Inhalt
ALLRIS - Vorlage

Bericht der Verwaltung - DrS/2019/025-1

Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren

Sachverhalt

Sachverhalt:

Als Grundlage zur Diskussion im UNK werden nachfolgend die rechtlichen Grundlagen, die Zuständigkeiten und die derzeitige Verfahrensweise dargestellt.

 

 

Bezüglich der ordnungsgemäßen Entsorgung von Abfällen in der Umwelt gibt es unterschiedliche Zuständigkeiten der Behörden:

 

  1. Zuständigkeit Kreis Segeberg als Untere Abfallentsorgungsbehörde und WZV

Verbotswidrig abgelagerte Abfälle in der freien Landschaft:

 

Der Kreis Segeberg ist gemäß § 3 (1) Landesabfallwirtschaftsgesetz (LAbfWG) zuständiger öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger (örE) zur Erfüllung der Aufgabe der Abfallentsorgung im Kreis Segeberg. Aufgrund vertraglicher Übertragung nimmt diese Aufgabe der Wege-Zweckverband der Gemeinden des Kreises Segeberg (WZV) – mit Ausnahme des Stadtgebietes der Stadt Norderstedt.- für den Kreis Segeberg wahr.

 

Die Aufgabe umfasst neben anderen auch die Entsorgung von verbotswidrig abgelagerten Abfällen in der freien Landschaft, wenn der Verursacher nicht ermittelt werden kann und nicht andere zum Einsammeln verpflichtet sind (§ 6 (1) LAbfWG).

 

Im Übertragungsvertrag ist allerdings festgehalten, dass der WZV zur Deckung des notwendigen Aufwandes kostendeckende Gebühren erhebt. Für den Fall, dass diese nicht rechtswirksam erhoben werden können, erstattet der Kreis dem WZV den diesbezüglich nachgewiesenen Aufwand.

 

Bei verbotswidrig abgelagerten Abfällen in der freien Landschaft handelt es sich regelmäßig um Abfälle, die keinem Verursacher zugeordnet werden können. Insofern trägt aufgrund des Vertrages der Kreis Segeberg die Kosten für deren Entsorgung.

 

Unter dem Begriff der freien Landschaft ist grundsätzlich der Bereich außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile zu verstehen. Weitere Voraussetzung ist, dass die Fläche für jedermann frei zugänglich ist.

In diesem Bereich existiert bereits ein kurzfristiges und gut funktionierendes Melde- und Auftragssystem zwischen dem Kreis Segeberg als Kostenträger und dem WZV:

 

Die Untere Abfallbehörde (UAB) erhält über Dritte (Amt, Polizei, Bürgermeister, Außendienstmitarbeiter von Behörden…) Kenntnis von verbotswidrigen Ablagerungen. Innerhalb kürzester Zeit (in den meisten Fällen noch am gleichen Tag) wird durch die UAB per E-Mail ein Auftrag an den WZV gefertigt. Dort wird der Auftrag angenommen und in die Tourenplanung aufgenommen. Schon nach wenigen Tagen, werden die gemeldeten Abfälle ordnungsgemäß entsorgt. Der Kreis Segeberg erhält eine Rechnung und begleicht diese.

Abweichend von dieser Praxis ist in Einzelfällen eine Ortsbesichtigung der zuständigen Außendienstmitarbeiter der UAB erforderlich.

 

In seltenen Fällen lassen sich die Abfälle einem Verursacher zuordnen. Die Entsorgungskosten werden dann vom Verursacher zurückgefordert.

 

Abschließend wird angemerkt, dass die Fälle von verbotswidrig abgelagerten Abfällen in der freien Landschaft kontinuierlich steigen. Folge ist auch eine jährliche Kostensteigerung für die ordnungsgemäße Entsorgung.

 

Entwicklung der Fallzahlen für den Bereich der ordnungswidrigen Abfallentsorgung:

In der Tabelle angegeben sind alle widerrechtlichen Abfallentsorgungen, d. h. in der freien Landschaft und auf anderen Grundstücken.

 

Bezeichnung

Einheit

2012

2013

2014

2015

2016

2017

2018

Anzahl der Fälle  insgesamt

Anzahl

41

69

79

90

91

127

155

davon Anzahl der Fälle mit Störer

Anzahl

0

5

7

13

3

27

22

davon Anzahl der Fälle ohne feststellbaren Störer

Anzahl

41

64

72

77

88

100

133

 

 

  1. Zuständigkeit Straßenbaulastträger

Ordnungsgemäße Entsorgung von Abfällen auf dem Straßenkörper

 

Sofern es sich um verbotswidrig abgelagerte Abfälle am oder auf dem Straßenkörper oder auf Parkplätzen handelt, sorgt der jeweilige Straßenbaulastträger für eine ordnungsgemäße Entsorgung. Die Straßenmeistereien des Landesbetriebs- Straßenbau- und Verkehr sammeln die Abfälle an den Bundes- und Landesstraßen ein und überlassen diese dem Wege- Zweckverband.

Für die Kreisstraßen gibt es folgende Regelung:

Gemäß dem Öffentlich-Rechtlichen Vertrag vom 05.12.2011 nimmt die Verwaltungsgemeinschaft (Fachabteilung 7.20 des WZV) die Aufgabe des Straßenbetriebsdienstes für die ihm übertragenen Straßen seit 2012 wahr. Folgende Reinigungs- und Abfallsammlungsaufgaben werden im Rahmen der Unterhaltungsmaßnahmen im Regelfall vorgenommen:

-          Jährliches sammeln von Abfällen in den Straßenbanketten im Frühjahr (Theoretische Berechnung: 420 km x 2 Banketten = 820 km) => siehe auch Bericht Straßenbetriebsdienst Pos. 4211 (Wird dem WRI berichtet)

-          Rinnstein-Reinigung (wenn vorhanden) mittels Kehrmaschine nach Bedarf

-          Entsorgung von illegal abgelagertem Müll (Kühlschränke, Abfall, etc.): Durch Streckenkontrolleure und Arbeitskolonnen, je nach Bedarf bzw. Verschmutzung. Im o. g. Vertrag ist auch das Einsammeln und Entsorgen von Abfällen entlang der Strecke geregelt. Die Streckenkontrolle an den Kreisstraßen erfolgt wöchentlich.

 

 

  1. Zuständigkeiten der Städte, Ämter und Gemeinden

Verbotswidrig abgelagerte Abfälle innerhalb geschlossener Ortslage

 

Handelt es sich um verbotswidrig abgelagerte Abfälle innerhalb der geschlossenen Ortslage, sind die Städte, Ämter und Gemeinden aufgrund § 4 der Landesverordnung über die zuständigen Behörden nach abfallrechtlichen Vorschriften (LAbfWZustVO) in Verbindung mit § 3 (1) Nr. 2 der Öffentlich-rechtlichen Vereinbarung über die Übertragung von Aufgaben selber für die ordnungsgemäße Entsorgung zuständig.

Einige Gemeinden nehmen die entgeltliche Dienstleistung wie z. B. Ortslagenreinigung durch den WZV in Anspruch.

 

 

  1. Zuständigkeiten Anderer

 

Verbotswidrig abgelagerte Abfälle, die auf einem anderen Grundstück (z. B. Privatgrundstücke) angefallen sind, sind grundsätzlich vom Besitzer des Grundstücks einzusammeln und dem örE zu überlassen, § 6 (2) LAbfWG.

 

 

  1. Zusammenfassung

 

Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass es für die Entsorgung von verbotswidrig abgelagertem Abfall und für Unterhaltungs- und Reinigungspflichten unterschiedliche Zuständigkeiten gibt.

In den Bereichen, in denen Aufgaben vom Kreis Segeberg auf den WZV übertragen wurden, also

- Entsorgung von Abfall in der freien Landschaft als örE

- Streckenkontrolle an Kreisstraßen einschließlich Abfallentsorgung

wird gewährleistet, dass vorhandene Abfälle kurzfristig entsorgt werden.

Seitens der Verwaltung wird kein weiterer Handlungsbedarf gesehen.

 

 

 

 

Loading...