebserlaubnissen erforderlich. Die kreisweit genehmigte Platzzahl hat sich in 10 Jahren von ca. 8.500 um fast 50 % auf über 12.000 erhöht.
Das 1.000 Plätze Programm des Kreises Segeberg führt dabei weiterhin zu einem ungebrochenen Ausbau an Kindertagesstätten. Darüberhinaus gehende Richtlinien und Landesförderungen bedürfen zusätzlich der Umsetzung durch das Sachgebiet (z.B. Impuls-Programm), sodass dort ein erheblicher Arbeitsaufwand besteht.
Werden zeitnah nicht genügend Plätze geschaffen, so besteht für den Kreis Segeberg die Gefahr von Klagen für Schadenersatzansprüche.
Der Ausbau wird auch in den Folgejahren voranschreiten. Zudem bestehen auf Bundes- und Länderebene Planungen, ab dem Jahr 2025 einen Rechtsanspruch für die Betreuung von Kindern im Grundschulalter einzuführen, wobei mit einer Erfüllung durch das SGB VIII zu rechnen ist. Eine nur zeitlich befristete Aufstockung der Stellen erscheint daher nicht angeraten.
Finanz. Auswirkung
Finanzielle Auswirkungen:
| Nein |
X | Ja: |
| Darstellung der einmaligen Kosten, Folgekosten |
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| Mittelbereitstellung | |
| Teilplan: | |
| In der Ergebnisrechnung | Produktkonto: |
| In der Finanzrechnung investiv | Produktkonto: |
| Der Beschluss führt zu einer über-/außerplanmäßigen Aufwendung bzw. Auszahlung | ||
| in Höhe von |
| Euro |
| (Der Hauptausschuss ist an der Beschlussfassung zu beteiligen) |
| Die Deckung der Haushaltsüberschreitung ist gesichert durch | |
| Minderaufwendungen bzw. -auszahlungen beim Produktkonto: |
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| Mehrerträge bzw. -einzahlungen beim Produktkonto: |
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Bezug zum strategischen Management:
| Nein |
| Ja; Darstellung der Maßnahme |
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Belange von Menschen mit Behinderung sind betroffen:
X | Nein |
| Ja |
Belange von Menschen mit Behinderung wurden berücksichtigt:
X | Nein |
| Ja |
