Bericht der Verwaltung - DrS/2019/138
Grunddaten
- Betreff:
-
Informationen zur Wahl der Landrätin/des Landrates im Jahr 2020
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Bericht der Verwaltung
- Federführend:
- Personal, Organisation und Verwaltungsdigitalisierung
- Bearbeitung:
- Petra Döring
- Verfasser 1:
- Rimbach, Christiane
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Hauptausschuss
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Kenntnisnahme
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25.06.2019
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Erledigt
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Kreistag des Kreises Segeberg
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Kenntnisnahme
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27.06.2019
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Sachverhalt
Sachverhalt:
Die Stelle der Landrätin/des Landrats ist nach § 44 Abs. 1 KrO öffentlich auszuschreiben.
Die Entscheidung über den Zeitpunkt der Ausschreibung und Form und Inhalt der Stellenanzeige obliegt als vorbereitende Handlung zur Wahl grundsätzlich dem Kreistag. Es ist jedoch sowohl zulässig (§ 22 Abs. 1 Satz 3 KrO) als auch zweckmäßig, diese Entscheidung auf den Hauptausschuss zu übertragen. Anders als bei einem beabsichtigten Verzicht auf eine öffentliche Ausschreibung ist nämlich eine Verengung der Wahlmöglichkeiten des Kreistages oder der Zugangsmöglichkeiten potenzieller Bewerber/innen nicht zu befürchten (Bülow/Erps u. a., § 44 KrO, Rnr. 6).
Ist die Wiederwahl der Landrätin/des Landrats beabsichtigt, kann der Kreistag nach § 44 Abs. 1 KrO mit der Mehrheit von mehr als Hälfte der gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder beschließen auf eine öffentliche Ausschreibung zu verzichten.
Die Wahl der Landrätin/des Landrates ist nach § 44 Abs. 2 KrO frühestens 6 Monate vor Ablauf der Amtszeit des/der Amtsinhabers/in zulässig. Den Zeitpunkt der Ausschreibung gibt das Gesetz nicht vor. Er ergibt sich aber aus praktischen Erwägungen in Abhängigkeit vom Zeitpunkt der Wahl. So ist eine ausreichend lange Bewerbungsfrist zweckmäßig, damit die potenziellen Bewerber/innen Gelegenheit haben, von der Ausschreibung Kenntnis zu erhalten und ihre Bewerbungsentscheidung zu treffen. Die festzusetzende Bewerbungsfrist ist im Übrigen eine reine Ordnungsfrist und keine Ausschlussfrist (Bülow/Erps u. a., § 44 KrO, Rnr. 4). Des Weiteren müssen die Kreistagsfraktionen und die Abgeordneten die eingegangenen Bewerbungen sichten und sich ihre Meinung zu den einzelnen Bewerbern/innen bilden können. Auch sollte Zeit für eine persönliche Vorstellung der Bewerber/innen vor den Fraktionen eingeplant werden.
Nach der Kommentierung zu § 44 KrO ist es zulässig, dass der Hauptausschuss eine Vorbewertung der Bewerberlage vornimmt und einen Vorschlag für den Kreistag erarbeitet. Dabei wird eine Vorentscheidung durch den Hauptausschuss, z. B. in Form einer endgültigen Abschichtung von Bewerbern, als unzulässig erachtet (Bülow/Erps u. a., § 44 KrO, Rnr. 7). Deshalb ist es möglich und ggf. zweckmäßig, die Befugnis, das Verfahren zur Erarbeitung eines Wahlvorschlages auf den Hauptausschuss zu übertragen.
Die Amtszeit des amtierenden Landrates Jan Peter Schröder endet mit Ablauf des 31.08.2020, sodass demnach die Wahl der Landrätin/des Landrates für die erste Sitzung des Kreistages im Jahr 2020 anzustreben wäre. Entsprechend sollte unter der Voraussetzung, dass der Kreistag/Hauptausschuss entsprechendes beschließen wird, die öffentliche Ausschreibung Anfang November 2019 mit einer Bewerbungsfrist bis Ende Dezember 2019 erfolgen. Dann könnte eine Sichtung der Unterlagen zeitnah erfolgen, so dass sich die Bewerber/Bewerberinnen in den Fraktionen ca. ab dem 20. Januar 2020 vorstellen könnten.
Grundsätzlich bedarf es daher eines Kreistagsbeschlusses in der Sitzung des Kreistages am 26.09.2019, auf eine öffentliche Ausschreibung zu verzichten oder einer Übertragung der Befugnis über Form, Inhalt und Zeitpunkt der Ausschreibung der Wahl der Landrätin/des Landrates auf den Hauptausschuss.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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180,3 kB
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