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ALLRIS - Vorlage

Drucksache - DrS/2018/016

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Der Jugendhilfeausschuss und der Hauptausschuss empfehlen, der Kreistag beschließt die Einführung einer vollständigen oder teilweisen Übernahme von Kosten- oder Teilnahmebeiträgen für die Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegenach auf der Basis des § 90 Abs. 3 und 4, SGB VIII.

Der Einsatz des Einkommens der Personensorgeberechtigten über der Einkommensgrenze soll 50% - oder alternativ 100% -  betragen.

Die Satzung wird in Form des beigefügten Entwurfes (Anlage 6, inkl. Anlagen zur Satzung) beschlossen. Die Richtlinie des Kreises Segeberg zur Bildung einer Sozialstaffel für die Teilnehmerbeiträge oder Gebühren in Kindertageseinrichtungen vom 15.07.2015 tritt gleichzeitig außer Kraft.

Die einkommensunabhängige Geschwisterermäßigung wird für die gesamte Kindertagesbetreuung einheitlich auf 30% für das 2. beitragspflichtige Kind und 100% für das 3. und jedes weitere beitragspflichtige Kind festgesetzt.

Diese Berechnung soll zum 01.08.2018 in Kraft treten. Die Verwaltung wird beauftragt, den kommunalen Sozialämtern eine rechtskonforme Berechnungsgrundlage zur Verfügung zu stellen und diese bei Bedarf zu schulen.

 

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Sachverhalt

Sachverhalt:

Mit der Frage, ob die bestehende Kreisrichtlinie zur Sozialstaffel im Hinblick auf die Inanspruchnahme der Angebote in den Kindertageseinrichtungen und in der Kindertagespflege hinreichend ist, hat sich der Jugendhilfeausschuss in den vergangenen Jahren wiederholt beschäftigen müssen.

Anlass hierzu hatten Eingaben von Eltern und der Bürgerbeauftragten gegeben. Auch das Sozialministerium hatte im  Rahmen seiner Aufgabe als Rechtsaufsicht  die Kreise und kreisfreien Städte auf die rechtsverbindliche Anwendung des § 90 Abs. 3 SGB VIII hingewiesen (Anlage 1). Der Kreis Segeberg ist einer von wenigen Kreisen, der noch nicht die Umstellung nach den Bundesvorschriften vollzogen hat. Die Fraktion Die Linke beantragte zudem am 02.11.2017 die Änderung der Sozialstaffel (Anlage 2).

 

Der Kreistag vom 07.12.2017 fasste den Beschluss, eine Vorlage zur Diskussion im Jugendhilfeausschuss im Frühjahr 2018 durch die Verwaltung erarbeiten zu lassen, die zu einer Neuregelung bei der Ermäßigung von Teilnehmerbeiträgen für Kindertageseinrichtungen ab 01.08.2018 führt. Für das Haushaltsjahr 2018 und einen Beginn der Umsetzung der neuen Regelungen sind 550 TEUR im Haushalt eingeplant.

 

Grundlagen der Ermäßigung / der Sozialstaffel

 

Die Finanzierung der laufenden Betriebskosten der Kindertagesbetreuung (Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege) ist in Schleswig-Holstein seitens des Landesgesetzgebers nicht abschließend geregelt. 

 

Gemäß § 25 Abs. 1 des Gesetzes zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Tagespflegestellen (Kindertagesstättengesetz - KiTaG) werden die Betriebskosten der Kindertageseinrichtungen (Personal- und Sachkosten) von Trägern nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 KiTaG aufgebracht durch

 

1.         Zuschüsse des Landes,

2.         Teilnahmebeiträge oder Gebühren,

3.         Zuschüsse des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe (Kreis),

4.         Zuschüsse der Gemeinden,

5.         Eigenleistungen des Trägers.

 

Die jeweils zu erbringenden Anteile sind im Gesetz nicht quantifiziert. Voraus-setzung für die finanzielle Förderung ist die Aufnahme der Einrichtung in den Bedarfsplan (§ 7 Abs. 3 S. 6 KiTaG). Für die Kindertagespflege gilt dies entsprechend, sofern die Tagespflegeperson bei einem Träger der Jugendhilfe angestellt ist (im Kreis Segeberg ohne die Stadt Norderstedt sind dies momentan zehn Tagespflegepersonen).

 

Die Grundlage für die Erhebung von Teilnahmebeiträgen und Gebühren ergibt sich aus § 90 Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII). Absatz 1 Nummer 3 der Vorschrift ermöglicht grundsätzlich die Festsetzung von Teilnehmerbeiträgen und Gebühren für die Inanspruchnahme von Angeboten der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen.

 

Der Landesgesetzgeber hat in § 25 Abs. 3 KiTaG zudem festgelegt, dass „Personensorgeberechtigte einen angemessenen Beitrag zu den Kosten der Kindertageseinrichtungen zu entrichten haben. Teilnahmebeiträge und Gebühren sollen so festgesetzt werden, dass Familien mit geringem Einkommen und Familien mit mehreren Kindern in Kindertageseinrichtungen und in Tagespflegestellen eine Ermäßigung erhalten. Eine Ermäßigung der durch die Sozialstaffelregelung bedingten Einnahmeausfälle erfolgt durch den örtlichen Jugendhilfeträger“.

 

Die Höhe des sog. Regelelternbeitrages wird dabei durch den jeweiligen Träger der Kindertageseinrichtung unter Mitwirkung des Beirates der Einrichtung bestimmt. Die Staffelung der Teilnahmebeiträge und Gebühren nach Einkommensgruppen und Kinderzahl wird als Sozialstaffel bezeichnet.

 

Aktueller Stand der Sozialstaffel im  Kreis Segeberg

 

Nach § 25 Abs. 3 Satz 4 und 5 KiTaG sind die Kreise verpflichtet, kreisweit geltende Regelungen zur Sozialstaffel  und zum Bewilligungsverfahren zu treffen. Für die Berechnung der Sozialstaffelermäßigung dürfen die Bedarfsgrenzen nach dem Dritten Kapitel des SGB XII nicht unterschritten werden. Dabei sind nach Landesrecht abweichend von SGB XII 100% der Regelsätze zu berücksichtigen (§ 25 Abs. 3 Satz 6 und 7 KiTaG). Weitere Vorgaben – insbesondere zur Staffelung oder zum Antrags-, Bewilligungs- und Berechnungsverfahren – werden seitens des Landesgesetzgebers nicht gemacht.

 

Auszug aus der aktuellen Sozialstaffel des Kreises Segeberg vom 15.07.2015

 

§ 1

Sozialstaffel nach Einkommensgruppen

(1) Der Kreis übernimmt die Teilnahmebeiträge oder die Gebühren (mit Ausnahme der Kosten der Verpflegung), die für eine bedarfsgerechte Inanspruchnahme der Tageseinrichtungen für Kinder zu entrichten sind, für die Personen, die Anspruch auf laufende Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Abschnitt 2 des SGB II (§§ 19 ff. SGB II) haben, in Höhe von 100 % der jeweiligen Elternbeiträge.

(2) Besteht ein Anspruch auf laufende Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII oder dem Asylbewerberleistungsgesetz, so übernimmt der Kreis ebenfalls die Teilnahmebeiträge oder Gebühren (mit Ausnahme der Kosten der Verpflegung) in Höhe von 100 % der jeweiligen Elternbeiträge.

(3) Die Teilnahmebeiträge oder Gebühren (ohne die Kosten der Verpflegung), die für eine bedarfsgerechte Inanspruchnahme der Kindertageseinrichtungen zu entrichten sind, werden wie folgt ermäßigt:

 

Beträgt die Überschreitung der Bedarfsgrenze nach Abschnitt 2 des SGB II (§§ 19 ff. SGB II)

 

EUR

so werden ... % des Teilnahmebeitrages oder der Gebühr vom Kreis übernommen

 

%

00,00 bis 40,00

85

40,01 bis 80,00

80

80,01 bis 120,00

70

120,01 bis 160,00

60

160,01 bis 200,00

50

200,01 bis 240,00

40

240,01 bis 280,00

30

280,01 bis 320,00

20

320,01 bis 360,00

10

 

4) Soweit die Überschreitung der Bedarfsgrenze 360,01 € und mehr beträgt, wird keine Ermäßigung des Teilnahmebeitrages oder der Gebühr gewährt.

 

Notwendigkeit der Neuausrichtung nach § 90 Abs. 3 SGB VIII

(Bundesrechtliche Vorschrift)

 

Zwar ist seitens des Kreises Segeberg für eine (anteilige) Erstattung der Teilnahmebeiträge und Gebühren (Elternbeiträge) im Rahmen der Richtlinie des Kreises Segeberg zur Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen (sog. Sozialstaffelermäßigung) die Höhe der Elternbeiträge grundsätzlich beschränkt und kann auch vom Kreis Segeberg in der Höhe überprüft werden. Aufgrund unterschiedlicher Kalkulationen der Einrichtungsträger (z.B. in Bezug auf die Berücksichtigung kalkulatorischer Kosten, Beteiligung der Standortkommune etc.) ergeben sich jedoch für Eltern erheblich voneinander abweichende örtliche Bedingungen.

 

Hinzu kommt, dass sich - trotz jährlich steigender Kosten für den Kreis - insbesondere für Eltern mit geringem Einkommen (ohne SGB II-Bezug) vergleichsweise geringe Ermäßigungsbeträge ergeben. Auch werden bei den Ermäßigungsberechnungen entsprechend der aktuellen Richtlinien berufstätige Alleinerziehende oder Familien mit nur einem Kind gegenüber Familien mit mehreren Kindern, welche eine einkommensunabhängige Ermäßigung (ab dem 3. Kind in voller Höhe) erhalten, benachteiligt.

 

Aus Sicht der Verwaltung ist eine Überarbeitung der derzeitigen Abrechnungs- und Erstattungsverfahren sowohl in Bezug auf die Kindertageseinrichtungen, als auch in Bezug auf die Kindertagespflege unumgänglich. Wesentliche Eckpunkte einer Überarbeitung sollen dabei die Festlegung eines einheitlichen Förder-maßstabes für den Besuch einer Kindertageseinrichtung und die Berechnung des anrechenbaren Einkommens nach § 82 SGB XII sein.

 

Der Antrag wird bei den örtlichen Sozialämtern gestellt und es erfolgt eine Berechnung, die sich an den Bedarfsgrenzen des Arbeitslosengeld II (ALG II) orientiert. Im Falle eines Widerspruchs erfolgt bereits jetzt die Berechnung nach § 90  Abs. 3 SGB VIII bei der Kreisverwaltung, die eine erheblich höhere Ermäßigung beinhalten kann. Somit werden Familien im Widerspruchsverfahren besser gestellt als Antragsteller/innen im Antragsverfahren, die keinen Widerspruch einlegen.

 

Im Falle einer Umstellung der Richtlinie auf § 90 Abs. 3 SGB VIII sollen weiterhin die örtlichen Sozialämter für die Antragsbearbeitung zuständig sein.

 

Parallel zu den Überlegungen der Verwaltung hat das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur des Landes Schleswig-Holstein vor dem Hintergrund eines Landtagsauftrages zur Vereinheitlichung der Sozialstaffel im Land Schleswig-Holstein die bestehende Sozialstaffelregelung in Bezug auf die bundesrechtlichen Vorgaben überprüft. Ergebnis der rechtlichen Prüfung ist, dass die derzeitige landesrechtliche Ausgestaltung des § 90 SGB VIII einer Überarbeitung bedarf.

 

Hierbei soll unter Berücksichtigung des bestehenden bundesrechtlichen Anspruches gegen den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe auf Erlass bzw. Übernahme der Elternbeiträge gemäß § 90 Abs. 3 und 4 SGB VIII die Einkommensberechnung, die Einkommensgrenze sowie die Heranziehung des Einkommens oberhalb der Einkommensgrenze landeseinheitlich festgelegt werden. Landeseinheitliche Vorgaben zur sozialen Staffelung sollen dafür entfallen. Die Verwaltung erwartet allerdings nicht mehr, dass in der kommenden Zeit das Land die Neuausrichtung nach § 90 SGB VIII landeseinheitlich umsetzt. Vielmehr ist davon auszugehen, dass das Land eine bundesrechtskonforme Ermäßigung durch die Jugendämter erwartet. 

 

Vorteile der Anwendung nach § 90 Abs. 3 SGB VIII

 

Die von Gesetzes wegen geforderte Herangehensweise ist also eigentlich genau umgekehrt zu dem wie es aktuell in den Kreisrichtlinien festgelegt ist: Es ist nicht zu prüfen, wie viel Prozentpunkte von dem Regelbeitrag den Eltern wegen sozialer Gründe „abgenommen“ werden sollten, sondern es ist zu betrachten, welcher Beitrag zu der Jugendhilfeleistung den Eltern „zuzumuten“ ist.

 

Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass bundesgesetzlich eine Lösung der Frage nach der Elternbeteiligung in den Kategorien von Prozentstufen nicht vorgesehen ist, sondern es ist vielmehr nach bestimmter - auch ansonsten in der Jugend- und Sozialhilfe üblichen Methode auf den Eurocent genau auszurechen, wie hoch die zumutbare Belastung jeweils tatsächlich ist. Hierzu die Regelung in Abs. 4 von § 90 SGB VIII worin es heißt:

 

„Für die Feststellung der zumutbaren Belastung gelten die §§ 82 bis 85, 87, 88 und 92a  des  Zwölften  Buches (SGB XII)  entsprechend,  soweit  nicht  Landesrecht  eine  andere Regelung trifft.“

 

Eine Familie würde unter Anwendung des § 90 Abs. 3 SGB VIII immer nur den exakt i.S. der Zumutbarkeit ausgerechneten Betrag X zahlen müssen, egal wo sie im Kreisgebiet lebt, egal wieviel Kinder sie hat unabhängig von der tatsächlichen Höhe des Elternbeitrags.

 

Auch kreisübergreifend würde z.B. ein Umzug aus dem Kreis Herzogtum-Lauenburg in den Kreis Segeberg eine unterschiedliche Ermäßigung ergeben, da der Kreis Segeberg nach % ermäßigt und der Kreis Herzogtum Lauenburg die Bundesvorschrift anwendet. Viele Kreise haben daher bereits auf die für Familien günstigere bundesgesetzliche Regelung umgestellt.

 

Bei einer Umstellung auf die Bundesvorschrift erhalten alle Familien im Kreis Segeberg die gleiche Berechnungsgrundlage, unabhängig davon, ob sie sich im Antrags- oder Widerspruchsverfahren befinden.

 

Über § 90 Abs. 3 SGB VIII profitieren Geringverdiener, die nicht pauschal befreit sind, auf gerechte Weise von einer sozialen Ermäßigung entsprechend anderen Leistungen der Jugendhilfe und Sozialhilfe, in denen eine Heranziehung bzw. der Einsatz des Einkommens vorgesehen sind.

 

Unterschiede in der Berechnung der Bedarfsgrenze Sozialstaffel versus § 90 Abs. 3 SGB VIII

 

Die für Familien günstigere Lösung nach § 90 Abs. 3 SGB VIII liegt größtenteils daran, dass in der Sozialstaffel des Kreises Segeberg (entgegen der bundesgesetzlichen Regelung in der Jugend- und Sozialhilfe) der Regelsatz „einfach und nicht zweifach zugrunde gelegt wird“.

 

Bei der aktuellen Berechnung nach SGB II zählt zudem das Einkommen  aller Haushaltsangehörigen, einschließlich des Einkommens der Stiefmutter/des Stiefvaters.

 

Dies ist bei der Berechnung nach §90 Abs. 3 SGB VIII nicht der Fall. Die „Bedarfsgemeinschaft“ im Sinne der Kindertagesbetreuung ist das betreute Kind plus Eltern / Elternteil, welche/s mit dem Kind zusammenlebt/en. Insoweit dürfen Stiefelternteile und/oder Geschwister weder direkt noch indirekt zu den Kosten einer Tagesbetreuung von Kindern herangezogen werden bzw. Einkünfte von Stiefelternteilen und/ oder Geschwistern bei einer Berechnung nach § 90 SGB VIII eingerechnet werden (Beschluss des VG Oldenburg vom 10.03.2004 - 13 B 486/04).

 

Gegenüberstellung der unterschiedlichen Berechnungsgrundlagen

Ermittlung der Einkommensgrenze

 

Regelbeiträge für Personen, die im Haushalt wohnen:

nach SGB II Berechnung(aktuell)           nach §85 SGB XII/ §90 Abs. 3 SGB VII

Haushaltsvorstand   1x 416€= 416€           2x 416€=  832€ (zweifacher Eckregelsatz)

Ehe-/Lebenspartner 1x 291€= 291€           1x 291€=  291€

Kind                       1x 291€= 291€           1x 291€=  291€

                                            998€                        1.414€

 

Jeweils zzgl. Höchstgrenze der Mietkosten.

 

Angemessenheitsgrenzen nach                         Höchstbeträge für Miete und Belastung gemäß

§ 22 Abs.1 SGB II & § 85 Abs.1 SGB XII           §12 WoGG plus 10% Aufschlag

 

= Einkommensgrenze

 

Ermittlung des einzusetzenden Einkommens/Einkommensüberhang

(identisch bei beiden Berechnungen)

 

Der Einkommensgrenze wird das Nettoeinkommen nach Bereinigung (Abzug von Werbungskosten, Versicherungen, besondere Belastungen, etc.) entgegen gesetzt. Wenn das ermittelte Einkommen die Einkommensgrenze übersteigt, ist das ein Einkommensüberhang, der für den Kostenbeitrag einzusetzen ist.

 

Einsatz des Einkommensüberhanges/einzusetzendes Einkommen

 

nach SGB II Berechnung (aktuell)          nach §85 SGB XII/ §90 Abs. 3 SGB VIII

 

in voller Höhe (100%)                           in voller Höhe (100%) oder 50%.

 

Üblicherweise wird ein bestimmter Prozentsatz des die Einkommensgrenze übersteigenden Einkommens als zumutbare Belastung verlangt. Hierzu Kommentar „Wiesner“ SGB VIII § 90 Rn. 29: Übersteigt das Einkommen im Sinn der §§ 82 bis 85 SGB XII die so ermittelte Einkommensgrenze, so ist aus dem Über-steigungsbetrag ein angemessener Teil aufzubringen (§ 87 Abs. 1 SGB XII).

 

Die Belastung bzw. der Einkommenseinsatz der Familien nach bundesrechtlichen Vorgaben ist laut Kommentar des SGB VIII (Wiesner) und laut  vorliegenden Seminarunterlagen des bereits von Mitarbeitern besuchten Fachseminars von Frau Angela Weyhe wie folgt möglich:

 

Verbleibt auch nach Abzug anzuerkennender Belastungen noch Einkommen über der Einkommensgrenze, kann von dem die Einkommensgrenze übersteigenden Betrag ein Kostenbeitrag verlangt werden. Es obliegt jedem Jugendhilfeträger, selbst zu entscheiden, wie viel er von dem nach Berücksichtigung von Belastungen über der Einkommensgrenze verbleibenden Anteil fordert. Über den Ein-satz des nach Abzug der besonderen Belastungen noch verbleibenden Einkommensteils ist mithin nach Ermessen zu entscheiden. Als zumutbar kann in der Regel ein Einsatz von 50% angesehen werden.

(vgl. gemeinsame Empfehlungen für die Heranziehung der Kosten der Arbeitsgemeinschaften der Jugendämter der Länder Niedersachsen und Bremen, Schleswig-Holstein und weiterer Landesjugendämter).

 

Die in der Anlage beigefügten Berechnungen sind daher mit einem vollen Einkommenseinsatz und mit einem Einkommenseinsatz von 50% berechnet worden.

 

Die Anlage 3 führt „echte“ Fälle auf, die einmal  nach  dem  herkömmlichen Stufenmodell und alternativ unter Anwendung der Vorschriften der §§ 90 Abs. 3 SGB VIII i.V.m. 82 bis 85, 87, 88 und 92a des SGB XII durchgerechnet worden sind.

 

Die unterschiedliche Belastung („Zumutbarkeit“) der Familien wird anhand eines Vergleichs deutlich; gerade für die geringverdienenden Familien würden „sozial verträglichere“ Ergebnisse entstehen. Im Vergleich zur jetzigen Regelung ist aber auch zu sehen, dass es durchaus Fälle gibt, die sich unter Anwendung des § 90 Abs. 3 verschlechtern würden.

 

Einkommensunabhängige Sozialstaffel nach Kinderzahl (Geschwisterermäßigung), Angleichungen der Prozentwerte für den Besuch von Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege

 

Eine Neuausrichtung auf § 90 Abs. 3 SGB VIII ist mit einer analogen Anwendung für die Kindertagespflege verbunden. Es ist grundsätzlich zu erläutern, ob die bestehende Geschwisterermäßigung beibehalten werden soll.

 

Sollte dies der Fall sein, ist im Zuge der Erneuerung der Richtlinien eine Anpassung der Geschwisterermäßigungen in der Tagespflege an die Sozialstaffel in den Kindertageseinrichtungen sinnvoll.

 

Auszug aus der aktuellen Sozialstaffel des Kreises Segeberg (Kindertageseinrichtungen):

 

§ 2

Sozialstaffel nach Kinderzahl (Geschwisterermäßigung)

 

Werden außer dem Kind, das die Kindertageseinrichtung besucht, Geschwisterkinder einschließlich Stiefgeschwister einer Haushaltsgemeinschaft gleichzeitig bedarfsgerecht in einer Kindertageseinrichtung betreut, so trägt der Kreis die Kosten einer Ermäßigung des Regelkostenbeitrages

 

- i.H.v.    30 % für das 2. beitragspflichtige Kind

- i.H.v.  100 % für das 3. und jedes weitere beitragspflichtige Kind.

 

Die zu bildende Reihenfolge richtet sich nach dem Geburtsdatum, bei Kindern mit gleichem Geburtsdatum nach der alphabetischen Einordnung des Vornamens.

 

Auszug aus der aktuellen Sozialstaffel des Kreises Segeberg (Tagespflege)

 

§ 7

Ermäßigung des Kostenbeitrags für die Förderung in Kindertagespflege

(Sozialstaffel)

 

(5) Werden außer dem Kind, das die Tagespflegestelle besucht, Geschwister-kinder einschließlich Stiefgeschwister einer Haushaltsgemeinschaft gleichzeitig bedarfsgerecht in einer Kindertageseinrichtung oder Tagespflegestelle betreut, so ermäßigt der Kreis den Kostenbeitrag

 

- i.H.v.    40 % für das 2. beitragspflichtige Kind

- i.H.v.  100 % für das 3. und jedes weitere beitragspflichtige Kind.

 

Die zu bildende Reihenfolge richtet sich nach dem Geburtsdatum, bei Kindern mit gleichem Geburtsdatum nach der alphabetischen Einordnung des Vornamens.

 

Die unterschiedlichen prozentualen Ermäßigungen beruhten in der Vergangenheit auf der Höhe des Stundenbeitrags von 3,00 € für die Tagespflege. Die höhere Geschwisterermäßigung sollte die Eltern entlasten, die entsprechend  höhere Kosten für die Tagespflege im Vergleich zu einer Kindertageseinrichtung aufwenden mussten. Mittlerweile liegt der Kostenbeitrag der Eltern für die Kindertagespflege bei 2,20 € je Betreuungsstunde. Der Stundensatz für eine Betreuungsstunde in der Krippe  variiert von 1,70 € bis über 2,50 €. Die Kostenbeiträge sind somit in einem vergleichbaren Rahmen. Eine Anpassung stellt eine gleichhohe Ermäßigung beider Betreuungsarten für die Zukunft sicher.

 

In Hinblick auf die deutliche Entlastung der Familien und Angleichung der Betreuungskosten ist somit eine Absenkung bzw. Angleichung der Geschwister-ermäßigung von 40% auf 30% für den Besuch der Kindertagespflege opportun.

 

Wegfall der Kombination der Ermäßigungsarten (Einkommensabhängige Ermäßigung in Kombination mit der Geschwisterermäßigung)

 

In § 3 der Sozialstaffel für Kinder in Tageseinrichtungen und analog für die Tagespflege ist die  Kombination von Ermäßigungsarten geregelt. Zum Beispiel:

Bei einer einkommensabhängigen Ermäßigung in Höhe von 10 % würde eine  Geschwistermäßigung für das 2. Kind 37 % ergeben. Diese Kombination sieht der § 90 Abs. 3 SGB VIII nicht vor, da die prozentuale Ermäßigung durch einen zumutbaren Betrag ersetzt  wird.

 

Es ist bei der angestrebten Neuregelung durch eine Alternativprüfung sichergestellt, dass es bei den Familien an der Schwelle des § 90 Abs. 3 SGB VIII nicht zu schlechteren Ergebnissen kommt als bei Anwendung reiner Geschwisterermäßigung, z.B. bei Familien mit einem relativ hohen Einkommensüberhang. Die Eltern erhalten stets den für sie - betrachtet  von  der  Gesamtbelastung  durch  KiTa-Beiträge  -  günstigeren  Anspruch bewilligt.

 

Kinder in Tagesbetreuung – Statistik

 

 

Stand der Sozialstaffelermäßigungen im Monat Mai 2017

 

Zur Abbildung der aktuellen Inanspruchnahme der Sozialstaffelermäßigungen wurde eine Auswertung für den Monat Mai 2017 vorgenommen. Der Monat Mai  wurde ausgewählt, da in diesem Monat von einer authentischen Belegung für das Kindergartenjahr auszugehen ist (siehe Anlage 4). Die finanziellen Auswirkungen (kreisweit ohne die Stadt Norderstedt) sind ebenfalls in der Anlage 4 dargestellt.

 

Die Stadt Norderstedt hat den aktuellen Stand der Sozialstaffelermäßigungen zum Stichtag 01.05.2017 übermittelt (siehe Anlage 5). Im Rahmen der Revision zum Öffentlich-Rechtlichen Vertrag über die Übertragung von Aufgaben der Jugendhilfe des Kreises Segeberg auf die Große kreisangehörige Stadt Norderstedt (siehe DrS/2016/151) werden 1.410.200 EUR p.a. für die Sozialstaffelermäßigungen durch den Kreis Segeberg an die Stadt Norderstedt gezahlt.

 

 

Zukünftige Kostenprognose bei Anwendung des § 90 Abs. 3 SGB VIII

 

Wenn das aktuell praktizierte Stufenmodell aufgeben werden sollte und die Berechnung der „zumutbaren“ Beteiligung der Eltern sich allein auf die bundesgesetzlichen Vorgaben bezieht, so ist zu ermitteln in welcher Höhe dem Kreis dadurch Mehrkosten entstehen würden. Die Verwaltung hat den Versuch unternommen, die Kosten einer derartigen Neuregelung einmal annähernd zu bestimmen. Dafür gibt es verschiedene Aspekte:

 

  • Es ist davon auszugehen, dass die Familien, die zum jetzigen Zeitpunkt eine 100%-Ermäßigung erhalten, diese auch weiterhin bekommen. Es entstehen daher hier keine zusätzlichen Kosten.

 

  • Weiterhin wird angenommen, dass alle Familien mit einer aktuellen einkommensabhängigen Ermäßigung in Höhe von 10 % bis 85 % zukünftig nach Umstellung der Berechnung eine 100%-Ermäßigung erhalten. Eine entsprechende Hochrechnung ist in der Anlage 4 dargestellt. Mit jährlichen Mehrkosten in Höhe von ca. 340.000 EUR ist zu rechnen.

 

  • Diese Umstellungen werden weitere Kostensteigerungen nach sich ziehen, welche nur sehr grob geschätzt werden können, da das Antragsverhalten von Personensorgeberechtigten nicht einschätzbar ist. Auch die Anzahl von möglichen Antragsberechtigten ist nicht einschätzbar. Die Zahl der bisherigen einkommensabhängig ermäßigten Familien zwischen 10 und 85 % liegt momentan bei circa 400 Familien. Die Verwaltung schlägt vor, diese Anzahl auch auf mögliche zusätzliche Antragsstellungen als Berechnungsgrundlage heranzuziehen. Diese Personen erhalten nach der momentanen Richtlinie knapp keine Ermäßigungen oder haben diese gar nicht beantragt. Daher wird von einem durchschnittlichen Ermäßigungsbetrag aller Anträge nicht von 100 % ausgegangen, sondern von 75 %. Diese Fälle erzeugen Mehrkosten in Höhe von 756.000 EUR p.a.

 

  • Danach ist jedoch noch zu berücksichtigen, dass weitere Familien „nachrutschen“ werden. Die bisherige Sozialstaffelrichtlinie richtete sich an Familien mit ausschließlich geringem Haushaltseinkommen. Die neue Berechnung nach § 90 SGB VIII eröffnet jedoch auch Familien mit einem mittleren Einkommen eine mögliche Ermäßigung. Die Verwaltung hat daher erneut 400 Familien als Schätzungswert herangezogen, mit einer durchschnittlichen Ermäßigung von 40 %. Diese Fälle erzeugen Mehrkosten in Höhe von 403.200 EUR p.a.

 

Zusammenfassend ist mit einem Mehrbetrag von rund 1.500.000 EUR p.a. auszugehen. Dieser Mehrbetrag ist bei einem Einkommenseinsatz von 100 % anzunehmen.

 

Es obliegt jedem Jugendhilfeträger, selbst zu entscheiden, wie viel er von dem nach Berücksichtigung von Belastungen über der Einkommensgrenze verbleibenden Anteil fordert. Über den Einsatz des nach Abzug der besonderen Belastungen über der Einkommensgrenze noch verbleibenden Einkommensteils ist mithin nach Ermessen zu entscheiden. Als zumutbar kann in der Regel ein Einsatz von 50 % angesehen werden.

 

Die zusätzlichen Mehrkosten bei einem Einkommenseinsatz von 50 % würden ca. 600.000 EUR p.a. betragen.

 

Durch die Beispielberechnungen (siehe Anlage 3) wird der Unterschied von 50 % zu 100 % Einkommenseinsatz deutlich. Nimmt man die Berechnungsgrundlage dieser „echten“ Fälle, so entstehen bei 50 % Kosteneinsatz Mehrkosten von ca. 200.000 EUR p.a. bei 400 gezählten Kindern. Durch die oben genannten neu hinzukommenden (geschätzten!) Antragsvolumina wird daher dieser Wert verdreifacht. Diese Annahmen sind sehr grob und stellen nur einen ungefähren Richtwert dar. Die Verwaltung hat versucht, die Mehrkosten eher mit höheren Sätzen anzunehmen.

 

Bei einer Anwendung der § 90 SGB VIII Berechnung mit einem Einkommenseinsatz von 50 % ist insgesamt somit mit Mehrkosten von 2.100.000 EUR p.a. zu rechnen.

 

Für die Stadt Norderstedt ergeben sich zunächst keine Mehrkosten, da die Ermäßigungen durch die Stadt Norderstedt selbstständig ausgeführt werden. Da eine Änderung der Ermäßigungsberechnung in der Stadt Norderstedt  aktuell nicht geplant ist, entstehen zunächst keine Mehrkosten.

 

Sollte in der Stadt Norderstedt eine Umstellung auf eine Berechnung nach § 90 Abs. 3 SGB VIII geschehen, so ist mit einer Steigerung von 22,9 % (Mehraufwand in Höhe von 322.890 EUR p.a.; also Kosten von insgesamt 1.732.890 EUR p.a.) zu rechnen. Bei einem Einsatz des Einkommensüberhangs von 50 % ergibt sich eine Steigerung von 32,1 % (Mehraufwand in Höhe von 452.610 EUR p.a.; also Kosten von insgesamt 1.862.610 EUR p.a.).

 

 

Einsatz des Einkommens über der Einkommensgrenze

 

100 %

50 %

Mehrkosten Kreis ohne Norderstedt ab 01.08.2018

625.000 EUR

875.000 EUR

Mehrkosten Kreis p.a. ohne Norderstedt ab 2019

1.500.000 EUR

2.100.000 EUR

Mehrkosten Norderstedt ab 01.08.2018

134.538 EUR

188.588 EUR

Mehrkosten Norderstedt p.a. ab 2019

322.890 EUR

452.610 EUR

 

Die Angaben beziehen sich bisher allein auf die Betreuung in Kindertageseinrichtungen und noch nicht auf die Kindertagespflege. Kindertagespflege ist mit rund 170 bestehenden Ermäßigungen jedoch in den Berechnungen bereits inkludiert.

 

Eine weitere Möglichkeit der Annäherung an die Kostenfolgen einer Neuregelung sind die Erfahrungen anderer Kreise, die den § 90 Abs. 3 anwenden, auf hiesige Verhältnisse:

 

  • Der Kreis Pinneberg hat bereits auf die Bundesvorschrift umgestellt. Laut  Auskunft sei dort in 2015 ein Gesamtaufwand für Ermäßigungen i.H.v. 10,7 Mio. EUR entstanden. Laut amtlicher Statistik besuchten in Pinneberg am 15. März 2015 11.365 Kinder eine Tageseinrichtung, im Kreis Segeberg taten dies 2017 11.617 Kinder.

 

  • Der Kreis Herzogtum-Lauenburg stellte die Sozialstaffel zum 01.08.2017 um und kalkulierte 20 % Mehrausgaben für die Sozialstaffel. Gemäß telefonischer Auskunft gab es laut Rückmeldung der Sozialämter im Kreis Herzogtum-Lauenburg keinen großen Anstieg  der Anträge, dies könne aber darauf zurückzuführen sein, dass sich die neue Anspruchslage in Elternkreisen „noch nicht herumgesprochen hat“, trotz Bekanntgabe und Veröffentlichung der Satzungen und Anträge im Internet.

 

Eine weitere Unbekannte ist, ob in Reaktion auf einem Systemwechsel nicht tendenziell die Beiträge  in  den  Kindertageseinrichtungen  angehoben  werden  würden.  Der  danach  im  Einzelfall  größer werdende Unterschied zwischen Regelbeitrag auf der einen und dem zumutbaren Beitrag der Eltern auf der anderen Seite fiele dann Eins zu Eins auf den Kreis zurück.

 

Außerdem: Der Kreis Segeberg hat eine sehr hohe Anzahl von Geschwister-ermäßigungen (1.555). Die Beträge für Geschwisterermäßigungen werden pro 10 Prozentpunkte Steigerungsrate ca. 500.000 EUR p.a. kosten (Gesamtkosten  1.464.000 EUR, davon 1/3 entspricht 488.000 EUR). Für Norderstedt bedeutet dies einen Mehraufwand von (1.555/Kinder Norderstedt 439= 3,54; 500.000/3,54) 141.243 EUR p.a. Eine Erhöhung der Geschwisterermäßigung inkl. der Stadt Norderstedt um 10 Prozentpunkte würde dementsprechend 641.243 EUR p.a. bedeuten.

 

Das Investitionsprogramm des Kreises Segeberg hat für 1.000 neu zu schaffende Kitaplätze in 2017 bis 2020 Gelder zur Verfügung gestellt. Diese neu zu schaffenden Plätze werden auch zu höheren Zahlen an Ermäßigungen und somit zu weiteren Kostensteigerungen führen.

 

Für das Haushaltsjahr 2018 und einen Beginn der Umsetzung der neuen Regelungen ab dem 01.08.2018 sind zunächst 550 TEUR im Haushalt eingeplant worden; und zwar auf Schätzbasis aufgrund des politischen Antrags der Fraktion Die Linke, welcher lediglich eine Anpassung der Sozialstaffel-Stufen und der Geschwisterermäßigungs-Stufen vorsah, nicht aber eine Umstellung auf Bundesrecht.

 

Fazit

 

Auf  der  einen  Seite  ist  festgestellt,  dass  sowohl  das  Festhalten  an  dem  sogenannten Stufenmodell als auch an den landesgesetzlichen Vorstellungen vor dem Hintergrund des § 90 Abs. 3 SGB VIII rechtlich (zumindest) bedenklich ist. Die Frage nach der sozialen Gerechtigkeit ist ebenfalls aufgeworfen worden. Die Anwendung der bundesgesetzlichen Vorgaben in seiner ungekürzten Form führt in allen Punkten zu eher befriedigenden Lösungen und entspricht den Prinzipien, die ansonsten auch in der Jugendhilfe praktiziert werden.

 

Auf  der  anderen  Seite  entstehen nur schwer  kalkulierbare,  aber  in  jedem  Falle  hohe finanzielle Auswirkungen für eine bundesrechtskonformen Änderung der Ermäßigungsgrundlagen im Kreis Segeberg.

 

Die Geschwisterermäßigung wäre zwar nach der Berechnung nach § 90 SGB VIII obsolet, da die Berechnung den zumutbaren Betrag für die gesamte Familie aufnimmt.

 

Aufgrund von familienpolitischen Erwägungen schlägt die Verwaltung jedoch eine Beibehaltung bzw. Anpassung der Geschwisterermäßigung bei Tagespflege vor,

auf einen einheitlichen Wert

i.H.v. 30 % für das 2. beitragspflichtige Kind

         i.H.v.  100 % für das 3. und jedes weitere beitragspflichtige Kind.

 

Dieser Vorschlag erfolgt vor dem Hintergrund, dass nicht nur Familien mit einem geringen Haushaltseinkommen entlastet werden sollten, sondern möglichst viele Familien aus dem Kreis Segeberg.

 

Ansonsten müsste man die Ausgaben der Geschwisterermäßigung (circa 1.464.000 EUR p.a.) gegen die erhöhten Ausgaben durch die § 90 SGB VIII - Berechnung stellen, um so das Defizit der kommenden Haushaltsjahre zu verringern.

 

Dadurch würden aber kinderreiche Familien mit einkommensunabhängigen Ermäßigungen deutlich schlechter gestellt als zurzeit noch.

 

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen:

 

 

Nein

 

X

Ja:

 

X

Darstellung der einmaligen Kosten, Folgekosten

 

Die jährlichen finanziellen Mehrkosten variieren zwischen 1,5 Mio. EUR und 3,2 Mio. EUR (Mehrkosten inkl. Norderstedt und Erhöhung der Geschwisterermäßigung) je nach Ausgestaltung der Satzung. Die weiteren Details sind dem Sachverhalt zu entnehmen

 

 

Mittelbereitstellung

X

Teilplan: 361

 

In der Ergebnisrechnung

Produktkonto:

 

In der Finanzrechnung investiv

Produktkonto:

 

X

Der Beschluss führt voraussichtlich zu einer über-/außerplanmäßigen Aufwendung bzw. Auszahlung im Jahr 2018 in Höhe von 75 TEUR

 

 

 

 

 

(Der Hauptausschuss ist an der Beschlussfassung zu beteiligen)

 

 

Die Deckung der Haushaltsüberschreitung ist gesichert durch

 

Minderaufwendungen bzw. -auszahlungen beim Produktkonto:

 

 

 

 

 

Mehrerträge bzw. -einzahlungen beim Produktkonto:

 

 

Bezug zum strategischen Management:

 

 

Nein

 

X

Ja; Darstellung der Maßnahme

 

Der Kreis Segeberg ...

5.1 ... verstärkt sein Image als familienfreundlicher Kreis, insbesondere für Kinder, Jugendliche, Familien

 

Belange von Menschen mit Behinderung sind betroffen:

 

X

Nein,

Kinder mit Behinderungen besuchen die Kindertagesbetreuung nach den Sozialvorschriften kostenfrei

 

Ja

 

Belange von Menschen mit Behinderung wurden berücksichtigt:

 

X

Nein

 

 

Ja

 

 

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Anlagen

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