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ALLRIS - Vorlage

Drucksache - DrS/2018/245

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Der Sozialausschuss empfiehlt dem Hauptausschuss und dem Kreistag, die oben angeführten Stellen für den Teilplan 0.3313 in den Stellenplan 2019 aufzunehmen.

 

 

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Sachverhalt

Sachverhalt:

FB III – Soziales, Jugend, Bildung und Gesundheit

 

Teilplan 3113 –Eingliederungshilfe

FD 50.30 – Eingliederungshilfe

Stellen-
plan-Nr.

Bezeichnung

An-zahl

Bewer-tung

Kosten
p. a.

Refinanzierung

0.31130.0044.1-0.31130.0047.1

Hilfeplaner/in (zukünftig Teilhabeplaner/in)

4

S 12

289.600€

Die Kosten für den/die Stelleninhaber/in werden teilweise von Dritten erstattet

0.31130.0048.1

Kreisoberinspektor/in

1

A 10

74.400€

 

0.31130.0049.1

Kreisamtmann/-frau

1

A 11

81.400€

Die Kosten für den/die Stelleninhaber/in werden teilweise von Dritten erstattet

0.31130.0050.1-0.31130.0051.1

Verwaltungsange-

stellte/r

2

E 9c

132.000€

Die Kosten für den/die Stelleninhaber/in werden teilweise von Dritten erstattet

0.31130.

Grundsicherungs-stelle

1,5

E 8

80.500€

 

0.31130.

Rechnungsstelle

0,7

E5

33.500€

 

0.31130.

Assistenz/

Frontoffice

0,5

E 5

23.900€

Die Kosten für den/die Stelleninhaber/in werden teilweise von Dritten erstattet

 

Hinweis:

DrS-Nr.

Ausschuss

Datum

Ergebnis

 

Sozialausschuss

15.11.2018

 

 

 

Im September 2017 wurde durch die FDL die Durchführung einer Organisationsuntersuchung für den Fachdienstes Eingliederungshilfe beantragt und durchgeführt.

 

Ausgangslage:

Der Fachdienst Eingliederungshilfe für Erwachsene betreut 1.923 (Stand Stichtag 31.12.2017) Personen im Bereich des Wohnens (zurzeit noch in der Bezeichnung ambulant, teilstationär und stationär) sowie im Bereich der Teilhabe am Arbeitsleben (Werkstätten für Menschen mit Behinderung, Tagesstätten, Tagesförderstätten, sonstige Beschäftigung, Übergang Schule Beruf) sowie im Bereich der einmaligen Beihilfen (Wohnungsumbau, Hilfsmittel usw.).

Das Jahresbudget der Eingliederungshilfe beträgt im Jahr 2017 rd. 56 Mio.

Lt. Stellenplan 2018 arbeiten 9 VZK in der Verwaltung, 4,5 VZK in der Rechnungsstelle und 8,3 im Bereich der Teilhabeplanung. Somit wird in interdisziplinären Teams durch Pädagogen, Pflegefachkräften und Verwaltungskräften gemeinsam gearbeitet.

 

Die Organisationsuntersuchung 2017/2018 hat im ersten Schritt die bestehenden IST-Prozesse aufgenommen. Die Feststellung des Stellenbedarfs erfolgte unter Zugrundelegung der zu dem Zeitpunkt erkennbaren Anforderungen aus dem Bundesteilhabegesetz und der vom Landesrechnungshof 2013 empfohlenen Fallzahlen zur Hilfeplanung (1 zu 145). Das Ergebnis der Orga-Untersuchung hat bei der Bemessung der Bedarfe für die Teilhabeplanung den Fallzahlenschlüssel 1:145 und die Sachbearbeitung bei 1:160 zugrunde gelegt.

Dabei wurde die durchschnittliche Fallzahlenentwicklung aus der Sozialplanung bzw. dem Benchmarking übernommen.

.

Erläuterung:

Am 16.12.2016 verabschiedete der Bundesrat das Bundesteilhabegesetz (BTHG). Die gesetzlichen Änderungen betreffen auch die Bürgerinnen und Bürger mit einer Behinderung bzw. einer drohenden Behinderung im Kreis Segeberg,  die Verwaltung, die Politik und die Leistungsanbieter.

Das Gesetzespaket sieht umfassende Neuregelungen im Recht der Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen vor. Einige Änderungen gelten bereits, weitere treten in den kommenden Jahren in Kraft. Aufgeführt sind anschließend die wichtigsten Änderungen, die die Arbeit der Verwaltung erheblich verändern:
 

  • Ab 01.01.2018 sind die Bedarfe in der Teilhabeplanung nach ICF (International Classification of Functioning, Disability and Health -in deutscher Übersetzung „Internationale Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit“) durchzuführen. Die Bedarfsermittlung wurde von 5 auf 9 Lebensbereiche verändert. Im Land Schleswig Holstein wurde durch ein Forum die Änderung gemeinsam fachlich aufbereitet und in ein Bedarfsfeststellungverfahren bzw. -bogen übertragen. Das Verfahren wird aufwändiger als bisher.
  • Ab 01.01.2018 sind Gesamtplanverfahren durchzuführen. Leistungen sollen wie aus einer Hand bei den Menschen ankommen. Die Eingliederungshilfe hat den gesetzlichen Auftrag, Gesamtplankonferenzen für die Menschen mit Behinderung mit Ansprüchen bei anderen Reha-Trägern durchzuführen (z.B. Pflegekasse, Krankenkasse, Bundesagentur für Arbeit, Hilfe zur Pflege, Jugendamt usw.). Solche Verfahren sind mit zeitlichem Aufwand verbunden, da alle beteiligten Reha-Träger an den Gesamtplankonferenzen teilnehmen sollen.
  • Ab 01.01.2020 sind in bisherigen stationären Einrichtungen die Fachleistungen und die Grundsicherung zu trennen. Bisher haben die Einrichtungen einen vereinbarten Pflegesatz bekommen, damit war alles abgegolten.
    Zukünftig werden die Bedarfe der Eingliederungshilfe als Fachleistung zu bemessen sein und der Lebensunterhalt sowie die Kosten der Unterkunft sind von den Hilfeempfangenden über die Grundsicherungsleistung selbst mit der Einrichtung zu vereinbaren und abzurechnen.
    Die Berechnung der Grundsicherung für bisherige stationäre Fälle ist eine neue Aufgabe und wird ebenfalls wegen der vielen fachlichen Überschneidungen (Gesamtplanung beinhaltet auch Grundsicherung, in jedem Fall ist der „frei“ bleibende Anteil aus Grundsicherungsleistung zu persönlichen Verfügung zu vereinbaren, nicht ausreichende Kosten der Unterkunft sind von der Eingliederungshilfe zu übernehmen) für diesen eingeschränkten Personenkreis im Fachdienst Eingliederungshilfe bearbeitet werden. Damit hält der Kreis Segeberg die amtsangehörigen Städte, Ämter und Gemeinden bei diesem Personenkreis von der Aufgabe frei.
    In 2018 waren 573 Personen im stationären Setting. Für diese neu Aufgabe werden 1,5 VZK eingebracht. Eine Stelle wurde bereits im Rahmen des Modellprojektes besetzt. Das ergäbe einen Fallschlüssel von 1: 229 bei den 2,5 Stellen.
  • Leistungen der Pflegekasse sind ab 01.01.2018 von der EGH auszuzahlen, wenn der Hilfeempfänger das möchte. Die Leistungen sind dann im Kostenerstattungsverfahren von den Pflegekassen wieder einzunehmen. Hier mussten zunächst durch die jeweiligen Spitzenverbände die Verfahrensabsprachen entwickelt werden. Diese liegen jetzt vor und sind umzusetzen.
  • Ab 2020 wird das Leistungsspektrum (Assistenzleistung, Mobilitätsleistung, Hilfen zur Verständigung) erweitert. Das wird bei höheren Einkommens- und Vermögensgrenzen nach fachlichen Einschätzungen zu neuen Leistungsberechtigten führen.

Die neuen gesetzlichen Anforderungen, die wachsende Fallzahl (jährlich rd. 2 %) und die zeitaufwändigeren neuen Prozesse ergeben den zusätzlichen Personalaufwand. Dabei erfolgt die Bewertung der Bedarfe unter der schwierigen Bedingung, dass sich die Prozesse erst entwickeln.

Auf Landesebene haben sich die kreisfreien Städte sowie der Steuerungskreis zur Umsetzung BTHG auf Landkreisebene über die Sozialamtsleiterebene auf einen erforderlichen Fallschlüssel für die sachgerechte und gesetzeskonforme Umsetzung der Aufgaben aus dem BTHG unter den fachlichen Expertisen und Erfahrungen der bisherigen Hilfeplanung und der entwickelten Teilhabeplanprozesse vereinbart.

Dieser liegt die Empfehlung für die Hilfeplanung bei 1:110 und für die Sachbearbeitung bei 1:150.
 

Die beantragten Stellenmehrbedarfe des Fachdienstes Eingliederungshilfe für Erwachsene legen einen höheren Fallzahlenschlüssel zugrunde.

Unter Berücksichtigung der oben genannten Neuregelungen im BTHG, die umzusetzen sind, besteht die Annahme, dass die Aufgabe mit diesem Personalschlüssel bewältigt werden kann. Die Abweichung von dem Fallzahlenschlüssel der Landesempfehlung macht die weitere Begleitung durch die Orga in der Umsetzung erforderlich und wird erfolgen.

 

Folgende Mehrbedarfe wurden ermittelt

4 VZK Teilhabe- und Gesamtplanung

0,5 VZKAssistenz Gesamtplanung

4 VZK Sachbearbeitung

1,5 VZK Grundsicherung (neue Aufgabe ab 01.01.2020 durch –
                  Bundesteilhabegesetz)

0,7 VZK Rechnungsstelle

 

Refinanzierung:

Für den Bereich der Hilfeplanung stellte das Land Schleswig Holstein den Kommunen 9 Mio € Personalkostenerstattung zur Verfügung. Im Jahr 2017 waren das  654.501,43 € für den Kreis Segeberg.

Aufgrund der Systemumstellung Bundesteilhabegesetz hat das Land diese Mittel ab 2018 für die Mehraufwände u.a. für Teilhabe und Gesamtplanung um 2,5 Mio € erhöht. Insofern können auch die Verwaltungsstellen, die ja für die Umsetzung der Gesamtplanung eingerichtet werden, in die Anträge zur Kostenerstattung einbezogen werden. Die Höchstförderung beträgt 50.000 € je neuer Stellen im Zusammenhang mit dem Gesamtplanverfahren und wird je nach angemeldeten Kopfzahlen anteilig ausgekehrt. Diese Erhöhung wurde zunächst für 2018-2020 zugesagt, mit der Absichtserklärung diese zu verstetigen. Insofern erfolgt eine teilweise Kostenerstattung der neuen Stellen durch das Land.

 

 

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen:

 

Nein

 

X

Ja:

 

 

Darstellung der einmaligen Kosten, Folgekosten

 

 

 

 

Mittelbereitstellung

 

Teilplan: 3113

 

In der Ergebnisrechnung

Produktkonto:

 

In der Finanzrechnung investiv

Produktkonto:

 

 

Der Beschluss führt zu einer über-/außerplanmäßigen Aufwendung bzw. Auszahlung

 

in Höhe von

 

Euro

 

(Der Hauptausschuss ist an der Beschlussfassung zu beteiligen)

 

 

Die Deckung der Haushaltsüberschreitung ist gesichert durch

 

Minderaufwendungen bzw. -auszahlungen beim Produktkonto:

 

 

 

 

 

Mehrerträge bzw. -einzahlungen beim Produktkonto:

 

 

Bezug zum strategischen Management:

 

Nein

 

X

Ja; Darstellung der Maßnahme

      2.2, 5.8

 

 

Belange von Menschen mit Behinderung sind betroffen:

 

Nein

 

X

Ja

      es geht um die Abrechnung der Leistungen für die Menschen mit

      Behinderung. Es ist im Sinne der Leistungsempfänger, wenn die Anbieter der

      Leistungen nicht in finanzielle Schwierigkeiten kommen

 

Belange von Menschen mit Behinderung wurden berücksichtigt:

 

 

Nein

 

X

Ja

 

 

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