Drucksache - DrS/2019/053
Grunddaten
- Betreff:
-
Änderung der Hauptsatzung des Kreises Segeberg - hier: 8. Nachtragssatzung
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Drucksache
- Federführend:
- Personal, Organisation und Verwaltungsdigitalisierung
- Bearbeitung:
- Petra Döring
- Verfasser 1:
- Schümann, Dagmar
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Hauptausschuss
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Vorberatung
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12.03.2019
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Erledigt
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Kreistag des Kreises Segeberg
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Entscheidung
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14.03.2019
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Sachverhalt
Sachverhalt:
1.
Ein Abgleich mit dem Satzungsmuster für die Hauptsatzungen der Gemeinden, Kreise und Ämter sowie für die Verbandssatzungen der Zweckverbände des Landes Schleswig-Holstein ergab das Erfordernis einer Anpassung der Hauptsatzung des Kreises Segeberg.
Entsprechend § 41 Abs. 4, 1. Halbsatz KrO kann der Kreistag stellvertretende Mitglieder wählen. Im zweiten Halbsatz wird auf § 41 Abs. 3 Satz 1 und 2 KrO Bezug genommen. Hier heißt es: „Wenn die Hauptsatzung dies bestimmt, können neben Kreistagsabgeordneten auch andere Bürgerinnen und Bürger zu Mitgliedern der Ausschüsse gewählt werden. Sie müssen dem Kreistag angehören können.“
Damit können auch bürgerliche Mitglieder zu stellvertretenden Ausschussmitgliedern gewählt werden und Kreistagsabgeordnete vertreten. Aufgrund der Verweisung auf § 41 Abs. 3 Satz 1 KrO kommt diese Regelung aber nur zum Zuge, wenn die Hauptsatzung dies ausdrücklich bestimmt.
Es kann im Einzelfall zwar dazu führen, dass in Vertretungsfällen mehr bürgerliche Mitglieder als Kreistagsabgeordnete anwesend sind. Dies ist aber unschädlich und widerspricht nicht der Regelung in § 41 Abs. 3 Satz 1 KrO („Ihre Zahl darf die der Kreistagsabgeordneten im Ausschuss nicht erreichen; beratende Ausschussmitglieder nach Absatz 2 bleiben dabei unberücksichtigt.“).
Ist eine entsprechende Regelung in die Hauptsatzung jedoch nicht aufgenommen, so können nur Kreistagsabgeordnete zu stellvertretenden Ausschussmitgliedern gewählt werden.
Diese ausdrückliche Regelung fehlt bislang in der Hauptsatzung des Kreises Segeberg. Hier heißt es bislang im § 5 Abs. 5: „Jede Fraktion kann bis zu 6 stellvertretende Ausschussmitglieder vorschlagen. Das stellvertretende Ausschussmitglied einer Fraktion wird tätig, wenn ein Ausschussmitglied seiner Fraktion oder ein auf Vorschlag seiner Fraktion gewähltes sonstiges Mitglied verhindert ist.“
Die Mustersatzung des Landes Schleswig-Holstein schlägt in diesem thematischen Zusammenhang folgenden Satz vor:
„Zu stellvertretenden Ausschussmitgliedern können auch Bürgerinnen und Bürger gewählt werden, die dem Kreistag angehören können.“
Dementsprechend wird vorgeschlagen, dass § 5 (5) der Hauptsatzung des Kreises Segeberg folgende Formulierung erhält:
„Jede Fraktion kann bis zu 6 stellvertretende Ausschussmitglieder vorschlagen. Zu stellvertretenden Ausschussmitgliedern können auch Bürgerinnen und Bürger gewählt werden, die dem Kreistag angehören können. Das stellvertretende Ausschussmitglied einer Fraktion wird tätig, wenn ein Ausschussmitglied seiner Fraktion oder ein auf Vorschlag seiner Fraktion gewähltes sonstiges Mitglied verhindert ist.“
Mangels einer Regelung in der Hauptsatzung wäre die Wahl der stellvertretenden bürgerlichen Mitglieder in der konstituierenden Sitzung des Kreistags rechtswidrig gewesen. Betroffen sind die Fachausschüsse, in denen eine rechtswidrige Stellvertretung zum Tragen gekommen ist. Die unterbreiteten Beschlussempfehlungen sind möglicherweise rechtswidrig, aber sie haben nur empfehlenden Charakter. Mit den vom Hauptausschuss oder Kreistag gefassten Beschlüssen tritt eine rechtliche Heilung ein.
Gleichzeitig müssen die stellvertretenden bürgerlichen Ausschussmitglieder auf Basis der neuen Regelung in der Hauptsatzung erneut gewählt werden.
Der Kommunalaufsicht wurden die Nachtragssatzungen der letzten Jahre vorgelegt, Beanstandungen hat es zu diesem Aspekt nicht gegeben. Die jetzt gültige Regelung besteht in dieser Form bereits seit mehr als 12 Jahren unverändert. Insofern handelt es sich um eine Anpassung, um die wahrgenommene Lücke zu schließen und Rechtssicherheit zu schaffen.
2.
Im Seminar „Die effiziente Steuerung kommunaler Unternehmen und Beteiligungen“ am 14.02.2019 wurde angeregt, die Hauptsatzung in Bezug auf die Übertragung von Entscheidungen gem. § 23 Nr. 17 b) und c) i.V.m. §§ 57 KrO, 103 GO anzupassen. Demnach kann der Kreistag die Entscheidung auf den Hauptausschuss übertragen, wenn die Beteiligung des Kreises einen in der Hauptsatzung bestimmten Betrag oder Vomhundertsatz der Beteiligung nicht übersteigt; dies ist bislang nicht erfolgt.
Da dem Hauptausschuss jedoch bereits die Entscheidung zu § 23 Nr. 17 a) und Nr. 19 KrO (entspricht § 7 Abs. 2 Buchstaben a) und b) der Hauptsatzung) für Beteiligungen des Kreises bis 75% übertragen wurde, sollte diese Möglichkeit auch in Bezug auf die „Erhöhung solcher Beteiligungen“ (§ 23 Nr. 17 b) KrO)und die „wesentliche Änderung der Gesellschaftsverträge/ Satzungen“ (§ 23 Nr. 17 c) KrO) angewandt werden, um bei den Klein- und Kleinstbeteiligungen nicht grundsätzlich den Kreistag beteiligen zu müssen. Dies passt auch zur bestehenden Regelung der Hauptsatzung, da gem. § 7 Abs. 2 Buchstabe d) der Hauptausschuss über die Ziele und Grundsätze der wirtschaftlichen Betätigung und privatrechtlichen Beteiligung des Kreises entscheidet.
Es wird daher vorgeschlagen, eine Ergänzung der Hauptsatzung unter § 7 Abs. 2 analog des bisherigen Vomhundertsatz (75%) vorzunehmen und als neue Buchstaben b) und c) einzufügen. Die bisherigen Buchstaben b) bis j) verschieben sich entsprechend.
Finanz. Auswirkung
Finanzielle Auswirkungen:
| Nein |
| Ja: |
| Darstellung der einmaligen Kosten, Folgekosten |
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| Mittelbereitstellung | |
| Teilplan: | |
| In der Ergebnisrechnung | Produktkonto: |
| In der Finanzrechnung investiv | Produktkonto: |
| Der Beschluss führt zu einer über-/außerplanmäßigen Aufwendung bzw. Auszahlung | ||
| in Höhe von |
| Euro |
| (Der Hauptausschuss ist an der Beschlussfassung zu beteiligen) | ||
| Die Deckung der Haushaltsüberschreitung ist gesichert durch | |
| Minderaufwendungen bzw. -auszahlungen beim Produktkonto: |
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| Mehrerträge bzw. -einzahlungen beim Produktkonto: |
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Bezug zum strategischen Management:
| Nein |
| Ja; Darstellung der Maßnahme |
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Belange von Menschen mit Behinderung sind betroffen:
| Nein |
| Ja |
Belange von Menschen mit Behinderung wurden berücksichtigt:
| Nein |
| Ja |
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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36,8 kB
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2
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(wie Dokument)
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182,5 kB
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