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ALLRIS - Vorlage

Drucksache - DrS/2018/123

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Der Beschluss vom 25.02.2016 wird aufgehoben.

 

Die Berücksichtigung der Kosten der Unterkunft ergibt sich aus den jeweiligen Vorschriften des Rechtskreises.

 

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Sachverhalt

Sachverhalt:

In der Sitzung am 25.02.2016 (DrS/2016/003-1) hat der Sozialausschuss beschlossen, dass bei der Berechnung der Leistungen nach dem Asylbewerber-leistungsgesetz (AsylbLG), dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) und dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) Unterkunftskosten auch dann nur bis zur Höhe der Tabellenwerte zu § 12 Wohngeldgesetz (WoGG) berücksichtigt werden, wenn Personen in kommunalen Unterkünften untergebracht sind. Hintergrund dieser Entscheidung war ein Erlass des schleswig-holsteinischen Ministeriums für Inneres und Bundesangelegenheiten aus dem Jahr 2014, wonach bei der Erstattung von Leistungen nach dem AsylbLG Unterkunftskosten bis max. zur Höhe der Angemessenheitsgrenzen nach dem SGB II anerkannt werden. Auf Nachfrage teilte das Ministerium seinerzeit mit, dass dies auch gelte, wenn die Personen in kommunalen Unterkünften untergebracht werden.

 

Die Mitglieder des Sozialausschusses konnten der Ansicht der Verwaltung folgen, dass hinsichtlich der Unterkunftskosten keine unterschiedlichen Regelungen zwischen Bezieher/-innen von Leistungen nach dem AsylbLG und nach dem SGB II bzw. SGB XII geben sollten, so dass der genannte Beschluss gefasst wurde.

 

Zum 01.08.2017 hat der Gesetzgeber mit der Vorschrift des § 42a Abs. 5 SGB XII eine gesonderte Vorschrift für leistungsberechtigte Personen nach dem SGB XII geschaffen. Danach ist die Höhe der zu berücksichtigenden Unterkunftskosten bei der Unterbringung in einer kommunalen Notunterkunft auf die „durchschnittlichen angemessenen tatsächlichen Aufwendungen für die Warmmiete eines Einpersonenhaushaltes“ begrenzt (derzeit im Kreis Segeberg: 497,99 €).

 

Eine entsprechende Regelung für die Rechtskreise AsylbLG und SGB II hat der Gesetzgeber nicht erlassen. Dadurch macht er deutlich, dass ein unterschied-liches Vorgehen bei der Berücksichtigung der Unterkunftskosten je Rechtskreis gewollt ist. Daher sollte der Beschluss vom 25.02.2016 wieder aufgehoben werden.

 

In der Folge wären die gesetzlichen Regelungen umzusetzen:

 

AsylbLG

SGB II

SGB XII

max. angemessene Unterkunftskosten

max. angemessene unterkunftskosten

max. 497,99 € bei Einzelpersonen

 

Eine Abfrage bei den Kommunen hat ergeben, dass derzeit keine Gebühren für die Unterbringung erhoben werden, die über die zum 01.12.2017 festgelegten Angemessenheitsgrenzen hinausgehen. Insofern hat die Aufhebung der Beschlüsse keine finanziellen Auswirkungen.

 

 

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen:

X

Nein

 

 

Ja:

 

 

Darstellung der einmaligen Kosten, Folgekosten

 

 

 

 

Mittelbereitstellung

 

Teilplan:

 

In der Ergebnisrechnung

Produktkonto:

 

In der Finanzrechnung investiv

Produktkonto:

 

 

Der Beschluss führt zu einer über-/außerplanmäßigen Aufwendung bzw. Auszahlung

 

in Höhe von

 

Euro

 

(Der Hauptausschuss ist an der Beschlussfassung zu beteiligen)

 

 

Die Deckung der Haushaltsüberschreitung ist gesichert durch

 

Minderaufwendungen bzw. -auszahlungen beim Produktkonto:

 

 

 

 

 

Mehrerträge bzw. -einzahlungen beim Produktkonto:

 

 

Bezug zum strategischen Management:

X

Nein

 

 

Ja; Darstellung der Maßnahme

 

 

Belange von Menschen mit Behinderung sind betroffen:

 

Nein

 

X

Ja

      sofern sie Leistungen nach den genannten Vorschriften enthalten 

 

Belange von Menschen mit Behinderung wurden berücksichtigt:

 

 

Nein

 

X

Ja

 

 

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