Drucksache - DrS/2017/222
Grunddaten
- Betreff:
-
Notwendige Stellenbedarfsanmeldung im Stellenplan 2018 für den Fachdienst 50.00 im Fachbereich III
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Drucksache
- Federführend:
- Soziale Sicherung
- Bearbeitung:
- Beate Zierke
- Verfasser 1:
- Frau Schemmerling
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Sozialausschuss
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Entscheidung
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23.11.2017
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Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
Der Sozialausschuss und der Hauptausschuss empfehlen dem Kreistag, die
- unter Ziffer 1a genannten 3,0 Stellen zu entfristen,
- unter Ziffer 1b genannten 5,9 Stellen in den Stellenplan 2018 ff. aufzunehmen,
- unter Ziffer 2 (2,6 VZS) und Ziffer 3 (0,73 VZS) bezeichneten Stellen in den Stellenplan 2018 ff. aufzunehmen und bereits zum 01.01.2018 bereitzustellen.
Sachverhalt
Sachverhalt:
FD 50.00 – Soziale Sicherung
In den Jahren 2015 bis 2017 gab es insgesamt auf 16 Stellen personelle Wechsel.
In 2016 wurde von der Fachdienstleitung eine Organisationsuntersuchung für große Teile des Fachdienstes beantragt und durch den FD 11.00 durchgeführt. Das Ergebnis liegt nun aktuell im Oktober 2017 vor. Die Bemessungen ergeben erhebliche Mehrbedarfe im FD 50.00.
Hilfe zur Pflege
Zum Jahreswechsel 2016/2017 überschüttete der Gesetzgeber die Praxis mit einer bis dahin noch nie vorgenommenen Menge an neuen Vorschriften (Pflegestärkungsgesetz III, Änderungen im SGB XII, Regelbedarfsermittlungsgesetz (RBEG), Verordnung zu § 90 SGB XII (Vermögen) usw.) Es handelte sich nicht nur um eine Anpassung und Nachjustierung einzelner Bestimmungen, sondern teilweise um systemische Veränderungen grundsätzlicher Art, die die Praxis bis heute vor erhebliche Probleme stellen.
Nach den Vorschriften des 7. Kapitel SGB XII besteht für einen bestimmten Personenkreis keine gesetzliche Grundlage, erforderliche pflegerische Bedarfe zu decken. Dies steht im Widerspruch zu § 63 a SGB XII, der den Sozialhilfeträger wiederum verpflichtet, den individuellen notwendigen pflegerischen Bedarf zu ermitteln und festzustellen. Es werden durch die Hilfeplanerinnen auch für diesen Personenkreis Bedarfe festgestellt, die zu decken sind.
Um erkennbare sozialhilferechtliche Bedarfe in diesen Fällen außerhalb des Siebten Kapitels zu decken, wurden den Trägern der Sozialhilfe durch Empfehlungen verschiedene Handlungs- und Entscheidungsalternativen aufgezeigt. Unter Berücksichtigung von § 9 SGB XII müssen die Träger der Sozialhilfe in jedem Einzelfall selbst prüfen, ob ein pflegerischer oder weitergehender Bedarf besteht und wie dieser im Sinne der betroffenen Menschen gedeckt werden kann. Dieses „ob“ und „wie“ bedeutet in der Praxis eine sehr anspruchsvolle, aufwändige und zeitintensive Bearbeitung. Alle Leistungen jedoch, die die örtlichen Träger der Sozialhilfe im Sinne dieser Empfehlungen gewähren, sind von der Finanzierung nach §§ 7 – 10 AG-SGB XII umfasst.
1. Teilplan 3112 - Stationäre Hilfe zur Pflege
a) Entfristung von Stellen
Stellen- | Bezeichnung | Anzahl | Bewertung | Kosten | Refinanzierung | Befristung |
0.3112.016
0.3112.017
0.3112.018
| Sachbearbeiterin
Sachbearbeiterin
Sachbearbeiterin | 1,00
1,00
1,00 | E 8
E 8
E 8
| 50.100 €
50.100 €
50.100 € | zum Teil durch Einnahmemöglichkeiten wie Kostenersatz Erben, Unterhalt |
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Als Folge einer organisatorischen Untersuchung wurden die Aufgaben der Sozialen Sicherung im Jahr 2015 in einen eigenständigen Fachdienst übergeleitet. Aufgrund von immensen Rückständen und zum gezielten Abbau wurde bis Ende 2017 befristetes Personal eingestellt. In den Sitzungen des Sozialausschusses wurde regelmäßig durch die Fachdienstleitung die jeweils aktuelle Situation dargestellt und über den Abbau der Rückstände berichtet. Es ist erfreulicherweise – trotz hoher Fluktuation und ständiger Einarbeitung - gelungen, die Rückstände in erheblichem Umfang zu reduzieren.
Als ein Ergebnis der abgeschlossenen Organisationsuntersuchung im Oktober 2017 ist festzuhalten, dass diese 3 Vollzeitstellen dauerhaft benötigt werden und folglich zu entfristen sind.
b) Bereitstellung neuer Stellen
Stellen- | Bezeichnung | Anzahl | Bewertung | Kosten | Refinanzierung |
0.3112.xxx | SachbearbeiterIn | 5,9 | E 9a | 314.500 €
| zum Teil durch Einnahmemöglichkeiten wie Kostenersatz Erben, Unterhalt |
Bislang konnte mit dem vorhandenen Personal neben der zeitnaheren Bearbeitung von Neuanträgen überwiegend nur die laufende bzw. wiederkehrende Sachbearbeitung sichergestellt werden. Aufgrund von Änderungen in Bezug auf die Regelbedarfe, Renten und Änderungen in den Beiträgen der Kranken- und Rentenversicherungsbeiträge sind die laufenden Fälle wiederholt mehrfach im Jahr vollständig neu zu überprüfen und zu bescheiden. Über das abgelaufene Jahr ist der Fall mit den stationären Einrichtungen zudem abzurechnen (Endabrechnungen).
So war es bis dato mit dem vorhandenen Personal nicht möglich, weitere pflichtige Aufgaben wie z.B. „Kostenersatz durch Erben“ wahrzunehmen. Bei entsprechender Durchsetzung dieser Ansprüche werden dem Kreis Segeberg Einnahmemöglichkeiten zu Gute kommen.
Auf die Stellen der stationären Hilfe zur Pflege werden zudem zukünftig weitere Aufgaben übertragen. Dabei handelt es sich – wie im ambulanten Bereich auch – um die Bearbeitung von Klagen und Einstweilige Rechtschutzverfahren, die aus der Fachaufsicht des Fachdienstes 50.60 übertragen werden. Die dadurch im Fachdienst 50.60 freiwerdenden Stellenanteile werden für andere Aufgabenerledigungen benötigt.
Neben der umfänglichen und sehr zeitintensiven Prüfung von Einkommen und Vermögen wird auf die einleitenden Worte in Bezug auf die Rechtsänderungen und deren Auswirkung für die Sachbearbeitung verwiesen.
Die Organisationsuntersuchung hat einen Mehrbedarf von 5,9 Vollzeitstellen ergeben, um die sachgerechte Aufgabenerfüllung im Bereich der stationären Hilfe zur Pflege zu gewährleisten. Der Mehrbedarf ist größtenteils durch den gesetzlich bedingten Mehraufwand bedingt.
2. Teilplan 3112 – Ambulante Hilfe zur Pflege
Stellen- | Bezeichnung | Anzahl | Bewertung | Kosten | Refinanzierung |
0.3112.xxx | SachbearbeiterIn | 2,6 | A 9 | 162.800 € | zum Teil durch Einnahmemöglich-keiten wie Kostenersatz Erben, Unterhalt |
Mit der Einführung des neuen Begutachtungs-Assessments (NBA) in der Pflege zur Bestimmung des Grades der Pflegebedürftigkeit geht es nicht mehr um den Unterstützungsbedarf in Zeit, sondern es sollen die Ressourcen und Beeinträchtigungen der Antragstellenden durch Erfassung der individuellen Problemlagen und Selbstständigkeitspotentiale abgebildet werden. Insbesondere sollen die kognitiven Einschränkungen Berücksichtigung finden. Dies bedeutet in der Praxis, dass die gutachterlichen Feststellungen des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen durch die Hilfeplanerinnen vor Ort durch einen zugehenden Hausbesuch in einen unterstützenden Bedarf übersetzt werden und schlussendlich in der Sachbearbeitung aufwendig in finanzielle Leistungen umgerechnet werden müssen. Um Wiederholungen zu vermeiden verweise ich auch im ambulanten Bereich auf die einleitenden Worte zum Bereich Hilfe zur Pflege.
Aktuell werden die Fälle der ambulanten Hilfe zur Pflege von zwei Sachbearbeiter-innen bearbeitet. Insgesamt stehen 1,75 VZK inkl. der Bearbeitung von Hilfen zur Gesundheit zur Verfügung. Ziel in der ambulanten Hilfe zur Pflege ist, die betroffenen Personen so lang wie möglich zu Hause pflegen zu lassen und eine stationäre Unterbringung zu vermeiden. Die Fallzahlen unter Berücksichtigung der rückständigen Neuanträge (ca. 80 Neuanträge, die zum Teil bearbeitungsreif sind) sind steigend. Mit Stand 31.12.2016 lag die Fallanzahl bei 303, durch die Umstellung im Rahmen des PSG III (z.B. höhere Leistungen der Pflegekassen) reduzierte sich zunächst die Fallzahl zum Januar 2017 auf 263, aktuell (Stand Oktober 2017) ist sie bereits wieder auf 304 angestiegen.
Als Folge der Flüchtlingswelle im Jahr 2015 steigen die Fälle, in denen Asylbewerber Analogleistungen nach § 2 AsylbLG (nach 15-monatigem Aufenthalt) erhalten und somit in den Zuständigkeitsbereich der ambulanten Hilfe zur Pflege und Krankenhilfe des FD 50.00 fallen.
Gerade im ambulanten Bereich ist eine sehr zeitnahe Unterstützung und ausführliche Beratung notwendig, damit ein Verbleib in der eigenen Häuslichkeit unter Einbeziehung sämtlicher Unterstützungsleistungen (auch der Einnahmemöglichkeiten, insbesondere durch die Pflegekasse) möglich ist und (teure) stationäre Unterbringungen vermieden werden. Nur so kann auch die Gesetzesintention „ambulant vor stationär“ umgesetzt werden. Eine in diesem Zusammenhang notwendige enge Zusammenarbeit mit den Hilfeplanerinnen bindet entsprechend viel Zeit.
Auf die Stellen der Ambulanten Hilfe zur Pflege werden zukünftig weitere Aufgaben übertragen. Dabei handelt es sich zum einen um die Bearbeitung von Klagen und Einstweiligen Rechtschutzverfahren (ER-Verfahren), die aus der Fachaufsicht des Fachdienstes 50.60 übertragen werden, zum anderen werden zukünftig auch Fälle aus der EGH in der Hilfe zur Pflege zu bearbeiten sein. Hier handelt es sich um die Maßnahmen zur Verbesserung des eigenen Wohnumfelds für Pflegebedürftige. Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes sollen dazu dienen, dass der/die Pflegebedürftige weiterhin in seiner / ihrer Wohnung bleiben kann und nicht um- bzw. ausziehen muss.
Durch das Bundesteilhabegesetz (BTHG) werden künftig die Bereiche der Hilfe zur Pflege (FD 50.00) und Eingliederungshilfe (FD 50.30) deutlich mehr zusammenarbeiten und sich austauschen bzw. abstimmen müssen. Auch hier ist mit einem deutlich höheren Zeitanteil zu rechnen.
Lt. vorliegendem Ergebnis der Organisationsuntersuchung aus Oktober 2017 ergibt sich ein Mehrbedarf von 2,6 Vollzeitstellen. Dieser Mehrbedarf ist in der Hauptsache auf die rechtlichen Änderungen und zusätzlichen Aufgaben zurückzuführen.
Die sofortige Bereitstellung der Stellen zum 01.01.2018 ist notwendig, damit zum einen der hohen Überlastung der beiden Sachbearbeiterinnen entgegengewirkt werden kann, aber auch den Antragstellern und Bedürftigen die dringend notwendigen Leistungen gewährt werden können, um den Verbleib in der eigenen Häuslichkeit zu sichern.
3. Teilplan 315 – Soziale Einrichtungen
FD 50.00 – Soziale Sicherung
Stellen- | Bezeichnung | Anzahl | Bewertung | Kosten | Refinanzierung |
0.3150.008 | Sachbearbeitung teilstationäre Hilfe zur Pflege | 0,73 VZS | E5 | 34.800 € | keine |
Auf diesem Arbeitsplatz werden die Investitionskosten für Tages- und Kurzzeitpflege und die Verhinderungspflege Kinder bearbeitet.
Gerade im Bereich der Bearbeitung der Investitionskosten für Tages- und Kurzzeitpflege ist es in den vergangenen Jahren zu einem enormen Fallanstieg gekommen. Durch die Pflegestärkungsgesetze II und III wurde der anspruchsberechtigte Personenkreis erweitert und ist in die Investitionskostenförderung mit einzubeziehen. Im Rahmen des Leitprojektes „Demografie und Daseinsvorsorge“ des Kreises Segeberg wurde als Ergebnis festgehalten, dass der Ausbau von Tagespflegeeinrichtungen weiter betrieben werden muss, um den zukünftigen Bedarfen im Kreis SE gerecht zu werden. Es eröffnen erfreulicherweise neue Tagespflegeeinrichtungen bzw. die Plätze werden ausgebaut. Weitere Anträge sind zukünftig zu erwarten.
Aktuell ist die Stelle bis zum 31.12.2017 befristet und mit einer Sachbearbeiterin mit einem bis zum Jahresende 2017 befristeten Arbeitsvertrag besetzt (19,5 Stunden / Woche). Aufgrund des erhöhten Arbeitsumfanges wurde in der Vergangenheit ein weiterer befristeter Stundenanteil von 5,5 Stunden (0,1 VZS) zur Verfügung gestellt, so dass die Sachbearbeiterin bis zum 31.12.2017 einen Arbeitsvertrag mit insgesamt 25 Stunden / Woche hat.
Als Ergebnis der Organisationsuntersuchung ist festzuhalten, dass dieser Arbeitsplatz aktuell eine Auslastung von 114% bemessen auf einer wöchentlichen Stundenzahl von 25 Wochenstunden ausweist. Das bedeutet, ein Mehrbedarf von 14% ist hier mit 3,5 Wochenstunden zu hinterlegen.
Die Stelle muss daher im Vorgriff auf den Haushalt 2018 bereits zum 01.01.2018 mit 28,5 Stunden / Woche (0,73 VZS) zur Verfügung stehen. Mit der zuständigen Sachbearbeiterin ist ein unbefristeter Vertrag von 25 Stunden / Woche (0,64 VZS) abzuschließen. Durch neue Arbeitsplatzzuschnitte im Einklang mit den anderen festgestellten Mehrbedarfen im Fachdienst wird dann dem festgestellten Mehrbedarf von 3,5 Wochenstunden Rechnung getragen.
4. Teamleitungsstellen und mögliche neue Struktur des Fachdienstes Soziale Sicherung
Die Vorlage zur DrS/2017/221 begründet den Stellenmehrbedarf für die Funktion von Teamleitungen innerhalb der gesamten Verwaltung. Danach sollen im Fachdienst Soziale Sicherung drei Teams gebildet werden.
Der Fachdienst Soziale Sicherung ist u.a. gekennzeichnet von einer Vielzahl völlig unterschiedlichster Aufgabengebiete. Von der Hilfe zur Pflege, Krankenhilfe über Begleitende Hilfen am Arbeitsplatz, Kündigungsschutz für Schwerbehinderte bis zur Ausbildungsförderung für Schüler nach dem BAföG. Diese Bereiche erfordern jede für sich Spezialkenntnisse. Der Fachdienstleitung ist es nicht möglich, diese Bereiche aus einer Vielzahl von Gründen (siehe hierzu die o.g. Allris-Vorlage) fachlich fundiert abzudecken.
Ein Beispiel hierzu:
Im TP 242 (Fördermaßnahmen für Schüler) wurden bereits zum aktuellen Haushaltsjahr 2017 Ausführungen zur Notwendigkeit der zwingenden Umsetzung des 4 Augen-Prinzips bei der Freigabe von Zahlungen und Bescheiden und der damit einhergehenden Problematik der Nichtumsetzbarkeit in Abwesenheitszeiten bei 2 Sachbearbeiterinnen getätigt. Ein entsprechendes Schreiben der Fachdienstleitung an das Ministerium führte zu keiner Änderung der Anforderungen in kleinen Ämtern für Ausbildungsförderung wie Segeberg. Die aktuell im Oktober abgeschlossene Organisationsuntersuchung hat sich mit dieser Problematik beschäftigt: „Der Bereich steht davor, eine dritte Person dauerhaft in die Bearbeitung der BAföG-Fälle einbinden zu müssen. Dies gestaltet sich als sehr schwierig. Die Bearbeitung der BAföG-Anträge setzt ein Spezialwissen voraus, das nur bei der regelmäßigen Anwendung vertieft werden kann. Es ist nicht sinnvoll, eine dritte Person in die Bearbeitung einzubinden, wenn diese nicht im ausreichenden Umfang die Sachbearbeitung wahrnehmen kann. Die Fallzahlen rechtfertigen keinen weiteren regelmäßigen Einsatz einer dritten Person. Aktuell erfolgt die Freigabe durch die Fachdienstleitung. Auch hier ist das Manko, dass die erforderlichen Fachkenntnisse für die Freigabe überhaupt nicht in dem notwendigen Maße abgedeckt werden können. Der Prozess der BAföG-Sachbearbeitung wurde erfasst. Schlussendlich bleibt die Umsetzung des 4-Augen-Prinzips ein aktuell ungelöstes Problem. Es gibt im FD 50.00 keine Stelle, die fachlich und organisatorisch zufriedenstellend als dritte Person in die Bearbeitung einsteigen könnte, da der Stellenbedarf für diesen Bereich nicht umfangreich genug ist. So bleibt perspektivisch nur die Möglichkeit, die Stelle „Teamleitung Sonstigen Leistungen und Abrechnungen“ mit in die Umsetzung des 4-Augen-Prinzips einzubinden. Die Schaffung einer neuen Stelle verändert die Rahmenbedingungen nicht, die dritte Person muss sich allein für die Freigabe der Fälle umfangreiche Fachkenntnisse aneignen, anders ist eine Umsetzung des Prinzips allerdings aktuell nicht möglich.“
Der nachstehenden Übersicht ist die mögliche Struktur des Fachdienstes unter Errichtung von Teamleitungen zu entnehmen.
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| FDL |
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| TL stat. HzP |
| TL ambulante Hilfen und Hilfeplanung |
| TL sonstige Leistungen und Abrechnungen |
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Aufgaben/ Zuständigkeit des Teams |
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| Gewährung von Hilfe zur Pflege einschließlich Widerspruchs- und Klagebearbeitung |
| Gewährung von ambulanter und teilstationärer Hilfe zur Pflege |
| BAföG |
| Bearbeitung bzw. Berechnung Pflegewohngeld |
| Krankenhilfe |
| Blindenhilfe |
| Bestattungskosten |
| Zuschüsse Investitionskosten für amb. Pflegedienste |
| Vergütungsverhandlungen |
| Prüfung Kostenersatz Erbinnen/Erben |
| Hilfen zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten (8. Kapitel) |
| Kündigungsschutz für Schwerbehinderte |
| Fachcontrolling |
| Hilfen in anderen Lebenslagen (9. Kapitel, außer Blindenhilfe und Bestattungskosten) |
| Begleitende Hilfen am Arbeitsplatz |
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| Hilfeplanung |
| Abrechnung Landespflegegesetz |
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| Fachcontrolling |
| Sachbearbeitung Pflegestützpunkt (Finanzierung) |
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| Benchmarking Soziales |
| Abrechnung mit Kommunen |
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| Superuser, Verfahrensbetreuer |
Mitarbeiter- kreis |
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| SB´s E8/E9a, aktuell 9 Köpfe |
| SB´s HzP/Krankenh., akt. 2 Köpfe |
| SB´s Bafög/Blindengeld 2 Köpfe |
| SB´s E9b, aktuell 2 Köpfe |
| perspektivisch zusätzlich 3 Köpfe |
| Verhandler usw. 2 Köpfe |
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| SB teilstat. 1 Kopf |
| SB Abrechnung 1 Kopf |
| perspektivisch zusätzlich 6 |
| Hilfeplaner, aktuell 3 Köpfe |
| Superuser, Verf.betreuer 2 |
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| insgesamt 17 Köpfe |
| insgesamt 9 Köpfe |
| insgesamt 7 Köpfe |
Hinweis:
Die Stellen unter Ziffern 1b – 3 sind im Entwurf des Stellenplans noch nicht enthalten, da die Organisationsuntersuchung erst im Oktober fertig gestellt werden konnte.
Finanz. Auswirkung
Finanzielle Auswirkungen:
| Nein |
X | Ja: |
X | Darstellung der einmaligen Kosten, Folgekosten |
| Personalkosten zu 1a) i. H. v. 150.300 €/Jahr in 2018 ff. Personalkosten zu 1b) 235.850 € (75%) in 2018, ab 2019 314.470 € /100%) ff. Personalkosten zu 2) 138.580 € bzw. 162.760 €/Jahr in 2018 ff. Personalkosten zu 3) 34.748 €/Jahr in 2018 ff. |
| Mittelbereitstellung | |
X | Teilplan: 3112 (Personalkosten zu 1a, 1b und 2) / 3150 (Personalkosten zu 3.) | |
| In der Ergebnisrechnung | Produktkonto: |
| In der Finanzrechnung investiv | Produktkonto: |
| Der Beschluss führt zu einer über-/außerplanmäßigen Aufwendung bzw. Auszahlung | ||
| in Höhe von |
| Euro |
| (Der Hauptausschuss ist an der Beschlussfassung zu beteiligen) | ||
| Die Deckung der Haushaltsüberschreitung ist gesichert durch | |
| Minderaufwendungen bzw. -auszahlungen beim Produktkonto: |
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| Mehrerträge bzw. -einzahlungen beim Produktkonto: |
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Bezug zum strategischen Management:
| Nein |
X | Ja; Darstellung der Maßnahme |
2.2 Der Kreis Segeberg strebt einen Haushaltsausgleich durch die Ausschöpfung aller Einnahmemöglichkeiten bzw. die Reduzierung von Ausgaben durch Personaleinsatz. | |
Belange von Menschen mit Behinderung sind betroffen:
X | Nein |
| Ja |
Belange von Menschen mit Behinderung wurden berücksichtigt:
X | Nein |
| Ja |
