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ALLRIS - Vorlage

Bericht der Verwaltung - DrS/2019/035

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt:

Die Rufbereitschaft des Kreisjugendamtes wird durch die sozialpädagogischen Fachkräfte des FD 51.33 auf Grundlage einer Dienstvereinbarung sowie einer arbeitsvertraglich vereinbarten Verpflichtung der Fachkräfte erbracht. Die eingesetzten Fachkräfte müssen mindestens sechs Monate im Sozialen Dienst des Jugendamtes tätig sein. Weitere persönliche Hinderungsgründe werden berücksichtigt. Die Dienstvereinbarung befindet sich aktuell in der Überarbeitung bzw. Neuverhandlung mit dem Personalrat.

 

Gegenwärtig haben alle zur Rufbereitschaft verpflichteten Mitarbeiter*innen zwei bis drei Bereitschaftsdienste im Jahr. Die Einsatzzeiten erstrecken sich auf eine Kalenderwoche beginnend am jeweiligen Freitag ab 12:00 Uhr außerhalb der regulären Dienstzeiten (16:00-08:30 Uhr) sowie ganztägig an Wochenenden und Feiertagen.

 

Die Rufbereitschaft wird in der Regel telefonisch durch die Polizei- bzw. Rettungsleitstelle über eine mögliche Kindeswohlgefährdung informiert.

 

Aufgabe der Rufbereitschaft ist es, im Rahmen einer Krisenintervention notwendige Schutzmaßnahmen zur Sicherstellung des Kindeswohls bis zum nächsten Werktag zu treffen.

 

Die diensthabende Fachkraft entscheidet dann im eigenen Ermessen, ob die gemeldete Situation telefonisch geklärt werden kann oder vor Ort entschieden werden muss. Sie ist verpflichtet, gemäß der Dienstanweisung zur Sicherstellung des Schutzauftrages bei Kindeswohlgefährdung (DA KWG) zu handeln, ist aber befugt, allein über ihr Vorgehen zu entscheiden. Zur kollegialen Beratung oder persönlichen Begleitung kann die parallel existierende Rufbereitschaft des Stadtjugendamtes Norderstedt hinzugezogen werden. Dies beruht auf einer gegenseitigen Vereinbarung zwischen den beiden Jugendämtern.

 

Laut Dienstanweisung KWG ist eine Inaugenscheinnahme bei Inobhutnahmen erforderlich, wenn es sich bei der aufnehmenden Stelle nicht um eine stationäre Einrichtung der Jugendhilfe mit einer Betriebserlaubnis gemäß § 45 SGB VIII Abs. 1 Satz 1 (Hilfen über Tag und Nacht) handelt. Aufgesucht werden müssen somit Pflegefamilien, Bereitschaftspflegestellen und Privatpersonen, sofern es sich um eine Inobhutnahme gemäß § 42 SGB VIII handelt.

 

Ein alleiniges Aufsuchen des Einsatzortes ist zu vermeiden. In der Regel sind Polizei oder Rettungsdienst bereits vor Ort.

 

Die Einsatzdauer variiert dabei von einem kurzen Telefonat zur Abstimmung beispielsweise mit der Inobhutnahmestelle bei abgängigen Jugendlichen bis hin zu einem Polizeieinsatz vor Ort mit Inobhutnahme eines Kindes aufgrund von körperlicher Gewalt über die Dauer von fünf bis sechs Stunden. Die Einsätze unterscheiden sich in ihrer Komplexität und Abstimmungsnotwendigkeit auch in Bezug auf die Einbeziehung anderer Dienste (u.a. Vorstellung in der Rechtsmedizin oder medizinische Abklärung bei alkoholisierten oder unter Drogen stehenden Jugendlichen).

 

In Fällen zur Unterbringung von Minderjährigen in der Kinder- und Jugendpsychiatrie aufgrund von Selbst- oder Fremdgefährdung wird die Allgemeine (ordungsrechtliche) Rufbereitschaft des Kreises hinzugezogen.

 

Alle Einsätze werden in einer Dokumentation erfasst und ausgewertet. Die Fallzahlen der letzten vier Jahre lassen sich daraus folgendermaßen darstellen:

 

 

Jahr

Einsätze gesamt

Telefonische Klärung

Klärung vor Ort

Inobhut-nahmen

2015

57

54

3

15

2016

52

50

2

12

2017

48

42

6

20

2018

65

54

11

12

 

 

Die Zahl der Einsätze vor Ort ist vermutlich durch die erhöhten Anforderungen der Dienstanweisung Kindeswohlgefährdung gestiegen und wird in 2019 voraussichtlich noch weiter ansteigen. Außerdem fand ein Wechsel innerhalb der Mitarbeiterschaft statt. Bis Ende 2017 gab es über mehrere Jahre ein relativ konstantes Team von Fachkräften, die viele Dienste abgedeckt haben. Im Zuge der erhöhten Zahl von Einsätzen vor Ort ist die Bereitschaft gesunken, so dass seit 2018 viele neue Mitarbeiter*innen hinzugekommen sind bzw. zur Rufbereitschaft verpflichtet wurden.

 

 

 

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