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ALLRIS - Vorlage

Drucksache - DrS/2017/256

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

 

Der Sozialausschuss empfiehlt dem Hauptausschuss und dem Kreistag die Aufnahme der Stellen 0.5 VZS in den Stellenplan 2018 und die Entfristung der 0,25 VZS und die Besetzung im Vorgriff auf den Stellenplan ab dem 01.01.2018.

 

 

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Sachverhalt

Sachverhalt:

 

Teilplan 351 – Maßnahmen zu sonstigen Hilfen und Leistungen

FD 50.60 – Fachaufsicht in den Bereichen Asylbewerberleistungsgesetz und Wohngeldgesetz

Stellen-
plan-Nr.

Bezeichnung

Anzahl

Bewertung

Kosten
p. a.

Refinanzierung

Befristung

 

TP 351

Fachaufsicht

0,25VZS

E9c

14.900 €

nein

 

nein

 

TP 351

Fachaufsicht

0,5 VZS

E9c

29.800 €

nein

nein

 

Hinweis:

DrS-Nr.

Fachausschuss

Datum

Ergebnis

 

Sozialausschuss

23.11.2017

 

 

 

Der Kreis ist Fachaufsicht und Widerspruchsbehörde für Leistungen nach dem Wohngeldgesetz. Wohngeld ist ein von Bund und Ländern je zur Hälfte getragener Zuschuss zu den Wohnkosten. Gemäß § 17 Abs. 3 LVwG SH stellt der Landrat die untere Fachaufsichtsbehörde über die Wohngeldbehörden der kreisangehörigen Gemeinden und Ämter dar. Diese Aufgabe nimmt der Landrat, gemäß  § 3 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes über die Errichtung allgemeiner unterer Landesbehörden in Schleswig–Holstein, als untere Landesbehörde wahr. Der Landrat untersteht insoweit der Fachaufsicht zuständigen Landesbehörde, bei Wohngeldangelegen-heiten dem Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheiten des Landes Schleswig–Holstein (MIB.SH).

Bisher  erfolgen keine Prüfungen der Akten in den einzelnen Wohngeldämtern vor Ort. Der Kreis prüft die Akten der kreisangehörigen Gemeinden im Rahmen der Widerspruchssachbearbeitung und der Bearbeitung der Klageverfahren. Es werden regelmäßig Fortbildungen für die Sachbearbeiter/Innen  in den Kommunen organisiert und der kollegiale Austausch erfolgt über regelmäßig stattfindende Arbeitskreise. Dies wird in vielen Kreisen ähnlich suboptimal gehandhabt. Von Seiten des Prüfungsamtes des Kreises und vom Landesrechnungshof wird diese Verfahrensweise gerügt und aufgrund der Bedeutung des Wohngeldes angeregt, die Prüfungen kreisweit vorzunehmen.

Es ist vorgesehen von Seiten des Landes, dass die Fachaufsicht verpflichtet wird Geschäftsprüfungen in der Regel bei Bedarf und ohne Anlass in Abständen von drei Jahren durchzuführen.

Die untere Fachaufsichtsbehörde hat der zuständigen obersten Fachaufsichtsbehörde Wohngeld des Landes  innerhalb eines Monats  nach der Abschlussbesprechung eine Ausfertigung des Prüfungsberichtes  vorzulegen. Dabei sind auch die nach Ziff.1 Abs. 2 Satz 1 veranlassten oder noch zu veranlassenden Maßnahmen mitzuteilen.

Auch im Bereich des Asylbewerberleistungsgesetzes handelt der Landrat als untere Fachaufsichtsbehörde und ist zur Prüfung der Kommunen verpflichtet. Diese Verpflichtung wird ebenfalls nur suboptimal wahrgenommen.

Im Rahmen der vorhandenen Personalressourcen ist es nicht möglich im rechtlich vorgesehenen Umfang der Prüfungsverpflichtung nachzukommen. Aufgrund der gestiegenen Fallzahlen und regelmäßiger Rechtsänderungen kann der Verzicht auf regelmäßige Prüfungen nicht länger vertreten werden. Es handelt sich um ein Ausgabevolumen von ca. 27 Mio. Euro kreisweit.

 

Fallzahlenentwicklung Asyl:

 

Jahr/Quartal

Gemeinschafts-unterkünfte

Kommunen

Gesamt

2014 I

76

671

747

2014 II

58

712

770

2014 III

69

869

938

2014 IV

68

1102

1170

2015 I

45

1332

1377

2015 II

9

1425

1434

2015 III

9

1880

1889

2015 IV

31

2732

2763

2016 I

42

3092

3134

2016 II

77

3258

3335

2016 III

59

3243

3302

2016 IV

84

2898

2982

2017 I

86

2344

2430

2017 II

83

1903

1986

2017 III

84

1764

1848

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Das Statistische Bundesamt hat die Wohngeldstatistik 2016 veröffentlicht. Danach bezogen am Jahresende 2016 rund 631.000 Haushalte Wohngeld, was 1,5 % aller privaten Haushalte entspricht. Im Vergleich zum Vorjahr 2015 stieg damit die Zahl der Wohngeldhaushalte um 37 %, was auf die zum 1.1.2016 wirksam gewordenen deutlichen Leistungsverbesserungen im Zuge der Wohngeldreform zurückzuführen ist.

 

Die Fachaufsicht für die Bereiche Wohngeld, Asylbewerberleistungsgesetz und Bestattungskosten  wird zurzeit von einer Verwaltungskraft des gehobenen Dienstes mit einem Zeitanteil von 0,75 VZK (davon 0,25 VSZ befristet bis 31.12.2017) wahrgenommen. Eine Vertretung ist nicht vorhanden.

 

Die Stelle ist im Entwurf des Stellenplans noch nicht enthalten, da die Organisationsuntersuchung erst im November fertig gestellt werden konnte.

Der Stellenbedarf wurde durch das Ergebnis der Orga-Untersuchung bestätigt.

 

 

 

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen:

 

 

Nein

 

X

Ja:

 

x

Darstellung der einmaligen Kosten, Folgekosten

 

16.200 € u. 32.400 €

 

 

Mittelbereitstellung

 

Teilplan:351

 

In der Ergebnisrechnung

Produktkonto:

 

In der Finanzrechnung investiv

Produktkonto:

 

 

Der Beschluss führt zu einer über-/außerplanmäßigen Aufwendung bzw. Auszahlung

 

in Höhe von

 

Euro

 

(Der Hauptausschuss ist an der Beschlussfassung zu beteiligen)

 

 

Die Deckung der Haushaltsüberschreitung ist gesichert durch

 

Minderaufwendungen bzw. -auszahlungen beim Produktkonto:

 

 

 

 

 

Mehrerträge bzw. -einzahlungen beim Produktkonto:

 

 

Bezug zum strategischen Management:

 

 

Nein

 

X

Ja; Darstellung der Maßnahme

       2.2 Der Kreis Segeberg strebt einen Haushaltsausgleich durch die Ausschöpfung aller

             Einnahmemöglichkeiten bzw. die Reduzierung von Ausgaben durch Personaleinsatz

             an.

 

Belange von Menschen mit Behinderung sind betroffen:

 

x

Nein

 

 

Ja

 

Belange von Menschen mit Behinderung wurden berücksichtigt:

 

x

Nein

 

 

Ja

 

 

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