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ALLRIS - Vorlage

Drucksache - DrS/2018/015

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

 

Für die Änderung der Hauptsatzung des Kreises wird folgendes Verfahren vereinbart:

 

-Die Verwaltung wird beauftragt, auf Grundlage der Beratungen der Fraktionen eine Änderung der Hauptsatzung vorzubereiten.
 

-Ziel ist, einen Beschluss über mögliche Veränderungen der Hauptsatzung über den Hauptausschuss am 22.02.18 durch den Kreistag am 15.03.18 beschließen zu lassen.
 

-Die Abstimmung der Fraktionen in der Sitzung des Hauptausschusses am 22.02.18 dient als Grundlage für eine Beschlussvorlage, die vom Hauptausschuss am 13.03.18 dem Kreistag zur Beschlussfassung empfohlen wird. Es wird dabei angestrebt, eine möglichst einstimmige Lösung zu erreichen.
 

-Nach dem Beschluss des Kreistages am 15.03.18 soll unmittelbar die Abstimmung mit dem Innenministerium zwecks Genehmigung gesucht und die Bekanntmachung der Hauptsatzung vor der Konstituierung des Kreistages am 07.06.18 initiiert werden.

 

 

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Sachverhalt

Sachverhalt:

 

In Vorbereitung auf die Kommunalwahl gibt es Überlegungen zu möglichen Veränderungen der ständigen Ausschüsse Dabei könnte zum einen die Zahl der Mitglieder in den Aus­schüssen verändert werden. Zum anderen sind Veränderungen in der Ausschussstruktur denkbar.

 

Die folgenden Ausführungen beinhalten Informationen, die im Ältestenrat am 15.01.17 ausgetauscht worden sind. Auf Wunsch der Politik wird diese Vorlage als Diskussions­grundlage für die Fraktionen erstellt.

 

A.Mitgliederzahl der ständigen Ausschüssen nach § 5 Abs. 1 der Hauptsatzung des Kreises Segeberg

 

Als wesentliches Ziel wird verfolgt, den Kreistag in seiner Zusammensetzung und Mehrheits­verhältnissen in Größe und Besetzung der Ausschüsse abzubilden. In der Sitzung des Ältestenrates wurde die Möglichkeit, die Mitgliederzahl der Ausschüssen zu verändern, nur kurz angesprochen. Der fraktionsübergreifende Tenor war vielmehr, dass die Anzahl der Mitglieder unverändert bei 12 Personen bestehen bleiben soll. Die Erfahrungen, die im Rahmen der Ausschussarbeit mit der Größe der Ausschüsse gemacht wurde, sprechen gegen einen Bedarf nach einer Veränderung.

 

 

B.Struktur und Aufgabengebiete der ständigen Ausschüssen nach § 5 Abs. 1 der Hauptsatzung des Kreises Segeberg

 

Bei den Überlegungen zu Veränderungen in der Ausschussstruktur stehen grundsätzlich zwei Ziele im Mittelpunkt:

-Die einem Ausschuss zugeordneten Aufgabengebiete ermöglichen eine effiziente, inhaltliche Arbeit und einen regelmäßigen Sitzungsrhythmus.

-Die Aufgabengebiete der ständigen Ausschüsse können innerhalb der Verwaltung bestenfalls einem Fachbereich zugeordnet werden.

 

Folgende Anpassungsmöglichkeiten wurden thematisiert:

 

Ein eigenständiger Bauausschuss wird nicht mehr für erforderlich gehalten. Die anstehenden Maßnahmen rechtfertigen keinen selbständigen Ausschuss. Das Aufgabengebiet "Gebäude und Grundstücksangelegenheiten" kann dem Ausschuss für Wirtschaft, Regionalentwicklung und Infrastruktur (WRI) zugeordnet werden. Die Zuordnung wird aufgrund der inhaltlichen Überschneidungen mit dem WRI für sinnvoll gehalten.

 

Beim Ausschuss für Ordnungs-, Verkehrs- und Gesundheitswesen (OVG) wird eine Aufteilung der Aufgabengebiete auf zwei Ausschüsse vorgeschlagen.

 

Das Gesundheitswesen weist enge Verbindungen zum Sozialausschuss auf.

 

Im gleichen Zuge müsste der Sozialausschuss jedoch von Themen entlastet werden, um die Arbeitsfähigkeit des Ausschusses weiterhin gewährleisten zu können. Dafür bietet es sich an, die Themen Arbeitsmarkt und Integration von Flüchtlingen dem Ausschuss für Bildung, Kultur und Sport (BKS) zuzuordnen.

 

Eine Zusammenführung der Aufgabengebiete führt verwaltungsseitig dazu, dass der Fach-bereich III seine Ressourcen von vier auf drei Fachausschüsse beschränken könnte.

 

Bei den verbleibenden Aufgabengebieten des jetzigen OVG (Ordnungswesen, Feuer- und Katastrophenschutz, Straßenverkehr, Verbraucherschutz) handelt es sich im Wesentlichen um Aufgaben zur Erfüllung nach Weisung bzw. als untere Landesbehörde. Diese können das Aufgabengebiet des Ausschusses für Umwelt-, Natur- und Klimaschutz (UNK) zweckmäßig ergänzen.

 

All diese Überlegungen könnten dazu führen, Mehrfachberatungen eines Themas in den Ausschüssen zu reduzieren.

 

Es wird folgendes Verfahren vorgeschlagen:

-Dem Hauptausschuss am 30.01.18 werden die Gesprächsinhalte aus der Sitzung des Ältestenrates am 15.01.18 über eine Vorlage zur Diskussion in den Fraktionen zur Verfügung gestellt.

-Die Verwaltung wird beauftragt, auf Grundlage der Beratungen eine Änderung der Hauptsatzung vorzubereiten.

-Ziel ist, einen Beschluss über mögliche Veränderungen der Hauptsatzung über den Hauptausschuss am 22.02.18 durch den Kreistag am 15.03.18 beschließen zu lassen.

-Die Abstimmung der Fraktionen in der Sitzung des Hauptausschusses am 22.02.18 dient als Grundlage für eine Beschlussvorlage, die vom Hauptausschuss am 13.03.18 dem Kreistag zur Beschlussfassung empfohlen wird. Es wird dabei angestrebt, eine möglichst einstimmige Lösung zu erreichen.

-Nach dem Beschluss des Kreistages am 15.03.18 soll unmittelbar die Abstimmung mit dem Innenministerium zwecks Genehmigung gesucht und die Bekanntmachung der Hauptsatzung vor der Konstituierung des Kreistages am 07.06.18 initiiert werden.

 

 

C.§ 12 Abs. 2 Satz 1 der Hauptsatzung - Veröffentlichungen

 

Zur Klarstellung soll der fragliche Satz konkretisiert werden:

 

Anstelle von

 

"Auf die Bekanntmachung im Internet wird unter Angabe der Internetadresse in folgenden Zeitungen hingewiesen: Segeberger Zeitung, Norderstedter Zeitungen, Segeberger Nachrichten."

 

soll es zukünftig lauten:

 

"Auf die Bekanntmachung im Internet wird unter Angabe der Internetadresse in folgenden Zeitungen hingewiesen: Segeberger Zeitung, Norderstedter Beilage des Hamburger Abendblattes, Segeberger Teil der Lübecker Nachrichten."

 

 

D.Urteil des VG Schleswig zur Anwendung des § 15 Abs. 1 Gleichstellungsgesetz (GstG)

 

Als Information wird auf das Urteil des VG Schleswig vom 21.12.2016 - 6 A 159/16 - hingewiesen. Danach kommt es für die Anwendung des § 15 Abs. 1 GstG nicht auf die Körperschaft an, deren Gremium besetzt werden soll, sondern auf die aktiv entsendende Körperschaft. Zudem ist die Anwendung des GstG auf Mitglieder von Gemeindevertretungen nicht durch § 2 Abs. 2 Satz 2 GstG ausgeschlossen. Die Verpflichtung zur Geschlechter-parität verletzt bei der Beschlussfassung über eine Gremienbesetzung weder die Mandatsfreiheit noch das kommunale Selbstverwaltungsrecht.

 

§ 2 GstG - Geltungsbereich

 

(1) Dieses Gesetz gilt, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, für das Land, die Gemein-den, Kreise und Ämter und für die der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften des öffentlichen Rechts ohne Gebietshoheit, die rechtsfähigen Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts. Es gilt nicht für die gemeinsamen Einrichtungen des Landes Schleswig-Holstein mit anderen Ländern.

(2) Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes sind die Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richter, Angestellten, Arbeiterinnen und Arbeiter sowie die Auszubildenden der Träger der öffentlichen Verwaltung nach Absatz 1. Dieses Gesetz gilt nicht für Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte und kommunale Wahlbeamtinnen und Wahlbeamte.

 

§ 15 GstG Gremienbesetzung

 

(1) Bei Benennungen und Entsendungen von Vertreterinnen und Vertretern für Kommissionen, Beiräte, Ausschüsse, Vorstände, Verwaltungs- und Aufsichtsräte sowie für vergleichbare Gremien, deren Zusammensetzung nicht durch besondere gesetzliche Vorschriften geregelt ist, sollen Frauen und Männer jeweils hälftig berücksichtigt werden. Bestehen Benennungs- oder Entsendungsrechte nur für eine Person, sollen Frauen und Männer alternierend berücksichtigt werden, wenn das Gremium für jeweils befristete Zeiträume zusammengesetzt wird; anderenfalls entscheidet das Los. Bestehen Benennungs- oder Entsendungsrechte für eine ungerade Personenzahl, gilt Satz 2 entsprechend für die letzte Person.

 

(2) Sind Organisationen, die nicht Träger der öffentlichen Verwaltung sind, oder sonstige gesellschaftliche Gruppierungen zur Benennung oder Entsendung von Mitgliedern für öffentlich-rechtliche Beschluß- oder Beratungsgremien berechtigt, gilt Absatz 1 entsprechend.

 

 

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen:

 

 

Nein

 

 

Ja:

 

 

Darstellung der einmaligen Kosten, Folgekosten

 

 

 

 

Mittelbereitstellung

 

Teilplan:

 

In der Ergebnisrechnung

Produktkonto:

 

In der Finanzrechnung investiv

Produktkonto:

 

 

Der Beschluss führt zu einer über-/außerplanmäßigen Aufwendung bzw. Auszahlung

 

in Höhe von

 

Euro

 

(Der Hauptausschuss ist an der Beschlussfassung zu beteiligen)

 

 

Die Deckung der Haushaltsüberschreitung ist gesichert durch

 

Minderaufwendungen bzw. -auszahlungen beim Produktkonto:

 

 

 

 

 

Mehrerträge bzw. -einzahlungen beim Produktkonto:

 

 

Bezug zum strategischen Management:

 

 

Nein

 

 

Ja; Darstellung der Maßnahme

 

 

Belange von Menschen mit Behinderung sind betroffen:

 

 

Nein

 

 

Ja

 

Belange von Menschen mit Behinderung wurden berücksichtigt:

 

 

Nein

 

 

Ja

 

 

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