Drucksache - DrS/2017/290
Grunddaten
- Betreff:
-
Änderung der Kreisverordnung über die Naturdenkmäler im Kreis Segeberg
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Drucksache
- Federführend:
- Naturschutz und Landschaftspflege
- Bearbeitung:
- Josephine Wienke
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Ausschuss für Umwelt-, Natur- und Klimaschutz
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Vorberatung
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28.02.2018
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Erledigt
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Hauptausschuss
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Vorberatung
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13.03.2018
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Erledigt
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Kreistag des Kreises Segeberg
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Entscheidung
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15.03.2018
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Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
Dem Ausschuss für Umwelt-, Natur-, und Klimaschutz, dem Hauptausschuss und dem Kreistag wird die Kreisverordnung über die Naturdenkmäler im Kreis Segeberg vorgelegt. Die Ausschüsse und der Kreistag nehmen Kenntnis von der beabsichtigen Änderung der Kreisverordnung. Der als Anlage beigefügte Verordnungstext wird nach Ausfertigung durch Bekanntmachung/Veröffentlichung in Kraft gesetzt.
Sachverhalt
Sachverhalt:
Innerhalb des Kreises Segeberg sind u. a. aktuell 57 Baum-Objekte (Einzelbäume, Baumgruppen und Baumreihen) durch eine Kreisverordnung als Naturdenkmäler geschützt.
Seit Erlass dieser Naturdenkmal-Verordnung im Jahre 2006 haben sich die rechtlichen Rahmenbedingungen geändert (neues Bundes- und Landesnaturschutzgesetz).
Naturdenkmäler sind nach § 28 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) „rechtsverbindlich festgesetzte Einzelschöpfungen der Natur oder entsprechende Flächen bis zu fünf Hektar, deren besonderer Schutz erforderlich ist
1. aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen oder landeskundlichen Gründen oder
2. wegen ihrer Seltenheit, Eigenart oder Schönheit.
Die Beseitigung des Naturdenkmals sowie alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturdenkmals führen können, sind nach Maßgabe näherer Bestimmungen verboten.“
Nach § 17 Landesnaturschutzgesetz Schleswig-Holstein (LNatSchG-SH) „kann die untere Naturschutzbehörde durch Verordnung Einzelschöpfungen der Natur oder entsprechende Flächen nach § 28 Abs. 1 BNatSchG zu Naturdenkmälern erklären. Abweichend von § 28 Abs. 1 BNatSchG kann, soweit es zum Schutz des Naturdenkmals erforderlich ist, auch seine Umgebung mit einbezogen werden.“
Die Überarbeitung der Naturdenkmal-Verordnung in der hier vorgelegten Fassung verfolgt zwei Ziele:
1.Aktualisierung der Liste der geschützten Objekte.
Dabei werden vier als Naturdenkmäler ausgewiesene Bäume entlassen, da hier aufgrund von Verkehrssicherungsmaßnahmen eine Fällung bzw. erhebliche Rückschnitte erfolgen mussten und die Bäume nicht mehr dem Schutzzweck der Verordnung entsprechen.
Es handelt sich um folgende Bäume:
3-4 Eiche vor dem Pastorat, Kaltenkirchen,
1702-1Linde vor der Gaststätte Radtke, in Groß Kummerfeld
1907-1Eiche in Fährkate, Wensin
1907-4Esche am Wardersee, Wensin
Im Gegenzug soll ein Baum neu aufgenommen werden:
1104-1Eiche Dorfstraße 7/ Ecke Neuer Damm, Föhrden Barl
2.Inhaltliche / textliche Anpassung an die aktuellen rechtlichen Vorgaben:
Inhaltlich sind nur geringfügige Abänderungen vorgesehen. Es wird konkretisiert, was unter der geschützten Umgebung des Baumes zu verstehen ist. Dabei spielt die Begrifflichkeit „Traufbereich“ eine wichtige Rolle. Darunter versteht man die Ausmaße einer Baumkrone senkrecht projiziert auf den Erdboden. Diese Bodenfläche hat als Wurzelbereich eine wichtige Funktion und reagiert empfindlich auf Verdichtung, Versiegelungen, Abgrabungen, Ablagerungen und das Einbringen von Stoffen (vgl. DIN 18920). Als zusätzlicher Schutz wird zuzüglich zum Kronentraufbereich ein 1,50 m breiter Streifen festgelegt, da insbesondere die Fein- und Schwachwurzeln oftmals über den Kronentraufbereich hinaus wachsen (entsprechend DIN 18920). Dieser Abstand ist in verschiedenen Baumschutzsatzungen und Baumschutzverordnungen eine übliche Abstandsvorgabe.
Abschließend waren bislang in der Naturdenkmalverordnung im § 5 nur Ausnahmen definiert, neu werden auch Befreiungstatbestände berücksichtigt.“
Das Beteiligungsverfahren wurde im Dezember 2015 abgeschlossen.
Hinweis:
Die 2. Anlage „Anlage 1 zur Kreisordnung über die Naturdenkmäler im Kreis Segeberg“ umfasst mehr als 50 Seiten, so dass von einem postalischen Versand abgesehen wird. Die Anlage gibt Auskunft über die Standorte der Naturdenkmäler.
Finanz. Auswirkung
Finanzielle Auswirkungen:
X | Nein |
| Ja: |
| Darstellung der einmaligen Kosten, Folgekosten |
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| Mittelbereitstellung | |
| Teilplan: | |
| In der Ergebnisrechnung | Produktkonto: |
| In der Finanzrechnung investiv | Produktkonto: |
| Der Beschluss führt zu einer über-/außerplanmäßigen Aufwendung bzw. Auszahlung | ||
| in Höhe von |
| Euro |
| (Der Hauptausschuss ist an der Beschlussfassung zu beteiligen) | ||
| Die Deckung der Haushaltsüberschreitung ist gesichert durch | |
| Minderaufwendungen bzw. -auszahlungen beim Produktkonto: |
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| Mehrerträge bzw. -einzahlungen beim Produktkonto: |
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Bezug zum strategischen Management:
| Nein |
x | Ja; Darstellung der Maßnahme |
4.1 Der Kreis Segeberg setzt sich für den Erhalt der natürlichen und naturnahen Lebensräume (…) ein, dazu gehört auch, dass - (…), - die Artenvielfalt erhalten und möglichst wieder erhöht wird und - Biotope gefördert werden“ (Strategische Ziele des Kreises Segeberg, 22.05.2014) Auch der Erhalt historisch nachhaltig prägender Elemente der Kulturlandschaft wird durch diese Kreisverordnung und ihre jetzt vorgesehene Aktualisierung bezweckt. | |
Belange von Menschen mit Behinderung sind betroffen:
| Nein |
| Ja |
Belange von Menschen mit Behinderung wurden berücksichtigt:
| Nein |
| Ja |
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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128,7 kB
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2
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(wie Dokument)
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22,1 MB
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