Drucksache - DrS/2018/207
Grunddaten
- Betreff:
-
Richtlinien des Kreises Segeberg für die Verwendung der Mittel des Jugendferienwerks für Familienurlaube
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Drucksache
- Federführend:
- Kita, Jugend, Schule, Kultur
- Bearbeitung:
- Angela Klimpel
- Verfasser 1:
- Klimpel, Angela
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Jugendhilfeausschuss
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Entscheidung
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01.11.2018
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Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
Der Jugendhilfeausschuss beschließt, die Richtlinien des Kreises Segeberg für die Verwendung der Mittel des Jugendferienwerks für Familienurlaube gemäß dem beigefügten Entwurf ab 01.01.2019.
Die Verwaltung wird beauftragt, die notwendigen Formulare sowie ein Informationsblatt zu erstellen. Die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen vom ASD, die örtlichen Sozialämter und freien Träger der Wohlfahrtshilfe sollen über die Möglichkeiten der Antragsstellung und das Verfahren in geeigneter Weise informiert werden.
Sachverhalt
Sachverhalt:
Das Land gewährt Zuwendungen auf der Grundlage des § 16 Abs. 2, Nr. 3 SGB VIII, § 19 JuFöG, der Jugendferienwerksrichtlinie (siehe Anlage 1) und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO für
- Ferien- und Freizeitmaßnahmen von freien und öffentlichen Trägern der Jugendhilfe, an denen Kinder und Jugendliche (Jugendferienwerkskinder) aus finanziell leistungsschwachen Familien teilnehmen und
- für finanziell leistungsschwache oder kinderreiche Familien, die gemeinsam mit ihren Kindern einen Familienurlaub verbringen.
Die Verteilung der Landesmittel erfolgt nach Ziffer 4.2 der o.g. Richtlinie auf der Grundlage der Anträge und festgelegter Schlüssel. Die Zuweisung an den Kreis Segeberg beträgt bis zu 19.310 EUR.
Für 2018 hat der Kreis Segeberg 19.310 EUR beantragt und erhalten. Antragsgemäß waren 15.000 EUR für Jugendferienwerkskinder und 4.310 für Familienurlaube vorgesehen. Die Verwaltung der Mittel und Antragsbearbeitung für die Jugendferienwerkskinder (Nr. 1 oben) erledigt der Kreisjugendring Segeberg e.V. im Auftrag des Kreises Segeberg. Die Anträge auf Bezuschussung von Familienurlauben werden im FD 51.10 bearbeitet.
Die Förderung von Familienurlauben (Nr. 2 oben) wurde ab 01.06.2017 neu eingeführt. Die Mittel wurden anschließend beim Land beantragt und 2.530 EUR gewährt. Es sind 2017 allerdings keine Anträge eingegangen, so dass die Zuweisung an das Land zurückgezahlt wurde.
Für 2018 liegen bisher 6 Anträge vor, ein weiterer ist angekündigt. Vier Anträge wurden vollständig bearbeitet und Zuschüsse gewährt. Nach Prüfung der anderen Anträge werden die Mittel voraussichtlich knapp ausgeschöpft. Die Antragsbearbeitung erfolgte auf Basis der Jugendferienwerksrichtlinie des Landes, die jedoch nur wenig konkrete Aussagen zum Verfahren enthält.
Die vorliegenden Anträge sind sehr unterschiedlich hinsichtlich Reiseziel (In- und Ausland), Unterkunft (Camping, Ferienhaus-/wohnung, Hotel) sowie An- und Abreise (Flug, Pkw, Bahn), wodurch die Prüfverfahren sehr aufwendig waren. Die Zuwendungen wurden bisher alle erst nach Ende der Familienurlaube und Vorlage der entsprechenden Nachweise gewährt.
Es zeigte sich, dass es sinnvoll ist, feste Regelungen zur Mittelverteilung für die Zukunft zu treffen inkl. des Entwurfs von Formularen und Merkblättern sowie der öffentlichen Bekanntmachung der Fördermöglichkeiten.
Was wird gefördert?
Ein gemeinsamer kind- und familiengerechter Urlaub eines Erziehungsberechtigten oder beider Elternteile mit ihrem Kind/ihren Kindern, bei dem das gemeinsame Familienerlebnis erkennbar im Vordergrund steht für die Dauer von 7-14 Tagen (inkl. An- und Abreise).
Der Familienurlaub muss eigenständig von den Antragstellenden organisiert werden.
Wer wird gefördert?
Als Familien gelten alle Erziehungsberechtigten (einzeln oder als Paar) mit einem oder mehr Kindern. Sie müssen alle ihren Hauptwohnsitz in Schleswig-Holstein haben. Zu den finanziell leistungsschwachen Familien gehören grundsätzlich Familien, die
-Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II oder XII bzw.
-Wohngeld oder
-Kinderzuschlag nach dem Bundeskindergeldgesetz oder
-Leistungen nach den Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)
erhalten oder
-deren regelmäßiges Nettoeinkommen die Einkommensgrenze nicht übersteigt, Einkommensgrenze = 180% der jeweils aktuellen Sozialhilferegelsätze
Einkommensgrenze für kinderreiche Familien mit 3 und mehr Kindern = 230% der jeweils aktuellen Sozialhilferegelsätze
Wie hoch kann die Förderung sein?
Bezuschusst werden Familienurlaube mit bis zu 15 EUR pro Reisetag und Familienmitglied. Der Zuschuss beträgt jedoch höchstens 65% der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben des Familienurlaubes. Zuwendungsfähig sind generell die Kosten für die Unterkunft und die Fahrtkosten (An- und Abreise), nicht jedoch die Verpflegung und andere Nebenkosten.
Die Gesamtfinanzierung des Familienurlaubes muss vor Beginn der Reise sichergestellt sein.
Ein Rechtsanspruch auf Gewährung von Zuwendungen besteht nicht. Es wird im Rahmen des pflichtgemäßen Ermessens und der verfügbaren Haushaltsmittel über die Förderung entschieden.
Regelungsbedarf
Im Mai 2018 wurde eine Umfrage in den anderen Kreisen und kreisfreien Städten durchgeführt (Ergebnis – siehe Anlage 2), um zu ermitteln, welche Erfahrungen es dort ggf. schon aus 2017 oder 2018 mit der Bearbeitung der Anträge gibt.
Die Zahl der Anträge und die Erfahrungen waren überall noch gering. Nur wenige hatten selbst auf die neue Fördermöglichkeit hingewiesen, was auch ein Grund dafür sein könnte.
Zu den hier vorliegenden Anträgen wurden viele Punkte im Gespräch mit der zuständigen Mitarbeiterin beim Land geklärt. Dabei wurde mehrfach auf das pflichtgemäße Ermessen der Bewilligungsbehörden zur Verteilung der Mittel hingewiesen. Insofern gibt es Möglichkeiten zum Erlass eigener Regelungen oder die Aufnahme der Förderung von Familienurlauben in bestehende Richtlinien.
Darin kann z.B. ein niedrigerer Zuschussbetrag (bis zu 15 EUR pro Person/Tag) festgelegt werden, um ggf. mehr Familien eine Förderung zu gewähren. Es kann entschieden werden ob Auslandsreisen bezuschusst werden oder nicht und ob bestimmte Einrichtungen wie z.B. gemeinnützige Einrichtungen / Familienbildungsstätten / Jugendherbergen bevorzugt für eine Förderung in Betracht kommen. Auch kann festgelegt werden, wie häufig Antragstellungen möglich sind. Weiterhin können Ausschlüsse (wie z.B. Verpflegung), die in der Jugendferienwerksrichtlinie des Landes nicht konkret genannt sind, festgelegt werden.
Die Verwaltung hat auf Grundlage der bisherigen Erfahrungen, der Umfrage bei den anderen Bewilligungsbehörden und der Rücksprachen mit dem Land einen Richtlinienentwurf gefertigt, der als Anlage 3 beigefügt ist.
Finanz. Auswirkung
Finanzielle Auswirkungen:
X | Nein |
| Ja: |
| Darstellung der einmaligen Kosten, Folgekosten |
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| Mittelbereitstellung | |
| Teilplan: | |
| In der Ergebnisrechnung | Produktkonto: |
| In der Finanzrechnung investiv | Produktkonto: |
| Der Beschluss führt zu einer über-/außerplanmäßigen Aufwendung bzw. Auszahlung | ||
| in Höhe von |
| Euro |
| (Der Hauptausschuss ist an der Beschlussfassung zu beteiligen) | ||
| Die Deckung der Haushaltsüberschreitung ist gesichert durch | |
| Minderaufwendungen bzw. -auszahlungen beim Produktkonto: |
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| Mehrerträge bzw. -einzahlungen beim Produktkonto: |
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Bezug zum strategischen Management:
| Nein |
| Ja; Darstellung der Maßnahme |
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Belange von Menschen mit Behinderung sind betroffen:
| Nein |
X | Ja |
Belange von Menschen mit Behinderung wurden berücksichtigt:
| Nein |
X | Ja |
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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159,3 kB
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2
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(wie Dokument)
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188,3 kB
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3
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(wie Dokument)
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117,2 kB
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