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ALLRIS - Vorlage

Bericht der Verwaltung - DrS/2018/081

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Sachverhalt

Sachverhalt:

 

Gemäß den Anträgen der CDU-Fraktion vom 14.06.2016 und der SPD-Fraktion vom 16.06.2016 wurde in der 17. Sitzung des Ausschusses für Bildung, Kultur und Sport am 20.09.2016 die Verwaltung beauftragt, die vorliegenden Anträge hinsichtlich der Realisierbarkeit, Finanzierbarkeit und möglicher Organisationsform zu prüfen.

Durch den CDU-Antrag vom 14.06.2016 und den SPD-Antrag vom 16.06.2016 soll die Verwaltung beauftragt werden, die Errichtung einer "Kulturstiftung des Kreises Segeberg" zu prüfen. Stiftungszweck soll die Finanzierung auf die Steigerung der kulturellen Attraktivität des Kreises Segeberg gerichteter Aktivitäten, wie z. B. der SE Kulturtage sein (siehe DrS/2016/140).

Die Verwaltung möge alle Optionen und Varianten einer Stiftung (in Bezug auf Umfang, Stiftungskapital und Inhalt) prüfen.

Der SPD-Antrag, als der weitreichende Antrag, bezieht die Bündelung aller kulturpolitischen Aktivitäten und Einrichtungen des Kreises Segeberg ein, während der CDU-Antrag eher die Steigerung der kulturellen Aktivitäten, wie z.B. der SE Kulturtage, fokussiert.

 

Ein Stifter möchte sich langfristig für einen gemeinnützigen Zweck engagieren und bringt dazu sein Vermögen in eine Stiftung ein. Dieses Vermögen legt die Stiftung sicher und ertragreich an und verwirklicht aus ihren Erträgen und sonstigen Mitteln, z.B. Spenden, gemeinnützige Projekte. Stiftungen betreiben soziale Einrichtungen oder Museen, engagieren sich für den Klimaschutz oder die Digitalisierung, fördern wissenschaftliche Projekte oder statten Schulen mit Unterrichtsmaterialien aus. Grundsätzlich ist jeder Zweck zulässig, sofern er nicht gegen geltende Gesetze verstößt oder das Gemeinwohl gefährdet oder seine Verwirklichung unmöglich ist. Stiftungen sind seit Jahrhunderten ein Ort, an dem Menschen gemeinsam Verantwortung für das Gemeinwohl übernehmen. Allein in Deutschland gibt es über 250 Stiftungen, die älter als 500 Jahre sind.

 

Wenn heute von einer Stiftung gesprochen wird, ist in der Regel eine rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts gemeint: eine Vermögensmasse, die nach dem Willen der Stifterin oder des Stifters der Verwirklichung eines bestimmtes Zwecks gewidmet ist und die als juristische Person rechtliche Selbstständigkeit erlangt. In Deutschland gibt es über 21.000 rechtsfähige Stiftungen bürgerlichen Rechts.

 

Eine Stiftung kann auch als nicht rechtsfähige Stiftung, auch bezeichnet als „treuhänderische“ Stiftung, errichtet werden. Grundlage einer unselbstständigen Stiftung ist in der Regel ein Vertrag oder eine testamentarische Verfügung. Hier wird das Stiftungsvermögen einem rechtlich selbstständigen Träger, z.B. einer Kommune, mit der Verpflichtung übertragen, die Stiftungsleistung zu erbringen. Die Kommune ist dann zwar Rechts- und Vermögensträger, muss das Vermögen aber als Sondervermögen getrennt von ihrem eigenen Vermögen  verwalten. Die Rechtsbeziehungen der Beteiligten einer unselbstständigen Stiftung unterliegen dem Schuld- oder Erbrecht, nicht dem Stiftungsrecht.

 

Die grundlegenden Bestimmungen des Stiftungsrechts ergeben sich aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (§§ 80 bis 88 BGB). Neben diesen Vorschriften, die nur die wichtigsten Sachverhalte regeln, treten die ergänzenden Regelungen in den jeweiligen Landesstiftungsgesetzen. In Schleswig-Holstein ist dazu das „Gesetz über rechtsfähige Stiftungen des bürgerlichen Rechts – Stiftungsgesetz – StiftG“ erlassen worden. Hier sind verschiedene Stiftungsformen besonders geregelt:

 

Familienstiftungen dienen ausschließlich oder überwiegend dem Wohl und Interesse einer oder mehrerer Familien. Ihnen fehlt die wichtigste Voraussetzung der Gemeinnützigkeit: die selbstlose Förderung der Allgemeinheit. Familienstiftungen sind deshalb grundsätzlich steuerpflichtig.

 

Kirchliche Stiftungen sind ausschließlich oder überwiegend kirchlichen Zwecken gewidmet und können ihren Zweck nur sinnvoll im Zusammenhang mit einer Kirche erfüllen.

 

Bei kommunalen Stiftungen liegen die Aufgaben im Bereich einer Gemeinde, eines Amtes oder eines Kreises. Dabei verwaltet die jeweilige kommunale Körperschaft die Stiftung. Laut Studie des Bundesverbandes Deutsche Stiftungen gab es im Jahr 2013 in Deutschland gut 1.250 kommunale rechtsfähige Stiftungen des bürgerlichen Rechts, knapp 800 Treuhandstiftungen in kommunaler Verwaltung und ca. 230 kommunale rechtsfähige Stiftungen des öffentlichen Rechts. Kommunale Stiftungen verfolgen besonders häufig soziale Zwecke, daneben sind Kunst und Kultur sowie Bildung und Erziehung wichtige Aufgabenfelder. Das Stiftungskapital stammt zum Großteil von Privatpersonen. Im Beschlussgremium der kommunalen Stiftung sitzt stets ein Vertreter der Kommune. Für Schleswig-Holstein hat das Innenministerium festgestellt, dass die Verwaltung einer rechtsfähigen kommunalen Stiftung in den originären und unmittelbaren Aufgabenbereich der Bürgermeisterinnen und Bürgermeister (bzw. der Landrätinnen und Landräte) gehört.

 

In den letzten Jahren hat eine weitere Ausprägung der Stiftung bürgerlichen Rechts zunehmend Bedeutung erlangt, die sog. Bürgerstiftung, die stets, anders als die kommunale Stiftung, als Gemeinschaftsstiftung von mehreren Personen oder Organisationen errichtet wird. Ihre Zweckbestimmung liegt im sozialen, kulturellen und wissenschaftlichen Bereich und ist als Ergänzung zu den kommunalen Leistungen zu sehen. Dabei bringen sich die Bürgerinnen und Bürger wie auch Unternehmen neben dem Verteilen von Geldmitteln mit ihren Ideen und ihrem Engagement ein und wollen ihre Erfahrungen weitergeben. Darüber ist es den Beteiligten möglich, sich gemeinsam zu engagieren und Zustifter und Spender zu werben. Auch hier gelten die allgemeinen Anerkennungsvoraussetzungen des Stiftungsrechts. Insbesondere muss die dauerhafte und nachhaltige Verwirklichung des Stiftungszwecks gesichert erscheinen.

 

Neben den Stiftungen des bürgerlichen Rechts gibt es noch die Stiftungen des öffentlichen Rechts, die nur durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes errichtet werden dürfen, in seltenen Fällen auch durch einfachen Kabinettsbeschluss. Ihre Errichtung ist damit primär staatlichem Handeln vorbehalten. Sie dienen einem öffentlichen Zweck. Stiftungen dieser Art werden in letzter Zeit häufig ohne nennenswertes Stiftungsvermögen errichtet, z.B. die Hamburger Museums-Stiftungen oder zahlreiche Berliner Kulturstiftungen für Museen, Bibliotheken, Gedenkstätten und Opernhäuser. Hochschulen sind in einigen Bundesländern ebenfalls in die Trägerschaft öffentlich-rechtlicher Stiftungen überführt worden. Sie bleiben daher dauerhaft auf staatliche Zuwendungen angewiesen. Öffentlich-rechtliche Stiftungen können zudem jederzeit durch Gesetz oder Rechtsverordnung wieder aufgehoben werden.

 

Errichtung einer Stiftung

Das von der Stifterin oder dem Stifter formulierte Stiftungsgeschäft und die Stiftungssatzung bilden die Grundlage  für die staatliche Anerkennung einer rechtsfähigen Stiftung des bürgerlichen Rechts. Das Siftungsgeschäft ist eine verbindliche Willenserklärung, eine rechtsfähige Stiftung zur Verwirklichung eines bestimmten Zwecks gründen zu wollen und sie dazu mit einem ganz bestimmten Vermögen auszustatten. Neben Stiftungszweck und Stiftungsvermögen müssen der Name und der Sitz der Stiftung im Stiftungsgeschäft festgelegt werden. Die Festlegungen im Stiftungsgeschäft  sind und bleiben verbindlich, solange die Stiftung besteht. Dieser sog. Stifterwille ist von den Stiftungsorganen und den staatlichen Aufsichtsbehörden stets zu beachten.

 

Jede Stiftung muss eine Satzung haben, für die nach § 81 BGB bestimmte Inhalte zwingend vorgeschrieben sind. Der Stiftungszweck und das Stiftungsvermögen sind die wichtigsten Elemente bei einer Stiftungserrichtung. Der Zweck muss so konkret wie möglich bestimmt werden. Neben einer Zusammenfassung des Stiftungszwecks im Stiftungsgeschäft sind in der Satzung die Einzelheiten und die Art und Weise, wie der Zweck zu erfüllen ist, detailliert zu beschreiben. Die Erträge des Stiftungsvermögens müssen so beschaffen sein, dass sie für eine dauerhafte und nachhaltige Verwirklichung  des Stiftungszwecks  ausreichend erscheinen. Das Stiftungsvermögen ist in der Regel unantastbar und grundsätzlich dürfen nur die erzielten Erträge für die Verwirklichung des Stiftungszwecks eingesetzt werden.

 

Die Organisation der Stiftung ist ebenfalls sehr sorgfältig und vor allem vorausschauend festzulegen. Rechtsfähige Stiftungen haben als rechtsfähige juristische Personen des Privatrechts Rechte und Pflichten wie natürliche Personen. Zum Wesen der Stiftungen gehört es aber auch, dass sie prinzipiell auf ewiges Bestehen angelegt sind. Rechtsfähige Stiftungen müssen einen Vorstand haben, der mindestens eine Person angehören muss. In der Regel vertritt der Vorstand die Stiftung im Rechtsverkehr und nimmt ihre Aufgaben wahr. Es liegt in der Entscheidung der Stifterin bzw. des Stifters im Rahmen der Stiftungssatzung weitere Stiftungsorgane oder andere Gremien, die nur beratende Funktionen innehaben, vorzusehen.

 

Als weiteres Organ könnte beispielsweise ein Stiftungsrat festgelegt werden, der aus mehreren Personen besteht, Mitgliedern der Gemeindevertretung und daneben Bürgern der Gemeinde, die über die konkrete Vergabe  von Zuwendungen aus dem Stiftungsertrag gemäß Stiftungszweck entscheiden. Ein Stiftungsrat kann auch die  Schwerpunkte der Stiftungsarbeit festlegen, den Vorstand überwachen oder für die Besetzung weiterer Positionen in der Stiftung verantwortlich sein.

 

Stiftungen im kulturellen Bereich

Auf Bundes- und Landesebene sind Kulturstiftungen mit den unterschiedlichsten Aufgabenbereichen gegründet worden. In der Denkmalpflege ist die Deutsche Stiftung Denkmalschutz tätig, die größte private Organisation in diesem Aufgabenfeld in Deutschland.  Durch Patenschaften, Spenden und Unterstiftungen für bestimmte Objekte kann sie ein breites bürgerschaftliches Engagement und erhebliche zusätzliche Mittel mobilisieren. Auf Landesebene gibt es u.a. in Baden-Württemberg zwei getrennte Stiftungen für den Ankauf von Kunst und für die Denkmalpflege, in Nordrhein-Westfalen für Kunst und Heimatpflege. Teils handelt es sich um öffentlich-rechtliche, teils um privatrechtliche Stiftungen. Nahezu alle von der öffentlichen Hand gegründeten Kulturstifungen verbindet, dass sie unterkapitalisiert sind. Nur Wenige können aus den Erträgen des Kapitals über die Deckung der Verwaltungskosten hinaus tatsächlich fördernd tätig werden. Die Fördertätigkeit gemäß Stiftungszweck wird entweder aus Lotto-Mitteln oder aus Mitteln „nach Maßgabe der Haushaltspläne“ finanziert.

 

In Schleswig-Holstein ist die Kulturstiftung des Landes Schleswig-Holstein tätig, die Kulturgüter und Kunstgegenstände von herausragender Bedeutung für das Land sichert, Veranstaltungen und Publikationen im Bereich Kultur, Kunst und Geschichte ermöglicht oder selbst durchführt und die kulturelle Infrastruktur des Landes unterstützt. Die Kulturstiftung ist 1984 zunächst als Stiftung des bürgerlichen Rechts gegründet worden. Im Jahr 1995 erfolgte per Gesetz die Umwandlung in eine Stiftung öffentlichen Rechts.

 

Die Stiftungsverwaltung der Hansestadt Lübeck verwaltet seit 1939 treuhänderisch sechs selbstständige Stiftungen, u.a. „Lübecker Wohnstifte“, „Kriegsopferdank“ und „Heiligen-Geist-Hospital“. Die Stiftung „Heiligen-Geist-Hospital“ widmet sich der Errichtung eines Altenheims, der Förderung der Betreuung alter, bedürftiger Menschen in Lübeck und der Förderung der Denkmalpflege. Den sechs Stiftungen ist gemein, dass aus den Erträgen ihres Vermögens soziale und kulturelle Zwecke wie Jugend- u. Altenhilfe, Behindertenpflege, Denkmalpflege oder Studienhilfe gefördert werden.

 

Im Kreis Schleswig-Flensburg wird im Jahr 1987 eine Kulturstiftung - eine gemeinnützige, rechtlich selbstständige kommunale Stiftung -  gegründet. Der Vorgängerorganisation, dem „Institut für Weiterbildung“ beim Deutschen Grenzverein, gehörte bereits das Kreisarchiv an. 1989 wird die Kreismusikschule eine Einrichtung der Kulturstiftung. Die Förderung der Kulturarbeit im Kreisgebiet erfolgt dabei durch eigene Aktivitäten der Stiftung oder durch Unterstützung anderer Träger bei der Wahrnehmung kultureller Aufgaben bzw. der Durchführung von Kulturveranstaltungen. Als eigene Einrichtungen unterhält die Kulturstiftung die Kreismusikschule, ein Landschaftsmuseum und das Gemeinschaftsarchiv des Kreises Schleswig-Flensburg und der Stadt Schleswig.

 

Die Organe der Stiftung sind das Kuratorium und der Vorstand. Das Kuratorium besteht aus den Mitgliedern des für die Kulturaufgaben zuständigen Ausschusses des Kreistages des Kreises Schleswig-Flensburg. Es bestellt den Direktor der Stiftung und beruft diesen ab, legt die Schwerpunkte der Stiftungsarbeit fest und überwacht die Arbeit des Vorstandes. Vorstand der Stiftung ist der Landrat des Kreises Schleswig-Flensburg. Der Vorstand ist der gesetzliche Vertreter der Stiftung, bereitet die Beschlüsse des Kuratoriums vor und führt diese aus und führt die Geschäfte der laufenden Verwaltung der Stiftung. Als ständiger Vertreter des Vorstandes ist ein Direktor der Stiftung bestellt, der laut Satzung Mitarbeiter des Kreises Schleswig-Flensburg sein muss.

 

Das Stiftungsvermögen besteht aus dem grundbuchlich abgesicherten Nutzungsrecht an einem Gebäude in Schleswig, dem Sitz der Stiftung, und aus Aktien der HanseWerk AG, vormals E.On Hanse AG. Die Aufgaben der Stiftung werden finanziert aus den Erträgen des Stiftungsvermögens, Zuwendungen des Kreises und sonstigen Einnahmen. Laut Geschäftsbericht 2017 entstammen die Erlöse mit ca. 1.000.000 EUR aus den eigenen Einrichtungen, davon über 80 % aus der Kreismusikschule, mit gut 2.100.000 EUR aus Aktienerträgen und ca. 100.000 EUR aus sonstigen Zuwendungen. Die Aufwendungen fließen in Höhe von 2.200.000 EUR in die eigenen Einrichtungen, davon gut 240.000 EUR in die Stiftungsverwaltung, und in Höhe von ca. 550.000 EUR in die Kulturförderung.

 

In der Gemeinde Henstedt-Ulzburg ist seit 2007 die „Jugendstiftung Henstedt-Ulzburg“ als kommunale rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts aktiv. Der Stiftungszweck ist die Beschaffung von Mitteln zur Förderung der Jugendhilfe. Die finanzielle Förderung umfasst u.a. Jugendfahrten und -veranstaltungen, musische Ausbildung und Suchtprävention.

 

Die grundsätzliche Organisation mit den Organen Stiftungsrat und Stiftungsvorstand und der Aufgabenverteilung ähnelt der eben beschriebenen Stiftung des Kreises Schleswig-Flensburg. Der Stiftungsrat besteht aus elf Personen und wird von der Gemeindevertretung gewählt. Die Mitglieder des Rates müssen in der Gemeinde wählbar sein. Der Stiftungsrat hat für die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks zu sorgen, insbesondere durch die Beschlussfassung über die Vergabe der Zuwendungen aus den Erträgen des Stiftungsvermögens. Der Bürgermeister der Gemeinde bildet den Stiftungsvorstand, führt somit die Geschäfte der Stiftung, vertritt diese gerichtlich und außergerichtlich, verwaltet das Stiftungsvermögen und bereitet die Beschlüsse des Stiftungsrates vor und führt diese aus.

Die Stifterin, die Gemeinde Henstedt-Ulzburg, hat ein Barvermögen in Höhe von 150.000 EUR eingebracht. Zustiftungen Dritter sind zulässig. Laut Haushaltsplan 2018 beträgt das Vermögen gut 1.250.000 EUR. Aufgrund der Niedrigzinsphase wird für das aktuelle Jahr mit Zinseinnahmen in Höhe von 1.100 EUR geplant. Ein Kapitalerhalt wird somit nicht gelingen. Neben den Zinseinnahmen sind Spenden die einzige Einnahmequelle der Jugendstiftung. Weitere Aussagen über aktuelle Spenden enthält der Haushaltsplan nicht. Es wird davon ausgegangen, dass 2018 für den Stiftungszweck lediglich 500 EUR ausgeschüttet werden können.

Daneben ist vom Fachdienst Rechnungsprüfung/Gemeindeprüfung des Kreises Segeberg die Abrechnung der von der Gemeinde erbrachten Verwaltungsleistungen empfohlen worden.

 

In der Stadt Norderstedt ist die „Kulturstiftung Norderstedt“ im Jahr 2001 als rechtsfähige (Gemeinschafts-)Stiftung des bürgerlichen Rechts gegründet worden. Die Ziele liegen in der Förderung der Zusammenarbeit in den Bereichen „Musik“, „Tanz“, „Theater“ und „Bildende Kunst“ und sollen insbesondere verwirklicht werden durch die Übernahme von Kursgebühren und die Unterstützung bei der Beschaffung von Arbeitsmaterialien für bedürftige und/oder besonders begabte Kinder, Jugendliche und Erwachsene.  Zu den privaten Erststiftern sollen kontinuierlich Zustifter gewonnen werden. Die vorhandenen Strukturen der Musikschule Norderstedt werden für die organisatorische Umsetzung genutzt.

Zwei Besonderheiten zur Organisation der Stiftung: Im Stiftungsrat sind die drei privaten Erststifter neben Vertretern der beteiligten Institutionen vertreten. Der Stiftungsvorstand besteht im Unterschied zu kommunalen Stiftungen aus mehreren Personen, hier konkret aus mindestens drei und bis zu fünf Personen.

 

Die Stadt Norderstedt ist ebenfalls der Stiftung beigetreten und unterstützt den Stiftungszweck. Neben der Geschäftsbesorgung durch die Musikschule  sind der Stiftung ein Grundstück und städtische Räume zur unentgeltlichen Nutzung überlassen worden. Der Stadt zufallende nicht zweckgebundene Erbschaften können ebenfalls an die Stiftung übertragen werden.

 

Eine umfassende Vorstellung dieser Kulturstiftung erfolgte am 12.04.2016 in der Sitzung des Ausschusses für Bildung, Kultur und Sport (DrS/2016/055).

 

Eine Kulturstiftung für den Kreis Segeberg?

Die drei eben dargestellten Kulturstiftungen geben bereits einen Überblick über die Chancen aber auch Risiken und mögliche zukünftige Erschwernisse. Maßgeblich für alle Überlegungen sind dabei der konkrete Stiftungszweck und das Stiftungsvermögen.

Die CDU-Fraktion im Segeberger Kreistag beabsichtigt, sich für die Errichtung einer Stiftung bürgerlichen Rechts einzusetzen, die Aktivitäten zur Steigerung der kulturellen  Attraktivität des Kreises finanzieren soll, z.B. die SE-KulturTage. Für die Durchführung dieser Veranstaltungsreihe ist der VJKA zuletzt zusätzlich mit 65.000 EUR bezuschusst worden. Die Norderstedter Kulturstiftung kann für diese Überlegungen aus mehreren Gründen als Grundlage dienen. Hier wirken private Stifter, die Musikschule und die Stadtverwaltung zusammen, um sowohl das Vermögen kontinuierlich zu mehren als auch den Zweck dauerhaft gemeinsam zu erfüllen. Somit steht die Stiftung auf einem breiten gesellschaftlichen Fundament. Der Stiftungszweck erleichtert die Gewinnung weiterer Akteure. Durch Zustiftungen und Spenden für Aktivitäten der Stiftung kann die aktuelle Niedrigzinsphase  jedenfalls in Teilen ausgeglichen werden. Die Stiftung ist als Ergänzung zu den Leistungen der öffentlichen Hand angelegt. Die Stadt Norderstedt finanziert weiterhin ihre Aufgaben im kulturellen Bereich. Die Stiftung ergänzt diese Aufgaben sinnvoll und bietet der Gesellschaft einen Mehrwert, der wiederum die Stiftung stärkt.

 

Die SPD-Fraktion im Segeberger Kreistag hat ihren Prüfauftrag weiter gefasst, indem die Bündelung aller kulturpolitischen Aktivitäten und Einrichtung des Kreises in einer Kulturstiftung zu betrachten ist: Kreismusikschule, Kulturhöfe, Kreisarchiv, Segeberger Kulturtage, Paten- und Partnerschaften, Kreiskulturpreis und evtl. weitere kulturelle  Aktivitäten.

 

Hierbei handelt es sich um Aufgaben des Kreises Segeberg, die aktuell entweder durch den Verein für Jugend- und Kulturarbeit im Kreis Segeberg e.V. (VJKA) oder direkt durch den Kreis wahrgenommen werden. Im Kreis Schleswig-Flensburg ist für die Wahrnehmung der  kulturellen Aufgaben eine kommunale rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts gegründet worden. Hier stellt sich zuerst die Frage der Finanzierung der Aufgaben. Aktuell stellt der Kreis Segeberg jährlich einen Millionenbetrag für die o.g. Einrichtungen und Aktivitäten zur Verfügung. Bei einer derart umfangreichen und dauerhaften Verschiebung von Aufgaben und Bindung von Vermögen bzw. Finanzmitteln insbesondere in eine kommunale Stiftung sind weitreichende Überlegungen erforderlich.

 

Nach der Ursprungsidee einer Stiftung sind die Mittel zur Erfüllung des Stiftungszwecks aus der Vermögensmasse der Stiftung zu erwirtschaften. Der Kreis Schleswig-Flensburg hat Aktien der HanseWerk AG in das Stiftungsvermögen eingebracht. Mit den jährlichen Erträgen aus diesen Aktien wird der Stiftungszweck zum größten Teil finanziert.

Laut Information des Referats für Stiftungswesen im Innenministerium S.-H. sollte es aufgrund der stets möglichen Wertschwankungen unterbleiben, ausschließlich Aktien als unantastbares Stiftungsvermögen vorzusehen. Aus Sicht der Verwaltung ist insbesondere vor dem Hintergrund der Energiewende in Deutschland ebenfalls die Entwicklung der Dividenden schwer einzuschätzen.

 

Die Stiftungserträge müssen ebenfalls ausreichen, um sonstigen Kosten der Stiftung, z.B. Geschäftskosten und Kosten der Gebäudeunterhaltung, bestreiten zu können. Die niedrigen Zinserträge belasten viele Stiftungen. Die Erträge reichen häufig kaum aus, um den Stiftungszweck verwirklichen zu können. Dazu Bernd Brandes-Druba, Vorstand der Sparkassenstiftung Schleswig-Holstein: „Wenn die Stiftungsaufsicht feststellt, dass die Stiftung XY wegen fehlender Erträge ihrem Zweck nicht mehr nachkommen kann, müsste sie eigentlich handeln. Da fehlt es aber tatsächlich an einer gesetzlichen Regelung.“ Im Zuge einer Novellierung hoffe er außerdem auf die Erlaubnis, Stiftungen zusammenzulegen, um sie womöglich gemeinsam wieder handlungsfähiger zu machen.

 

Nach Einschätzung von Dominik von König, ehemaliger Generalsekretär der Stiftung Niedersachsen, sollten Stiftungen grundsätzlich keine Daueraufgaben übernehmen. Eine zunehmende und konstante Mittelbindung schränke eine ihrer wichtigsten Eigenschaften ein: die Beweglichkeit. Für den Bundesverband Deutscher Stiftungen bietet die Rechtsform der Stiftung öffentlichen Institutionen die Chance, eine beständige Organisation für einen öffentlichen Aufgabenbereich zu schaffen, der eine gewisse Selbstständigkeit haben sollte. Für eine Stiftungserrichtung sind jedoch sehr hohe Mittel notwendig, die sich fortan dem Einflussbereich der Politik zumindest teilweise entziehen, da die privatrechtliche Stiftung in der Regel nicht aufgelöst und der Stiftungszweck nur schwer geändert werden kann. Die Gemeindeordnungen sehen daher einschränkende Regelungen vor. Eine Kommune darf gemäß § 89 Abs. 3 Gemeindeordnung S.-H. Vermögen mit Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde nur dann in Stiftungsvermögen einbringen, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind, u.a. wenn der von der Kommune damit angestrebte Zweck nicht ebenso gut auf andere Weise erfüllt wird oder erfüllt werden kann.

 

Eine kommunale Stiftung kann somit aus Sicht der Verwaltung die Entscheidungsmöglichkeiten zukünftiger Generationen bei einer Neuausrichtung der Aufgabenwahrnehmung im kulturellen Bereich einschränken. Eine mögliche kommunale Zusammenarbeit kann ebenfalls auf Schwierigkeiten stoßen, wenn eine der Beteiligten die entsprechenden Aufgaben durch eine Stiftung wahrnehmen lässt. Fraglich ist ebenfalls die Zukunft des VJKA nach einer möglichen Auslagerung der Kreismusikschule und der Kulturhöfe. Inwieweit die Zuschüsse vom Bund und vom Land für diese Aufgaben wie bisher erfolgen ist zu klären. Die Verwaltung empfiehlt bei möglichen weiteren Planungen für die Errichtung einer Stiftung, einen Rechtsanwalt hinzuzuziehen.

 

Abschließend ein Zitat von Dominik von König: „Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die Errichtung einer Trägerstiftung gute Perspektiven hat, wenn die materiellen und ideellen Voraussetzungen so sind, dass die Stiftung alle institutionseigenen sowie personellen und finanziellen Entscheidungen selbst treffen kann. In der Sache bedeutet dies eine langfristige, gesetzlich oder vertraglich abgesicherte Grundfinanzierung der Institution und ihrer Kernaufgaben. Im Idealfall würde die Trägerstiftung im Besitz der Gebäude, der Vermögenswerte und eines Kapitals sein, dessen Erträge die Arbeit der Institution ermöglichen. Unzureichend ist eine stets erneut zur Debatte stehende Zuwendung von Haushaltsmitteln, die der Stiftung Planungssicherheit vorenthält. Wo nichts gestiftet wird, sollte schließlich gelten: Es muss nicht immer Stiftung sein.“

 

Resümee

Eine Kulturstiftung kann aus Sicht der Verwaltung bestimmte Aspekte des Kulturlebens im Kreis Segeberg stärken und bereichern, z.B. die SE-KulturTage. Ebenfalls kann die Arbeit des VJKA und des Kreises in einem fest definierten Rahmen unterstützt werden. Ähnlich der Kulturstiftung Norderstedt ist ein Engagement aus der Gesellschaft zur Stiftungsgründung wünschenswert. Fraglich ist, ob ein derartiges Interesse auch für einen Flächenkreis entstehen kann. Der Kreis Segeberg kann sich in diese Stiftung unterstützend einbringen. Es würde sich um eine zusätzliche Aufgabe handeln, für die entsprechende Ressourcen verfügbar sein müssten. Ob und in welchem Umfang finanzielle Mittel des Kreises in die Stiftungsmasse einzubringen sind, bedarf einer genauen Betrachtung. Ein Einbringen von Aktien in die Stiftungsmasse würde die finanzielle Beweglichkeit des Kreises einschränken und sollte unterbleiben.

 

 

Diese Vorlage ist unter Verwendung folgender Materialien erstellt worden:

  • Innenministerium S.-H., Referat für Stiftungswesen, Stiftungen helfen! Machen Sie mit!, Kiel 2016
  • Dr. Dominik König, Kulturstiftungen in Deutschland, Online-Artikel 2004
  • SB StiftungsBrief, Die kommunale Stiftung, Online-Artikel 2010
  • Bundesverband Deutscher Stiftungen, Was ist eine Stiftung?, Berlin 2017
  • Bundesverband Deutscher Stiftungen, Stiftungsstudie: Kommunale Stiftungen in Deutschland, Berlin 2013
  • Segeberger Zeitung, Von der Last ausbleibender Zinserträge, Bad Segeberg 2018
  • Kulturstiftung des Kreises Schleswig-Flensburg, Neufassung der Satzung der Kulturstiftung des Kreises Schleswig-Flensburg, Schleswig 2003
  • Kulturstiftung des Kreises Schleswig-Flensburg, Jahresbericht 2017, Schleswig 2018
  • Jugendstiftung Henstedt-Ulzburg, Satzung der „Jugendstiftung Henstedt-Ulzburg“ inkl. 1. Nachtragssatzung, Henstedt-Ulzburg 2015
  • Jugendstiftung Henstedt-Ulzburg, Haushaltsplan 2018, Henstedt-Ulzburg 2017
  • Kulturstiftung Norderstedt, Satzung der „Kulturstiftung Norderstedt“, Norderstedt 2001

 

 

 

 

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