Drucksache - DrS/2018/038
Grunddaten
- Betreff:
-
Genehmigung einer Nebentätigkeit des Landrats im Aufsichtsrat der HanseWerk AG
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Drucksache
- Federführend:
- Beteiligungsmanagement
- Bearbeitung:
- Frank Schmitt
- Verfasser 1:
- Schmitt, Frank
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Hauptausschuss
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Entscheidung
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13.03.2018
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Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
Der Hauptausschuss
1. genehmigt Herrn Landrat Jan Peter Schröder gem. NebentätigkeitsVO (NtVO) die Ausübung des Mandats im Aufsichtsrat der HanseWerk AG (HAW) mit Wirkung ab 25.04.2018 für die folgende Amtszeit (5 Jahre) des Aufsichtsrats.
Außerdem wird die Nutzung der zur Durchführung dieser Ämter notwendigen Mittel des Kreises genehmigt.
2. verzichtet zu der Nebentätigkeit gem. 1. auf die Erhebung eines Nutzungsentgelts von Herrn Landrat Schröder.
Sachverhalt
Sachverhalt:
Zu 1.
Nebentätigkeiten des Landrats gem. NtVO sind solche Gremientätigkeiten, die der Landrat ausübt, ohne dass er hierfür vom Kreis Segeberg entsendet wurde oder die Tätigkeit kraft Amtes ausübt.
Herr Landrat Schröder wurde nach Genehmigung des HA am 28.08.2014 (vgl. DrS/2014/146) in der Hauptversammlung der HAW am 22.04.2015 für die verbleibende Amtszeit in den Energiebeirat gewählt. Die Amtszeit für Aufsichts- und Energiebeiräte endet mit der Hauptversammlung am 25.04.2018.
Für die neue Wahlperiode wurde Herr Landrat Schröder nach Abstimmung mit den schleswig-holsteinischen Landräten für den Aufsichtsrat vorgeschlagen.
Gem. § 11 der Nebentätigkeitsverordnung SH ist die Genehmigung von Nebentätigkeiten durch den Hauptausschuss als Dienstvorgesetztem des Landrats erforderlich.
Zu 2.
Gem. den in § 12 (1) der NtVO näher bezeichneten Ausnahmetatbeständen kann der Hauptausschuss auf die Einforderung eines Nutzungsentgelts verzichten.
In der Vergangenheit hat der Kreis Segeberg Ausnahmetatbestände als gegeben angesehen und auf die Erhebung von Nutzungsentgelten von den jeweiligen Landräten verzichtet.
Bei der genannten Nebentätigkeit gelangt folgender Ausnahmetatbestand zur Anwendung:
Für die Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied der HanseWerk AG werden Sitzungsgelder und eine Vergütung gezahlt. Für die Nebentätigkeit besteht allerdings ein dienstliches Interesse aus Sicht des Hauptausschusses im Sinne von § 12 (1) Nr. 2 letzter Halbsatz.
Für einen Auszug aus der Nebentätigkeitsverordnung wird auf DrS/2016/103 verwiesen.
Finanz. Auswirkung
Finanzielle Auswirkungen:
X | Nein |
| Ja: |
| Darstellung der einmaligen Kosten, Folgekosten |
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| Mittelbereitstellung | |
| Teilplan: | |
| In der Ergebnisrechnung | Produktkonto: |
| In der Finanzrechnung investiv | Produktkonto: |
| Der Beschluss führt zu einer über-/außerplanmäßigen Aufwendung bzw. Auszahlung | ||
| in Höhe von |
| Euro |
| (Der Hauptausschuss ist an der Beschlussfassung zu beteiligen) | ||
| Die Deckung der Haushaltsüberschreitung ist gesichert durch | |
| Minderaufwendungen bzw. -auszahlungen beim Produktkonto: |
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| Mehrerträge bzw. -einzahlungen beim Produktkonto: |
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Bezug zum strategischen Management:
| Nein |
X | Ja; Darstellung der Maßnahme |
Ziffer 2.2: Ausschöpfung aller Einnahmemöglichkeiten | |
Belange von Menschen mit Behinderung sind betroffen:
X | Nein |
| Ja |
Belange von Menschen mit Behinderung wurden berücksichtigt:
| Nein |
| Ja |
