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ALLRIS - Vorlage

Bericht der Verwaltung - DrS/2018/199-1

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt:

In der Sitzung des Sozialausschusses am 23.10.2018 wurde die Verwaltung aufgefordert, die Situation auf Landes- und Bundesebene schnellstmöglich in Erfahrung zu bringen.

 

In öffentlich zugänglichen Quellen sind keine Hinweise auffindbar, nach denen das Land Schleswig-Holstein die Kosten für Verhütungsmittel für Personen mit geringem Einkommen übernimmt. Eine diesbezügliche Nachfrage beim schleswig-holsteinischen Sozialministerium blieb bis zur Erstellung dieser Vorlage (23.01.2019) unbeantwortet. Sollten zur Sitzung neue Erkenntnisse vorliegen, wird die Verwaltung entsprechend berichten.

 

Das vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend finanzierte Modellprojekt „biko – Beratung, Information, Kostenübernahme bei Verhütung“ ist auf sieben Standorte begrenzt und läuft noch bis Oktober 2019. Die Aufnahme neuer Standorte ist nicht vorgesehen. Ob dieses Projekt fortgeführt wird bzw. in eine bundesgesetzliche Regelung mündet, ist derzeit nicht absehbar.

 

Weitere Regelungen oder Initiativen zu dem Thema auf Bundesebene sind nicht bekannt.

 

Zusätzlich wurde die Verwaltung gebeten zu prüfen, ob die Anwendung der Einkommensgrenze nach § 85 SGB XII mitgetragen werden könne.

 

Nach Ansicht der Verwaltung würde die Anwendung der Regelung des § 85 SGB XII zu einem unangemessenem erheblichen Mehraufwand bei der Bearbeitung der Anträge führen. Es müssten umfangreiche Unterlagen angefordert, gesichtet und bewertet werden. Die zeitliche Inanspruchnahme der Prüfung entsprechender Anträge verfehlt den Zweck einer unbürokratischen Hilfe; unabhängig davon ist nicht ersichtlich, welche Fachstelle der Kreisverwaltung diese Prüfung (zeitlich) übernehmen könnte. Sofern dem Antrag der Fraktionen gefolgt werden sollte, wird daher vorgeschlagen, die Kostenübernahme auf Bezieher/-innen von Leistungen nach dem SGB II, SGB XII, AsylbLG, § 6a BKKG, BAFöG bzw. BAB oder WoGG zu beschränken. In diesen Fällen reicht es aus, den entsprechenden Bewilligungsbescheid vorzulegen, um die gewünschte Kostenübernahme zu erhalten. Der unter Punkt h) des Antrages genannte Personenkreis würde demnach wegfallen.

 

 

 

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