Drucksache - DrS/2019/306
Grunddaten
- Betreff:
-
Rahmenvereinbarung für Schleswig-Holstein nach § 46 Abs. 4 SGB IX zur Erbringung von Leistungen der Frühförderung als Komplexleistung (IFF)
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Drucksache
- Federführend:
- Wirtschaftliche und rechtliche Jugendhilfe
- Bearbeitung:
- Jan-Hauke Heinze
- Verfasser 1:
- Heinze, Jan Hauke
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
---|---|---|---|---|
●
Erledigt
|
|
Sozialausschuss
|
Vorberatung
|
|
|
14.11.2019
| |||
●
Erledigt
|
|
Hauptausschuss
|
Vorberatung
|
|
|
28.11.2019
| |||
●
Erledigt
|
|
Kreistag des Kreises Segeberg
|
Entscheidung
|
|
|
05.12.2019
|
Sachverhalt
Sachverhalt:
Zusammenfassung:
Zum 01.01.2020 soll ein neuer Rahmenvertrag für die Erbringung von Leistungen der Frühförderung als Komplexleistung (Interdisziplinäre Frühförderung –IFF-) in Kraft treten. Hierfür ist die Unterzeichnung durch alle Kreise und kreisfreien Städte erforderlich.
Interdisziplinäre Frühförderung wird aktuell für ca. 220 behinderte oder von Behinderung bedrohte Kinder im Vorschulalter an drei Standorten im Kreis Segeberg (Norderstedt, Kaltenkirchen, Bad Segeberg) angeboten. Damit liegt die Versorgung im Kreis Segeberg deutlich über dem Landesschnitt. In vielen Kreisen gibt es aktuell keine IFF.
Die Verhandlungsgruppe war paritätisch mit Vertretern der Krankenkassen, der Leistungserbringer und den Träger der Eingliederungs- und Jugendhilfe besetzt. Ziel der Neuverhandlung war es daher unter anderem, die Anzahl der interdisziplinären Frühförderstellen (IFF) von derzeit 9 im Land Schleswig- Holstein über die Erleichterung der Zugangsvoraussetzungen zu erhöhen. Ebenso sollte eine Finanzierungsaufteilung zwischen den Trägern der Eingliederungshilfe und den Krankenkassen entsprechend der gesetzlichen Rahmenbedingungen vereinbart und harmonisiert werden.
Gegenüber der bisherigen Rahmenvereinbarung sind nun Kooperationen zwischen der IFF und ortsansässigen Therapeuten möglich, wenn eine Therapiebindung besteht, regionale Besonderheiten oder organisatorische Besonderheiten vorliegen, um eine fehlende Fachkraft in einer IFF zu überbrücken. Bisher mussten Therapeuten (Ergo-, Logo- und Physiotherapeuten*innen) direkt bei der IFF angestellt werden, welche ggf. nicht über die IFF zu 100 % ausgelastet waren. Dieses Kostenrisiko war ein Hemmnis für viele Träger.
Ein weiteres Ziel war einen einheitlichen Vergütungssatz zwischen heilpädagogischen und medizinisch-therapeutischen Leistungen zu erzielen. Heilpädagogische wie medizinisch therapeutische Leistungen werden nun mit einer Fachleistungspauschale von 63 € vergütet. Die Einsatzpauschale wurde mit 11 € vereinbart. Die bisherigen Vergütungssätze lagen bei 52,16 – 69,06 EUR und ca. 10,- EUR Einsatzpauschale.
Bei der Fachleistungspauschale sind 45 Minuten (bisher 60 Minuten) am Kind einschließlich Elterngespräche zu erbringen. Die Differenz zwischen 45 Minuten für Therapien und 60 Minuten für Heilpädagogik war nicht zu halten, da die Vergütungssystematik der GKV nur Zeiteinheiten von 45 Minuten vorsieht. Diese Umstellung bedeutet hier intern einen erheblichen Umstellungsaufwand zum 01.01.2020 in allen ca. 220 laufenden Fällen, da die jetzigen Leistungsbewilligungen auf 60 Minuten ausgelegt sind.
Auch wurden Prüfungsrechte sowie Evaluationsklauseln integriert.
Bewertung: Es handelt sich für alle Seiten um einen gut vertretbaren Kompromiss, bei
- der die Zielsetzung und die finanziellen Rahmenbedingungen auf Grundlage des
Beschlusses der ASK berücksichtigt worden sind,
- der die Weiterentwicklung der Komplexleistung aufgrund der
Rahmenbedingungen im Sinne des Gesetzgebers berücksichtigt und
- der insbesondere aufgrund der Kostenteilung sowohl bei der Erstberatung und
bei den Komplexleistungen zwischen den Trägern der Eingliederungshilfe und
den Krankenkassen für die Träger der Eingliederungshilfe einen Erfolg
darstellen.
Offen geblieben ist die Abrechnung "wie aus einer Hand" durch die EGH, inkl. der Leistungen der Krankenkasse. Dieses wird zurückgestellt, bis ein elektronischer Datenaustausch zwischen EGH und Krankenkassen möglich ist (vgl. § 14 Abs. 3). Dies ist für die hiesige Praxis zu begrüßen. Eine Umstellung der Finanzierung zum 01.01.2020 und die daran anknüpfenden Kostenerstattungen für 220 Fälle würden die aktuellen Kapazitäten deutlich übersteigen. Es wird eine Umstellung innerhalb von 2 Jahren angestrebt.
Ebenso wird die Anlage 3 noch bis Ende des Jahres 2019 erarbeitet werden. Diese fehlt somit im anliegenden Entwurf.
Im Weiteren wird durch die herabgesetzten Zugangsvoraussetzungen nicht mit einem Anstieg der IFF- Stellen gerechnet.
Finanz. Auswirkung
Finanzielle Auswirkungen:
| Nein |
x | Ja: |
x | Darstellung der einmaligen Kosten, Folgekosten |
| Kostensteigerung um 150.000,- EUR p.a. |
| Mittelbereitstellung | |
| Teilplan: 314 (vormals 3113) | |
| In der Ergebnisrechnung | Produktkonto: |
| In der Finanzrechnung investiv | Produktkonto: |
| Der Beschluss führt zu einer über-/außerplanmäßigen Aufwendung bzw. Auszahlung | ||
| in Höhe von |
| Euro |
| (Der Hauptausschuss ist an der Beschlussfassung zu beteiligen) |
| Die Deckung der Haushaltsüberschreitung ist gesichert durch | |
| Minderaufwendungen bzw. -auszahlungen beim Produktkonto: |
|
|
|
|
| Mehrerträge bzw. -einzahlungen beim Produktkonto: |
|
Bezug zum strategischen Management:
x | Nein |
| Ja; Darstellung der Maßnahme |
|
Belange von Menschen mit Behinderung sind betroffen:
| Nein |
x | Ja |
Belange von Menschen mit Behinderung wurden berücksichtigt:
| Nein |
x | Ja |
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
---|---|---|---|---|---|
1
|
(wie Dokument)
|
286,4 kB
|
