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ALLRIS - Vorlage

Drucksache - DrS/2017/277

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

 

Der Sozialausschuss und der Hauptausschuss empfehlen, der Kreistag beschließt:

Für die Erprobung des Bundesteilhabegesetzes werden 3,2 Stellen im Stellenplan aufgenommen (0,1 Fachdienstleitung ist im Stellenplan enthalten, 0,2 Stelle Vertragsmanagement wird mit der KOSOZ verrechnet und dort zur Verfügung gestellt) unter dem Vorbehalt der Bewilligung der Fördermittel für die modellhafte Erprobung des Bundesteilhabegesetzes.

 

 

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Sachverhalt

Sachverhalt:

 

Im Dezember 2016 wurde das Bundesteilhabegesetz (BTHG) beschlossen, das in mehreren Stufen bis 2023 in Kraft treten wird.

Durch das BTHG wird das Recht der Leistungen für Menschen mit Behinderung neu gestaltet. Einer der wesentlichen Änderungen in diesem Gesetz ist die Trennung von Fachleistung und existenzsichernder Leistung ab 2020.

Bisher wird für alle Menschen mit Behinderung, die in stationären Einrichtungen wohnen, ein Tagessatz verhandelt und von der Eingliederungshilfe gezahlt.

Ab 2020 wird für diese Menschen zum einen die Fachleistung für die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben und zum anderen die Grundsicherung zu zahlen sein.

Das bedeutet, dass wir zwei Anträge erhalten und diese nach unterschiedlichen gesetzlichen Voraussetzungen zu bearbeiten, zu bescheiden und auszuzahlen haben.

Für alle Fälle sind die Vergütungsvereinbarungen zu ändern, die Hilfeplanung ist neu auszurichten, die Leistungen müssen umgestellt werden, der Abrechnungsaufwand erhöht sich, es sind 2 Bescheide zu erstellen, wir haben unterschiedliche Zahlungsempfänger. Das ist ein kompletter Systemwandel, der uns und auch die Anbieter der Leistungen vor sehr viele Herausforderungen und Umsetzungsfragen stellt.

 

Der Bund hat für die Erprobung der neuen Leistungen Fördermittel zur Verfügung gestellt.

Im Rahmen dieser „Förderung von regionalen Projekten in den Bundesländern zur modellhaften Erprobung der zum 01. Januar 2020 in Kraft tretenden Verfahren und Leistungen nach Artikel 1 Teil 2 BTHG einschließlich ihrer Bezüge zu anderen Leistungen der sozialen Sicherung nach Artikel 25 ABS. 3 BTHG“ hat der Kreis Segeberg gemeinsam mit dem Kreis Pinneberg einen Antrag auf Förderung gestellt. 

 

In der Bund-Länder-Sitzung vom 16.11.2017 ist der gemeinsame Projektantrag der Kreise Pinneberg und Segeberg zur Förderung ausgewählt worden, wobei die Fördersumme von 362.000 € auf 275.000 € reduziert wurde. Daraus ergibt sich, dass ein gemeinsames Projekt mit Pinneberg nicht mehr abbildbar ist. Der Kreis Pinneberg wird aus diesen Gründen nach jetziger Absprache dem Kreis Segeberg den Vorrang lassen, damit eine sinnvolle Erprobung möglich wird. Dies ist im Detail mit Pinneberg noch endgültig abzustimmen. Ggf. werden wir in die Erprobungsphase auch Pinneberger Einrichtungen einbeziehen.

 

Wenn der Kreis Segeberg alleiniger Antragsteller wird, dann sieht die Projektplanung folgende Personal- und Sachkosten vor, die durch die Bundesförderung von 2018 - 2021 finanziert werden:

 

 

Anzahl der Stellen

Eingruppierung

Kosten pro Stelle

Kosten p. a.

Hilfeplanung

1,5

S 12

64.500,00  

96.750,00  

Fallmanager

1

EG 9c

60.800,00  

60.800,00  

Projektleitung

0,5

EG 10

65.300,00  

32.650,00  

Fachdienstleitung

0,1

A 13

98.800,00  

  9.880,00  

Fachverfahrens-betreuung

0,2

EG 6

43.850,00  

  8.770,00  

Vertragsmanagement

0,2

A 12

118.780,00  

23.756,00  

Zzgl. Gemeinkosten

 

 

  18.180,00

  3.636,00

Summe VZK

3,5

 

 

230.666,00  

 

Sachkosten je Büroarbeitsplatz

3,5

 

9.700,00

  33.950,00  

Qualifizierung degressiv nach 2 Jahren

3,5

 

2.500,00

    8.750,00  

überschießende Fahrkosten

1,5

 

2.200,00

    3.300,00  

 

 

 

 

 

Gesamtkosten

 

 

 

   276.666,00  

Die Kostenberechnung wurde aus dem Kurzantrag übernommen und angepasst.

 

Damit der Antrag durch den Kreis Segeberg gestellt werden kann, müssen diese Stellen eingerichtet werden, mit dem Vorbehalt, dass sie erst dann eingerichtet werden, wenn die Bundesförderung bewilligt wird.

Eine Förderung ist für die Jahre 2018 - 2021 ausgeschrieben, bisher war der Antrag bis 2020 gestellt. Aufgrund der kurzfristigen Umstellung der Antragstellung und der eingeschränkten Erreichbarkeit der Ansprechpartner für das Projekt, konnte die Förderdauer auch bis 2021 noch nicht geklärt werden.

Die Förderung des Bundes steht unter dem Vorbehalt der erforderlichen Haushalts-beschlüsse.

 

Die eingeworbenen Stellen werden 2019 auch ohne die Förderung für die Bewältigung der Aufgabe erforderlich werden. Der Kreis Segeberg bekommt durch die jetzige Bundesförderung die Möglichkeit, sich bereits jetzt auf die Änderungen im Bundesteilhabegesetz vorzubereiten und eine vollständige Refinanzierung der Stellen bis 2020 bzw. 2021.

 

 

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen:

 

 

Nein

 

X

Ja:

 

 

Darstellung der einmaligen Kosten, Folgekosten

 

Kostenübernahme durch die Förderung des Bundes bis 2020/2021.

 

 

Mittelbereitstellung

 

Teilplan:

 

In der Ergebnisrechnung

Produktkonto:

 

In der Finanzrechnung investiv

Produktkonto:

 

 

Der Beschluss führt zu einer über-/außerplanmäßigen Aufwendung bzw. Auszahlung

 

in Höhe von

 

Euro

 

(Der Hauptausschuss ist an der Beschlussfassung zu beteiligen)

 

 

Die Deckung der Haushaltsüberschreitung ist gesichert durch

 

Minderaufwendungen bzw. -auszahlungen beim Produktkonto:

 

 

 

 

 

Mehrerträge bzw. -einzahlungen beim Produktkonto:

 

 

Bezug zum strategischen Management:

 

 

Nein

 

X

Ja; Darstellung der Maßnahme

        Siehe strategische Ziele des Kreises Segeberg, insbesondere im Bereich Demografie

        und Soziale Sicherheit Nrn. 5.3, 5.5, 5.7, 5.10

 

Belange von Menschen mit Behinderung sind betroffen:

 

 

Nein

 

X

Ja

 

Belange von Menschen mit Behinderung wurden berücksichtigt:

 

Die modellhafte Erprobung sieht eine Einbeziehung der Menschen mit Behinderung in den Einrichtungen, die modellhaft proben, vor.

 

Nein

 

X

Ja

 

 

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