Drucksache - DrS/2018/148
Grunddaten
- Betreff:
-
Änderung der Satzung zur Förderung von Kindern in Tagespflege (im Kreis Segeberg)
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Drucksache
- Federführend:
- Kita, Jugend, Schule, Kultur
- Bearbeitung:
- Beate Zierke
- Verfasser 1:
- Frau Wittig
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Jugendhilfeausschuss
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Vorberatung
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06.09.2018
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Erledigt
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Hauptausschuss
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Vorberatung
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25.09.2018
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Erledigt
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Kreistag des Kreises Segeberg
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Entscheidung
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27.09.2018
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Sachverhalt
Sachverhalt:
Die Tagespflege ist wichtiger Bestandteil für die flexible Betreuung von Kindern, insbesondere im U3-Bereich. Die Bedarfe an Betreuungsplätzen sind in den letzten Jahren kontinuierlich gestiegen. Die derzeit gültige Tagespflegesatzung des Kreises Segeberg aus dem Jahr 2018 wurde hinsichtlich der Sozialstaffelermäßigung angepasst, sodass nunmehr der § 90 SGB VIII zur Anwendung kommt, wie bereits in der Sozialstaffel für den Besuch von Kitas.
Dadurch ergibt sich in der Regel eine Vergünstigung für die Kostenbeitragspflichtigen Eltern. Dass es ggf. einmal zu einer Schlechterstellung zum jetzigen System kommt, ist eher die Ausnahme. Dies kommt in der Praxis sehr selten vor und wurde in der Drucksache zur Vorlage DrS/2018/016 bereits aufgezeigt. Die Gleichbehandlung zwischen Kindertagespflege und Kita-Besuch wird durch die Änderungen hergestellt. Bei einer Umstellung auf die Bundesvorschrift erhalten alle Familien im Kreis Segeberg die gleiche Berechnungsgrundlage, unabhängig davon, ob sie sich im Antrags- oder Widerspruchsverfahren befinden.
Über § 90 Abs. 3 SGB VIII profitieren Geringverdiener, die nicht pauschal befreit sind, auf gerechte Weise von einer sozialen Ermäßigung entsprechend anderen Leistungen der Jugendhilfe und Sozialhilfe, in denen eine Heranziehung bzw. der Einsatz des Einkommens vorgesehen ist. Erläuterungen hierzu sind bereits bei der Beschlussfassung zur Drucksache DrS/2018/016 erfolgt.
Eingefügt wurde unter § 7 der Satzung die Möglichkeit des Investitionskosten-zuschusses durch den Kreis Segeberg für Tagespflegepersonen, die bereits 5 Jahre oder länger im Kreis Segeberg tätig sind und bisher einen derartigen Zuschuss nach dem Bundesinvestitionsprogramm noch nicht erhalten haben. Die Zweckbindung des Zuschusses beträgt 5 Jahre, die Ermäßigung zur Rückzahlung somit jährlich 20 %. Mit diesem Anreiz soll die Kindertagespflege nochmals etwas attraktiver gestaltet werden. Der Beschluss ist bereits im März diesen Jahres unter DrS/2017/141 gefasst worden.
Weitere finanziell relevante Änderungen ergeben sich aus der Regelung, dass das zunächst beschlossene Pilotprojekt 4+1 im Raum Kaltenkirchen (DrS/2017/059), welches die Vertretungsregelung darstellen sollte, derzeit nicht umgesetzt werden soll. Das Vertretungssystem wird deshalb nicht wie ursprünglich beabsichtigt, in die Satzung mit aufgenommen. Aufgrund fehlender Plätze im Kita- und auch im Tagespflegebereich wäre es nicht zu verantworten, dass Tagesmütter Plätze für eventuelle Engpässe in der Betreuung von Kindern freihalten. Hierdurch würde sich nicht nur die Zahl der fehlenden Plätze erhöhen, es würden u. U. auch erhebliche Kosten auf den Kreis Segeberg zukommen, weil die Eltern, denen ein bedarfsgerechter Platz nicht angeboten werden kann, einen Anspruch auf den dadurch entstehenden Verdienstausfall geltend machen könnten.
Die Satzung wird in Form des beigefügten Entwurfes (Anlage 1) beschlossen. Die Satzung des Kreises Segeberg zur Förderung von Kindern in Tagespflege nach § 23 und § 24 SGB VIII vom 01.01.2018 erhält ab 01.08.2018 die beschlossene geänderte Fassung.
Finanz. Auswirkung
Finanzielle Auswirkungen:
| Nein |
X | Ja: |
X | Darstellung der einmaligen Kosten, Folgekosten |
| Die jährlichen finanziellen Mehrkosten betragen ca. 30.000 EUR je nach Inanspruch-nahme der Investitionskostenzuschüsse. Wie hoch die Einsparungen sein werden, weil das 4+1-Modell noch nicht umgesetzt wird, kann nicht beziffert werden. |
| Mittelbereitstellung | |
X | Teilplan: 361 | |
| In der Ergebnisrechnung | Produktkonto: |
| In der Finanzrechnung investiv | Produktkonto: |
| Der Beschluss führt zu einer über-/außerplanmäßigen Aufwendung bzw. Auszahlung | ||
| in Höhe von |
| Euro |
| (Der Hauptausschuss ist an der Beschlussfassung zu beteiligen) | ||
| Die Deckung der Haushaltsüberschreitung ist gesichert durch | |
| Minderaufwendungen bzw. -auszahlungen beim Produktkonto: |
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| Mehrerträge bzw. -einzahlungen beim Produktkonto: |
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Bezug zum strategischen Management:
| Nein |
X | Ja; Darstellung der Maßnahme |
Der Kreis Segeberg ... 5.1 ... verstärkt sein Image als familienfreundlicher Kreis, insbesondere für Kinder, Jugendliche, Familien
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Belange von Menschen mit Behinderung sind betroffen:
X | Nein |
aktuell sind keine Fälle bekannt, in denen bei den Tagespflegekräften oder den
betreuten Kindern Behinderungen vorliegen.
| Ja |
Belange von Menschen mit Behinderung wurden berücksichtigt:
X | Nein |
| Ja |
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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131,8 kB
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2
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(wie Dokument)
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115,6 kB
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