Drucksache - DrS/2017/193-1
Grunddaten
- Betreff:
-
Sportförderung/Änderung der Übungsleiterrichtlinien vom 07.12.2017
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Drucksache
- Federführend:
- Kita, Jugend, Schule, Kultur
- Bearbeitung:
- Beate Zierke
- Verfasser 1:
- Frau Schleicher
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Ausschuss für Bildung, Kultur und Sport
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Vorberatung
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12.11.2019
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Erledigt
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Hauptausschuss
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Vorberatung
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03.12.2019
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Erledigt
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Kreistag des Kreises Segeberg
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Entscheidung
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05.12.2019
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Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
Der Kreistag beschließt die Änderung Richtlinien des Kreises Segeberg für die Gewährung von Zuschüssen an Sportvereine im Kreis Segeberg zur Entschädigung anerkannter Übungsleiter*innen und Vereinsmanager*innen vom 01.01.1997, geändert durch Beschluss des Kreistages vom 07.12.2017 - gemäß dem beigefügten Entwurf - ab 01.01.2020.
Sachverhalt
Sachverhalt:
Zusammenfassung:
Der Kreissportverband beantragt mit Schreiben vom 01.10.2019 die Änderung der Richtlinien des Kreises Segeberg für die Gewährung von Zuschüssen an Sportvereine im Kreis Segeberg zur Entschädigung anerkannter Übungsleiter*innen und Vereinsmanager*innen vom 01.01.1997, geändert durch Beschluss des Kreistages vom 07.12.2017.
Bisher war in der Richtlinie die Anzahl der maximal förderfähigen Übungsstunden im Jugend- und Erwachsenen-/Seniorenbereich festgelegt. Der KSV beantragt, für die Zukunft einen Gesamtförderbetrag auszuweisen.
Des Weiteren gibt es Änderungen zur Rückforderung von Zuschüssen redaktionelle Änderungen, die im Sachverhalt einzeln dargestellt werden.
Sachverhalt:
Die o.g. Richtlinie ist zum 01.01.2018 in Kraft getreten. Mit Schreiben vom 01.10.2019 (Anlage 1) beantragt der Kreissportverband folgende Änderungen der Richtlinien:
A. Mittelaufteilung - Streichung des bisherigen Absatzes 3 unter Punkt I
Der o.g. Absatz lautet:
Die Förderung aller Übungsleiter*innen im Jugendbereich erfolgt bis zu 160.000 Stunden p.a.. Im Erwachsenen- und Seniorenbereich findet eine Förderung aller Übungsleiter*innen bis 30.000 Stunden p.a. statt.
Hintergrund: Bei Beratung der Richtlinien im Jahr 2017 wurde die Anzahl der Stunden durch Übungsleiter*innen für den Erwachsenen- und Seniorenbereich seitens des Kreissportverbandes geschätzt, da hierfür noch keine Erfahrungswerte aus Vorjahren vorlagen.
01.07.18-30.06.19 | Schätzung | Abrechnung | Differenz |
Kinder u. Jugendliche | 160.000,00 | 142.273,50 | -17.726,50 |
Erwachsene u. Senioren | 30.000,00 | 35.405,00 | +5.405,00 |
gesamt | 190.000,00 | 177.678,50 | -12.321,50 |
Es ist zu erwarten, dass sich die Anzahl der geleisteten Übungsstunden beider Förderbereiche jährlich verändert. Es kann dann zu einer höheren Stundenzahl bei der Erwachsenen-/Seniorenförderung und damit einer Minderung der Stundenzahl im Jugendbereich oder umgekehrt kommen. Diese möglichen Verschiebungen sieht die Verwaltung nicht als Problem an. Der Kreissportverband (KSV) hat gemäß dem Vertrag zur Aufgabenübertragung der Sportförderung vom Kreis Segeberg auf den KSV die seitens des Kreises dafür zur Verfügung gestellten Mittel bedarfsgerecht einzusetzen. Mögliche Verschiebungen haben keine finanziellen Auswirkungen für den Kreis Segeberg.
Der o.g. Absatz wird deshalb ersatzlos gestrichen.
B. Konkretisierung Qualifikation
Ergänzend zum o.g. schriftlichen Antrag bat der KSV im persönlichen Gespräch darum, unter II einen Hinweis zur Qualifikation aufzunehmen. Diesem Wunsch soll wie folgt entsprochen werden, indem neu nach Punkt II 1. eingefügt wird:
2. Übungsleiter*innen , Trainer*innen mit DOSB-C-Lizenz
Folglich rückt der bisherige Punkt 2 auf den Platz 3 und lautet wie folgt:
3. Personen, die vom Kreissportverband aufgrund anderer Ausbildungen als Übungsleiter*innen anerkannt sind.
C. Redaktionelle Änderungen u. Änderungen zum Widerruf
C.1
Im 4. Absatz (bisher 5) von I wird das Abrechnungsjahr vom 31. Juli des Jahres bis 30.06. des Folgejahres konkretisiert. Anträge sind bis 31. Juli des Folgejahres einzureichen. Es handelt sich dabei um eine Ausschlussfrist, was jetzt konkret genannt wird. Dieses wurde entsprechend unter III eingearbeitet, ebenso das Erfordernis einer rechtsverbindlichen Unterschrift und die Haftung des Vereins für die Richtigkeit der Angaben.
C.2
Die Verwaltung schlägt vor, unter IV b den 1. Satz mit dem bisherigen Wortlaut „Bei Widerruf der Bewilligung sind sämtliche Zuschüsse für das laufende Jahr unverzüglich zurückzuzahlen.“ zu streichen. Dieser soll zur Klarstellung durch folgenden Satz ersetzt werden:
Bei Widerruf der Bewilligung sind sämtliche Zuschüsse, die für das Abrechnungsjahr an einen Empfänger (Verein) ausgezahlt wurden, unverzüglich von diesem an den Kreissportverband zurückzuzahlen. Das Abrechnungsjahr bezieht sich auf den Zeitraum (Juli d. J. bis Juni d. Fj.), in dem ein Empfänger den Zuschuss zu Unrecht, insbesondere durch unzutreffende Angaben erlangt hat.
Hintergrund: Die derzeitige Formulierung bezüglich Rückforderungen von Zuschüssen ist sehr allgemein gehalten und sollte schlüssiger formuliert werden, um das Rückforderungsrecht klarer zu definieren. Im derzeitigen Wortlaut ist unklar, wer den Zuschuss an wen zurückzahlen muss und was mit sämtlichen Zuschüssen des laufenden Jahres gemeint ist.
C.3
Von Seiten der Rechnungsprüfung wurde darauf hingewiesen, dass die festgelegte Verzinsung auf „5% über dem im Zeitpunkt der Rückforderung geltenden Basiszinssatzes der Deutschen Bundesbank“ zu ändern ist. Dieses wurde unter der neuen Widerrufsregelung angepasst. Die Rechtsgrundlage dafür bilden die §§ 812, 286 Abs. 1 und 288 Abs. 1 BGB.
C.4
Nicht geregelt war bisher, dass der Kreissportverband widerrufene Zuschüsse an den Kreis Segeberg an den Kreis zurückleiten muss. Dieses wurde unter IV a+b ergänzt.
Die Verwaltung sieht sowohl die vom KSV vorgeschlagenen Änderungen als auch die zur Rückforderung von Zuwendungen und redaktionellen Änderungen der Richtlinien als notwendig an.
Die o.g. Änderungen sind im beigefügten Entwurf der Neufassung der Richtlinien (Anlage 2) farbig markiert.
Finanz. Auswirkung
Finanzielle Auswirkungen:
X | Nein |
| Ja: |
| Darstellung der einmaligen Kosten, Folgekosten |
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| Mittelbereitstellung | |
| Teilplan: | |
| In der Ergebnisrechnung | Produktkonto: |
| In der Finanzrechnung investiv | Produktkonto: |
| Der Beschluss führt zu einer über-/außerplanmäßigen Aufwendung bzw. Auszahlung | ||
| in Höhe von |
| Euro |
| (Der Hauptausschuss ist an der Beschlussfassung zu beteiligen) |
| Die Deckung der Haushaltsüberschreitung ist gesichert durch | |
| Minderaufwendungen bzw. -auszahlungen beim Produktkonto: |
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| Mehrerträge bzw. -einzahlungen beim Produktkonto: |
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Bezug zum strategischen Management:
| Nein |
X | Ja; Darstellung der Maßnahme |
Ziel 6 Wir schaffen inklusive Bildungschancen für alle in allen Bereichen und ermöglichen ein lebenslanges Lernen. Wir fördern ein vielfältiges Kultur-, Sport- und Freizeitwesen.
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Belange von Menschen mit Behinderung sind betroffen:
X | Nein |
| Ja |
Belange von Menschen mit Behinderung wurden berücksichtigt:
X | Nein |
| Ja |
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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682,5 kB
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2
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(wie Dokument)
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187,4 kB
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