Drucksache - DrS/2018/183
Grunddaten
- Betreff:
-
IT Verbund Schleswig-Holstein AöR - Benennung stellvertretende Verwaltungsratsmitglieder Kreis Segeberg
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Drucksache
- Federführend:
- Beteiligungsmanagement
- Bearbeitung:
- Frank Schmitt
- Verfasser 1:
- Schmitt, Frank
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Hauptausschuss
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Entscheidung
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25.10.2018
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Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
Der Hauptausschuss
- widerruft die Entsendung von Frau Annerose Tiedt als stellvertretendes Verwaltungsratsmitglied des Kreises Segeberg des ITVSH AöR zum 31.10.2018.
- bestellt Herrn Dennis Stelling (FDL 10.50) als stellvertretendes Verwaltungsratsmitglied für den Zeitraum 01.11.2018 bis 14.12.2018.
- bestellt Herrn Markus Gerberding (FBL I) als stellvertretendes Verwaltungsratsmitglied für den Zeitraum 15.12.2018 bis 27.10.2021.
Sachverhalt
Sachverhalt:
Gemäß § 5 Abs. 2 Organisationssatzung des ITVSH AöR werden die Mitglieder des Verwaltungsrates des ITVSH und deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter für die Dauer von 5 Jahren gewählt; bei vorzeitigem Ausscheiden ist eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger für die restliche Amtszeit zu wählen.
Derzeit ist Herr Landrat Schröder zum Verwaltungsratsmitglied bestellt und die Fachbereichsleiterin Zentrale Steuerung, Frau Annerose Tiedt, zur Stellvertreterin. Die Amtszeit endet am 27.10.2021 (siehe DrS/2016/090).
Da Frau Tiedt ab dem 01.11.2018 nicht mehr in der Kreisverwaltung Segeberg tätig sein wird, ist für die Stellvertretung von Herrn Landrat Schröder im Verwaltungsrat eine Nachfolgeregelung für die restliche Amtszeit zu treffen.
Da der neue Fachbereichsleiter I, Herr Markus Gerberding, erst ab dem 15.12. bestellt werden kann, soll in der Übergangszeit vom 01.11.2018 – 14.12.2018 die Stellvertretung durch die Fachdienstleitung 10.50, Herrn Dennis Stelling, erfolgen.
Gem. § 104 Abs. 1 GO in Verbindung mit § 57 KrO werden Vertreterinnen und Vertreter des Kreises in Gesellschaften, an denen er beteiligt ist, durch den Kreistag bestellt. Gem. § 7 Abs. 2 Buchstabe b) der Hauptsatzung des Kreises Segeberg ist - im Einklang mit § 23 Nr. 19 der KrO SH - abweichend davon der Hauptausschuss für solche Bestellungen zuständig, die sich auf Gesellschaften beziehen, an denen der Kreis mit weniger als 75% beteiligt ist.
Dies ist vorliegend der Fall, da es sich beim ITVSH AöR um eine 3,28%-ige Beteiligung des Kreises Segeberg handelt.
Finanz. Auswirkung
Finanzielle Auswirkungen:
X | Nein |
| Ja: |
| Darstellung der einmaligen Kosten, Folgekosten |
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| Mittelbereitstellung | |
| Teilplan: | |
| In der Ergebnisrechnung | Produktkonto: |
| In der Finanzrechnung investiv | Produktkonto: |
| Der Beschluss führt zu einer über-/außerplanmäßigen Aufwendung bzw. Auszahlung | ||
| in Höhe von |
| Euro |
| (Der Hauptausschuss ist an der Beschlussfassung zu beteiligen) | ||
| Die Deckung der Haushaltsüberschreitung ist gesichert durch | |
| Minderaufwendungen bzw. -auszahlungen beim Produktkonto: |
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| Mehrerträge bzw. -einzahlungen beim Produktkonto: |
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Bezug zum strategischen Management:
X | Nein |
| Ja; Darstellung der Maßnahme |
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Belange von Menschen mit Behinderung sind betroffen:
X | Nein |
| Ja |
Belange von Menschen mit Behinderung wurden berücksichtigt:
| Nein |
| Ja |
