Drucksache - DrS/2019/101-1
Grunddaten
- Betreff:
-
Sicherstellung der Hausärztlichen Versorgung im Kreis Segeberg - Kostenkalkulation der vorgeschlagenen Maßnahmen
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Drucksache
- Federführend:
- FB Soziales, Jugend, Bildung, Gesundheit
- Bearbeitung:
- Beate Zierke
- Verfasser 1:
- Frau Löhmann
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Ausschuss für Ordnung, Verkehr und Gesundheit
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Vorberatung
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02.09.2019
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Erledigt
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Hauptausschuss
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Vorberatung
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24.09.2019
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Erledigt
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Kreistag des Kreises Segeberg
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Entscheidung
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26.09.2019
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Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
- Für die Tätigkeit eines externen Kreiskoordinators ambulante ärztliche Versorgung wird in den Jahren 2020 bis 2022 ein Betrag von bis zu 80.000,00 € p. a. zur Verfügung gestellt.
- Der Verbundweiterbildung zum/zur Fachärzt*in Allgemeinmedizin wird ab 2020 für maximal 15 Teilnehmer*innen gefördert. Bis 2022 nehmen jährlich 5 Assistent*innen die Weiterbildung auf, wenn sie in Vollzeit tätig sind. Hierfür werden in den Jahren 2020 bis 2025 jährlich jeweils bis zu
Alt. a: 363.600,00 € oder 372.100,00 € oder
Alt. b: 304.800,00 € oder 318.300,00 €
zur Verfügung gestellt. Bei Weiterbildung in Teilzeit werden entsprechend mehr Assitent*innen gefördert, wobei sich der Gesamtzuschuss nicht verändert, sondern sich auf einen längeren Zeitraum verteilt.
- Die Weiterbildung zur Nichtärztlichen Praxisassistent*in (NäPa) wird 2020 mit 52.500,00 € gefördert.
- Über die Maßnahmen zu 1. und 2. ist dem OVG-Ausschuss einmal jährlich zu berichten; über die Maßnahme zu 3. wird 2021 berichtet.
- Über eine weitere neue Förderung der Maßnahmen zu 1. bis 2. ab dem 01.01.2023 wird 2022 nach entsprechender Evaluation entschieden. Über die Fortsetzung der Maßnahme zu 3. über den 31.12.2021 hinaus wird 2021 entschieden.
Sachverhalt
Sachverhalt:
Zusammenfassung:
Der Kreistag hatte am 27.06.2019 beschlossen, einen externen Koordinator ambulante ärztliche Versorgung zu beauftragen, um kreisangehörige Kommunen und die Ärzteschaft vorrangig bei der Gründung von medizinischen Versorgungszentren (MVZ), Eigeneinrichtungen oder Gesundheitszentren zu beraten. Darüber hinaus hatte der Kreistag den Beschluss gefasst, die Verbundweiterbildung zum/zur Fachärzt*in für Allgemeinmedizin und die Weiterbildung zur Nichtärztlichen Praxisassistent*in (NäPa) zu fördern. Mit dieser Vorlage legt die Verwaltung eine Kostenkalkulation vor. Es wird vorgeschlagen, die Förderung grundsätzlich auf 3 Jahre auszurichten, wobei sie bei der Maßnahme zu 2. länger andauert. Dem OVG-Ausschuss soll einmal jährlich über den Status der Maßnahmen zu 1. und 2. berichtet werden. Über eine weitere neue Förderung dieser Maßnahmen ab dem 01.01.2023 soll 2022 nach entsprechender Evaluation entschieden werden. Über die Fortsetzung der Bezuschussung der 3. Maßnahme wird 2021 von den zuständigen Gremien zu entscheiden sein.
Erläuterung der Kosten der einzelnen Maßnahmen:
- Kosten des externen Kreiskoordinators ambulante ärztliche Versorgung
Kostenansatz:
In DrS 2019/101 wurde unter Ziffer 3.1 das Aufgabenportfolio des zukünftigen Kreiskoordinators dargestellt. In dieser Breite stellt es die Koordinationstätigkeit für den Kreis und die Tätigkeit als Kommunalberater für die einzelne Gemeinde oder mehrere Gemeinden dar. Unter diesen Aspekten teilt sich die Tätigkeit des Koordinators wie folgt auf (vgl. Anlage 1):
Koordinationstätigkeit für den Kreis:
Durchführung von Informationsveranstaltungen kreisweit oder für einzelne oder mehrere Kommunen zur Hausärztlichen Versorgung und Lösungsmöglichkeiten
Durchführung von runden Tischen mit allen Akteuren vor Ort auf Wunsch der Kommunen
Einzelberatung auf Anforderung von Kommunen und der dort tätigen Ärzteschaft bis zur Empfehlung der Versorgungs- oder Machbarkeitsanalyse
Bericht gegenüber dem OVG-Ausschuss des Kreises
Tätigkeit als Kommunalberater für einzelne oder mehrere Kommunen:
Vertretung der Kommune bei der Erstellung von Versorgungs- und Machbarkeitsanalysen, Projektierungen und Businessplänen durch medizinische und betriebswirtschaftliche Experten; konzeptionelle Beratung inklusive Förderberatung
rechtliche und organisatorische Beratung bei der Umsetzung einer Projektempfehlung
Abstimmung der Maßnahmenplanung mit Ärzteschaft und anderen Akteuren vor Ort
Umsetzungsbegleitung
Anlage 1 zeigt auch auf, wie der Prozess der Gründung eines MVZs, einer Eigeneinrichtung oder eines Gesundheitszentrums verläuft und wie die Kosten des Kreiskoordinators zwischen Kreis und Kommune/n nach Auffassung der Verwaltung verteilt werden sollten.
Kostenumfang:
Die Tätigkeit des Kreiskoordinators - egal ob für den Kreis oder für die einzelne Kommune tätig - wird wie folgt kalkuliert:
130,00 € pro Stunde + MwSt.
Fahrtkosten: 0,50 € pro Kilometer + MwSt.
Nachweis gegenüber dem Auftraggeber auf der Grundlage eines Dienstleistungsvertrages.
Für die Tätigkeit als Kreiskoordinator gemäß obiger Aufgabenstellung werden so rund 5.000,00 € pro Monat + MwSt. + Fahrtkostenerstattung ermittelt.
Bei Zugrundelegung von Fahrtkosten von 15.000 km p.a. macht dies einen Betrag von ca. 80.000,00 € p.a. aus. Die Kassenärztliche Vereinigung S.-H. (KV) wurde angefragt, die Aufwendungen des Kreises für den Kreiskoordinator zu bezuschussen. Im Raum steht ein Betrag von monatlich 1.750,00 € bzw. 21.000,00 € p.a. Bei der Abfassung dieser Vorlage stand der Vorstandsbeschluss der KV noch aus.
Die Kosten der Tätigkeit als Kommunalberater für einzelne Kommunen sind nicht planbar. Unbekannt ist, wie viele Kommunen sich beraten und begleiten lassen. Deshalb empfiehlt die Verwaltung die Kostenübernahme der Tätigkeit des Kreiskoordinators durch den Kreis bis zur Empfehlung der Versorgungs-/ Machbarkeitsanalyse. Anschließend kann der Kreiskoordinator auf Kosten der Kommune/n als deren Kommunalberater tätig werden.
Es wird davon abgeraten, dass der Kreis die Kosten des medizinischen und betriebswirtschaftlichen Expertenteams, das im Auftrag der einzelnen Kommune/n tätig wird, übernimmt. Begründet ist diese Empfehlung darin, dass die Projekte sehr individuell und somit sehr unterschiedlich in den Aufwendungen sind. Die Erstellung einer Versorgungs- oder Machbarkeits-analyse kann je nach Umfang der Fragestellung bis zu 14.000,00 € im Einzelfall kosten, die Gesamtprojektierung bis zur Umsetzung bis zu 90.000,00 €.
Hinweis:
Der Kreis könnte die Erstellung von Versorgungs- oder Machbarkeitsstudien ganz oder teilweise, z.B. in Höhe von 5.000,00 € bezuschussen. Die Kommunen erhalten hierfür nämlich keine Förderung von anderer Seite.
Für die Kosten der Projektierung, der Erstellung von Businessplänen etc. können die Kommunen Zuschüsse von dritter Seite, z.B. von der Aktivregion, beantragen. Dies gilt auch für eigene Investitionen, wie Investitionen in Gebäude oder die Gründung eines eigenen MVZs, einer Eigeneinrichtung oder eines Gesundheitszentrums. Hier können sie eine Förderung z. B. aus der Städtebauförderung, dem Strukturfonds der KV oder GAK-Mittel erhalten. Auch können sie nach der Kreisrichtlinie zur Förderung von Investitionen in den Kommunen in den Jahren 2019 – 2023 (DrS/2019/074) gefördert werden.
- Kosten der Förderung der Verbundweiterbildung zum/zur Fachärzt*in für Allgemeinmedizin
Zurzeit werden verwaltungsseitig mit den Kliniken Gespräche über die Förderung von Weiterbildungsverbünden geführt. Aufgabe des Kreiskoordinators soll es sein, Verhandlungsgespräche mit den Kliniken zu führen, um konkrete zusätzliche Weiterbildungsplätze für zukünftige Allgemeinmediziner*innen zu schaffen (mit den niedergelassenen Ärzt*innen wird später zu verhandeln sein, vgl. Seite 5). Die Voraussetzungen der Förderung werden in einer Förderrichtlinie (1. Entwurf, siehe Anlage 2) zu bestimmen sein.
Kostenansatz:
Den Kliniken soll ein Zuschuss zur klinischen Weiterbildung von Mediziner*innen zum/r Fachärzt*in für Allgemeinmedizin gewährt werden, wenn sie in den Jahren 2020 bis 2022 jährlich bis zu 5 zusätzliche Weiterbildungsstellen – auf Vollzeit berechnet - schaffen. Die klinische Weiterbildung dauert nach der Weiterbildungsordnung S.-H. für Allgemeinmedizin 3,5 Jahre (neben weiteren 1,5 Jahren bei niedergelassenen Ärzt*innen), unter der Annahme, dass sie in Vollzeit erfolgt. Bei Teilzeittätigkeit dauert die entsprechend länger. Die ambulante Weiterbildung wird vom GKV-Spitzenverband u.a. mit monatlich 4.800,00 € pro Weiterbildungsassistent*in bezuschusst, die klinische Weiterbildung nur mit monatlich 1.360,00 € (2 Jahre Innere Medizin) bzw. 2.340,00 € (1,5 Jahre Chirurgie und unmittelbare Patientenversorgung) (vgl. Anlage 2). Aus Sicht der Verwaltung bieten sich 2 alternative Fördermöglichkeiten an. Bei den folgenden Ausführungen zum Kostenumfang wird von einer Vollzeittätigkeit ausgegangen:
Alt. a:
Es wird pro Weiterbildungsassistent*in ein monatlicher Zuschuss in Höhe der Differenz zwischen dem Zuschuss zur ambulanten Weiterbildung (4.800,00 €) und dem tatsächlichen Zuschuss (1.360,00 € bzw. 2.340,00 €), also bis zu 3.440,00 € bzw. 2.460,00 € gezahlt. Nach der Kostenkalkulation (Anlage 3.1 – Kosten Weiterbildungsverbund) führt dies bei 5 Assistent*innen im 1. Jahr zu einem Jahreszuschuss von bis 206.400,00 € (= 60 Mon. x 3.440,00 €) oder von 177.000,00 €, wenn sie sowohl der Inneren Medizin (30 Mon. x 3.440,00 € = 103,000 €) als auch der Chirurgie oder unmittelbaren Patientenversorgung (30 Mon. x 2.460,00 € = 73.800,00 €) anteilig zugeordnet werden.
Die jährlichen Aufwendungen erhöhen sich bei angenommenen 10 Teilnehmer*innen im 2. Jahr auf 354.000,00 € und im 3. Jahr bei 15 Teilnehmer*innen auf 560.400,00 €. In den Folgejahren reduziert sich der Aufwand. Zu beachten ist, dass die Assistent*innen 3,5 Jahre klinische Weiterbildung zu absolvieren haben. Das bedeutet, dass die im 3. Jahr neu in die Förderung aufgenommenen 5 Assistent*innen noch im 4. und 5. Jahr voll und im 6. Jahr für die Dauer von 6 Monaten gefördert werden. Im 4. Jahr beliefe sich daher der Zuschuss auf 457.200,00 €, im 5. Jahr auf 280.200,00 € und im 6. Jahr auf 73.800,00 €. Im Jahresmittel würde die Förderung rd. 317.100,00 € über 6 Jahre betragen.
Alt. b:
Die Kliniken erhalten „nur“ einen monatlichen Zuschuss von 2.460,00 € pro Teilnehmer*in. Dies macht bei 5 Assistent*innen im 1. Jahr eine Gesamtförderung von bis zu 147.600,00 € aus, bei 10 im 2. Jahr 295.200,00 €, bei 15 im 3. Jahr 442.800,00 €, im 4. Jahr 368.800,00 € (die 5 Assistent*innen aus dem 1. Jahr werden noch 6 Monate gefördert), im 5. Jahr 221.400,00 € und im 6. Jahr 73.800,00 €, im Jahresmittel rd. 258.300,00 €.
Den Weiterbildungsassistent*innen könnte darüber hinaus – egal bei welcher der o.g. Alternativen - ein monatlicher Zuschuss zu den Wohnkosten in Höhe von 300,00 € gezahlt werden, wenn sie im Kreis Segeberg leben oder in den Kreis Segeberg ziehen und nach Abschluss der Weiterbildung bleiben. Dieser verursacht im 1. Jahr Kosten von insgesamt 18.000,00 €, im 2. Jahr 36.000,00 €, im 3. Jahr 54.000,00 €, im 4. Jahr 45.000,00 €, im 5. Jahr 27.000,00 €, im 6. Jahr 9.000,00 €, im Jahresmittel 31.500,00 €
Wenn der Wohnungszuschuss auch in der Zeit der ambulanten Weiterbildung gezahlt werden sollte, würde er sich im Jahresmittel auf 45.000,00 € erhöhen (vgl. Anlage 3.2. – Wohnungszuschuss). Auch bei dieser Berechnung wird von einer Weiterbildung in Vollzeit ausgegangen.
Weitere Kosten:
Die Bearbeitung der Zuschussanträge, die Überprüfung der Fördervoraussetzungen und die Nachweisprüfung erfordern einen Verwaltungsaufwand, der nicht von der Kreisverwaltung geleistet werden kann. Insbesondere müssen die Assistenzärzt*innen in die Praxen der niedergelassenen Ärzt*innen vermittelt werden (Stichwort: Strukturierter Weiterbildungsverbund). Außerdem sollte ein ärztlicher Mentor/Tutor etabliert werden. Folgende Aufgaben wären neben der genannten Verwaltungstätigkeit zu erledigen:
Ca. 150 Arztpraxen im Kreis über das Förderprogramm informieren und eine Auswahl treffen
Bewerbungsunterlagen sichten und den/die Bewerber*in konkret vermitteln
Überprüfung der Weiterbilderbefugnis, Besichtigung der Praxis
Organisation der Vorstellungsgespräche
Führen von vorbereitenden Vertragsgesprächen
Unterstützung bei der Antragstellung
Ärztlicher Tutor für die Weiterbildungsassistent*innen
Diese Verwaltungskosten werden mit rd. 15.000,00 € (bei Ansatz von durchschnittlich 80,00 – 100,00 € pro Std. + MwSt. und Fahrtkosten von 0,50 €/km + MwSt.) p.a. für 6 Jahre angesetzt. Mit dieser Aufgabe sollte ein externer Dienstleister mit einschlägigen Erfahrungen und Kontakten beauftragt werden.
Die Kosten des Kreiskoordinators sind in dem unter Ziffer 1 gewählten Kostenansatz mit aufgenommen worden.
Kosten insgesamt: Alt. a.: 363.600,00 € p.a.; Alt. b: 304.800,00 € p.a.; jeweils über 6 Jahre und Wohnungskostenzuschuss nur für den klinischen Teil der Weiterbildung. Wird der Wohnungszuschuss auch für den ambulanten Teil der Weiterbildung gewährt, betragen die Gesamtkosten bei Alt. a 377.100,00, bei Alt. b 318.300,00 € p.a.
- Kosten der Förderung der Weiterbildung zum/zur Nichtärztlichern Praxisassistent*in (NäPa)
Die Weiterbildung zum/zur NäPa sollte gefördert werden, wenn die Teilnehmenden aus Arztpraxen im Kreis Segeberg kommen, in denen Hausärzt*innen und/oder Allgemeinmediziner*innen tätig sind.
Kostenansatz und -umfang:
Die Verwaltung schlägt vor, 2020 die Weiterbildung von 20 zukünftigen NäPa’s zu fördern. Durch eine einmalige Förderung mit Blockausbildung sollte ein Akzent zur Stärkung und Entlastung der vorhandenen Hausärzt*innen und Allgemeinmediziner*innen gesetzt werden. Eine weitere Förderung sollte nach der ersten Förderung evaluiert werden. Die Kursgebühren betragen bis zu 2.500,00 € pro Teilnehmer*in. Da das Land einen Weiterbildungsbonus in Höhe von 50 % der Kosten gewährt, wird vorgeschlagen, dass der Kreis den Arztpraxen ebenfalls 50 % erstattet.
Darüber hinaus wird vorgeschlagen, den Ärzt*innen 1.000,00 € Lohnkostenzuschuss pro teilnehmendem Mitarbeitenden für die Dauer der Weiterbildung zu gewähren. Danach würde der Kreis 25.000,00 € der Gesamtkursgebühren (20 x 1.250,00 €) und 20.000,00 € Lohnkostenzuschüsse (20 x 1.000,00 €), zusammen 45.000,00 € gewähren.
Weitere Kosten:
Die Antragsbearbeitung und die weiteren Verwaltungstätigkeiten sollten auch hier durch einen externen Dienstleister mit einschlägigen Erfahrungen und Kontakten erfolgen. Die Tätigkeiten wären die folgenden:
Abstimmung mit der Ärztekammer wegen Blockunterricht für den Kreis Segeberg
Ausschreibung der Weiterbildung und Information von rd. 150 Praxen
Meldestelle für Interessierte
Antragstellung unterstützen
Nachweisprüfung der Mittelverwendung und Erfolgskontrolle
Information/Bericht an den Kreis Segeberg.
Für diese Tätigkeit werden rd. 7.500,00 € p. a. kalkuliert. Die Kosten der Förderung der Weiterbildung zur NäPa würden mithin rd. 52.500,00 € betragen.
Finanz. Auswirkung
Finanzielle Auswirkungen:
| Nein |
X | Ja: |
X | Darstellung der einmaligen Kosten, Folgekosten |
| 2020: 437,3 – 509,6 Tsd. € je nach Alt., 2021: 384,8 - 457,1 Tsd. € je nach Alt (noch nicht im Haushaltsentwurf enthalten). |
| Mittelbereitstellung | |
| Teilplan:4141 | |
| In der Ergebnisrechnung | Produktkonto: |
| In der Finanzrechnung investiv | Produktkonto: |
| Der Beschluss führt zu einer über-/außerplanmäßigen Aufwendung bzw. Auszahlung | ||
| in Höhe von |
| Euro |
| (Der Hauptausschuss ist an der Beschlussfassung zu beteiligen) | ||
| Die Deckung der Haushaltsüberschreitung ist gesichert durch | |
| Minderaufwendungen bzw. -auszahlungen beim Produktkonto: |
|
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| Mehrerträge bzw. -einzahlungen beim Produktkonto: |
|
Bezug zum strategischen Management:
| Nein |
X | Ja; Darstellung der Maßnahme |
3.4 (Ausbau der Gesundheitsversorgung) | |
Belange von Menschen mit Behinderung sind betroffen:
| Nein |
X | Ja |
Belange von Menschen mit Behinderung wurden berücksichtigt:
| Nein |
X | Ja |
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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126,3 kB
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2
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(wie Dokument)
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85,8 kB
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3
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(wie Dokument)
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42,2 kB
|
|||
4
|
(wie Dokument)
|
37,2 kB
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