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ALLRIS - Vorlage

Drucksache - DrS/2017/276

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

 

Der Ausschuss für Ordnung, Verkehr und Gesundheit und der Hauptausschuss empfehlen, der Kreistag des Kreises Segeberg beschließt:
Die Rechtsfolgenwirkungen der vom Kreis Segeberg am 16.11.2007 ausgesprochenen ndigungen der Verträge zur Durchführung des Rettungsdienstes mit dem KBA und dem DRK sind gegenüber den Vertragsparteien der Vereinbarung vom Oktober 2009 zum nächstmöglichen Zeitpunkt auszulösen. Im Übrigen bleibt der Beschluss vom 08.12.2016 bestehen.

 

 

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Sachverhalt

Sachverhalt:

 

Der Kreistag des Kreises Segeberg hat am 08.12.2016 beschlossen, dass die Rechtsfolgenwirkungen der Kündigungen vom 16.11.2007 der Verträge mit den bisherigen Leistungserbringern im öffentlichen Rettungsdienst fristgerecht zum 31.12.2018 auszulösen sind (vgl. DrS/2016/244). Dieses ist mit Schreiben vom 21. Dezember 2016 erfolgt. In der Folgezeit sind von der Verwaltung die ersten Schritte / Gespräche (u.a. Übernahme Mitarbeiter/innen, zukünftige Einbindung Ehrenamt, Gespräche mit DRK, Ausarbeitung Gesellschaftsvertrag) für einen Übergang zum 01.01.2019 unternommen worden (vgl. DrS/2017/123).

Der Verein für Krankentransporte, Behinderten- und Altenhilfe e.V. (KBA) sowie das Deutsche Rote Kreuz haben gegen die Erklärung zur Auslösung der Rechtsfolgenwirkung der Kündigung sowie gegen den Beitritt des Kreises Segeberg zur RKiSH und gegen die Vergabe des Rettungsdienstes an diese Klage beim Verwaltungsgericht Schleswig erhoben. Am 14.11.2017 gab es den öff. Verhandlungstermin in dieser Angelegenheit. Die mittlerweile übersandten Urteile haben folgenden Entscheidungstenor:

298/16 – KBA (Verein für Krankentransporte, Behinderten- und Altenhilfe e.V.)
Teilstattgabe: Es wird festgestellt, dass der Rettungsdienstvertrag vom 15.10.2003 / 15.01.2004 über den 31.12.2018 hinaus fortbesteht. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger und der Beklagte tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst sowie jeweils die Hälfte der Gerichtskosten. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

151/17 – DRK Rettungsdienst Segeberg gGmbH
Stattgabe: Es wird festgestellt, dass der Rettungsdienstvertrag vom 22.12.2003 / 15.01.2004 über den 31.12.2018 hinaus fortbesteht. Im Übrigen wird das Verfahren wegen einer Teilklagrücknahme eingestellt. Die Klägerin und der Beklagte tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst sowie jeweils die Hälfte der Gerichtskosten. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

152/17 – DRK Kreisverband Segeberg e.V.
Stattgabe: Es wird festgestellt, dass der Rettungsdienstvertrag vom 22.12.2003 / 15.01.2004 über den 31.12.2018 hinaus fortbesteht. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Das Verwaltungsgericht Schleswig hat in der mündlichen Verhandlung und in den mittlerweile übersandten Urteilen ganz klar zum Ausdruck gebracht, dass der eingeschlagene Weg des Kreises zur Neuausrichtung des Rettungsdienstes in Ordnung sei und rechtlich keinerlei Bedenken unterliege. Das betreffe sowohl die grundsätzliche Kündigung der Rettungsdienstdurchführungsverträge mit DRK und KBA, als auch den Gesellschaftsbeitritt des Kreises zur RKiSH gGmbH, als auch eine mögliche Übernahme der Rettungsdienstleistungen durch die RKiSH nach Beendigung der gegenwärtigen Durchführungsverträge. Letzteres widerspreche nach Auffassung des Verwaltungsgerichtes weder kommunalverfassungsrechtlichen, wirtschaftlichen, vergaberechtlichen oder beihilferechtlichen Aspekten. Es liege im Gestaltungsermessen des Kreises Segeberg, wie er die ihm als pflichtige Selbstverwaltungsaufgabe obliegende Aufgabe des öff. Rettungsdienstes im Kreis Segeberg organisiere und wahrnehme.

Alle diesbezüglichen Klaganträge des KBA wurden daher abgewiesen bzw. die dahingehenden Klaganträge der DRK gGmbH wurden noch während der mündlichen Verhandlung auf Anraten des Gerichtes zurückgenommen. Inhaltlich hat der Kreis demnach in allen wesentlichen Punkten vom Gericht „grünes Licht“ erhalten.

Somit ist auch die Erklärung über die Auslösung der Rechtsfolgenwirkungen der Kündigungen gegenüber dem DRK und KBA dem Grunde nach rechtmäßig erfolgt und unterliege keinerlei rechtlichen Bedenken. Lediglich aufgrund einer Formalie lässt das Verwaltungsgericht die bereits ausgesprochenen Erklärungen hinsichtlich ihrer Endzeitpunkte (Rechtsfolgenwirkung) derzeit nicht gelten. Die Formalie betrifft die Tatsache, dass die Auslösung der Rechtsfolgenwirkung der bereits ausgesprochenen Kündigungen nach Auffassung des Verwaltungsgerichtes auch gegenüber der Stadt Norderstedt hätte erklärt werden müssen. Hintergrund ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichtes, dass auch die Stadt Norderstedt als Vertragspartnerin der Vereinbarung von Oktober 2009 eine vertragsbeendende Erklärung hätte erhalten müssen. Daher hätte die Auslösung der Rechtsfolgenwirkung der bereits ausgesprochenen Kündigungen der Durchführungsverträge mit DRK und KBA auch gegenüber der Stadt Norderstedt erklärt werden müssen. Das seinerzeitige Informationsschreiben erfülle nicht die formellen Voraussetzungen einer Willenserklärung. Dies soll nunmehr vorsorglich nachgeholt werden, unabhängig von etwaigen Rechtsmitteln gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtes. Ein Übergang zur RKiSH wäre somit zum 01.01.2020 möglich.

Eine darüber hinausgehende Kündigung gegenüber der Stadt Norderstedt ist und war nicht Gegenstand der Verhandlung. Insbesondere ist entgegen den Pressemitteilungen und der Stellungnahme des DRK e.V. der mit der Stadt Norderstedt geltende Vertrag über die Durchführung des Betriebs einer Integrierten Leitstelle für den Kreis Segeberg nicht betroffen. Das Verwaltungsgericht hat mit seinem Urteil lediglich festgestellt, dass die Beteiligten (Kreis, DRK und KBA) sich mit den im Jahre 2008 getroffenen Vereinbarungen dafür entschieden haben, die Stadt Norderstedt in das mehrpolige Konzept zur vorläufigen Fortsetzung einer bereits aufgekündigten Lösung bzw. die Möglichkeit zur Auslösung der Rechtsfolgenwirkung der bereits ausgesprochenen Kündigungen gegenüber DRK und KBA für die Zukunft mit einzubeziehen. 

Für die rechtliche Beratung hinsichtlich der Neuausrichtung Rettungsdienst sind seit 2016 bis Oktober 2017 insgesamt Kosten in Höhe von ca. 48.000,00 € aufgelaufen. Es bleibt aber festzuhalten, dass auch bei den seinerzeit diskutierten Alternativen (u.a. Ausschreibung) eine rechtliche Beratung notwendig gewesen wäre. Dies hätte mindestens die gleichen finanziellen Aufwendungen für den Kreis Segeberg bedeutet.

 

 

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen:

 

x

Nein

 

 

Ja:

 

 

Darstellung der einmaligen Kosten, Folgekosten

 

 

 

 

Mittelbereitstellung

 

Teilplan:

 

In der Ergebnisrechnung

Produktkonto:

 

In der Finanzrechnung investiv

Produktkonto:

 

 

Der Beschluss führt zu einer über-/außerplanmäßigen Aufwendung bzw. Auszahlung

 

in Höhe von

 

Euro

 

(Der Hauptausschuss ist an der Beschlussfassung zu beteiligen)

 

 

Die Deckung der Haushaltsüberschreitung ist gesichert durch

 

Minderaufwendungen bzw. -auszahlungen beim Produktkonto:

 

 

 

 

 

Mehrerträge bzw. -einzahlungen beim Produktkonto:

 

 

Bezug zum strategischen Management:

 

x

Nein

 

 

Ja; Darstellung der Maßnahme

 

 

Belange von Menschen mit Behinderung sind betroffen:

 

x

Nein

 

 

Ja

 

Belange von Menschen mit Behinderung wurden berücksichtigt:

 

x

Nein

 

 

Ja

 

 

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