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ALLRIS - Vorlage

Drucksache - DrS/2017/238

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

 

Der OVG-Ausschuss empfiehlt dem Hauptausschuss und dem Kreistag die Aufnahme der Stellen 0.1223.018, 0.1223.019, 0.1223.020, und 0.1223.021 in den Stellenplan 2018 sowie im Falle der Ausbildung von Lebensmittelkontrolleuren die Besetzung im Vorgriff auf den Stellenplan.

 

 

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Sachverhalt

Sachverhalt:

 

Teilplan 1223 - Verbraucherschutz

FD 39.10Lebensmittel und Bedarfsgegenstände

 

Stellen-
plan-Nr.

Bezeichnung

Anzahl

Bewertung

Kosten
p. a.

Refinanzierung

Befristung

0.1223.019

Lebensmittel-kontrolleur

1,00

E 9a

 

53.300 €

Teilweise über Gebühren

ja, bis      

nein

0.1223.020

Lebensmittel-kontrolleur

1,00

E 9a

53.300 €

Teilweise über Gebühren

ja, bis      

nein

0.1223.018

Amtstierärztin/

amtliche Tierärztin

1,00

E 14

76.700 €

Teilweise über Gebühren

ja, bis      

nein

0.1223.021

Verwaltungs-Angest.

0,50

E 6

23.100 €

 

ja, bis      

nein

 

Für den Fachdienst 39.10 (Lebensmittel und Bedarfsgegenstände) ist für den Haushalt 2018 im Stellenplan zusätzlicher Personalmehrbedarf im Umfang von 3,50 Vollzeitstellen angemeldet worden.

 

Begründung:

Die Landesregierung des Landes Schleswig-Holstein hat am 01.11.2016 unter Federführung des Ministeriums für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume (MELUR) einen Bericht zum Thema „Handlungsbedarf und Maßnahmen zur Fortentwicklung des gesundheitlichen Verbraucherschutzes“(Drucksache 18/4816 vom 01.11.2016) für den Schleswig-Holsteinischen Landtag veröffentlicht. In dem Bericht wird festgestellt, dass „auch bei den Vollzugsbehörden Handlungsbedarf besteht, um die Kontrollinstrumente der Lebensmittel- und Veterinärüberwachung kontinuierlich weiterzuentwickeln und den Erfordernissen anzupassen. So sind auch bei den Kreisen und kreisfreien Städten verschiedene kurz- und mittelfristige Maßnahmen zu ergreifen. Hierzu zählen u.a. eine Steigerung der Kontrolldicht in Lebensmittelbetrieben und eine konsequente Durchsetzung des geltenden Rechts.“ Weiterhin wird ausgeführt, dass neue Anforderungen aus der Revision und dem Erlass von EU-Verordnungen im Zusammenhang mit der Durchführung amtlicher Kontrollen resultieren werden. Die Landesregierung kommt zu dem Schluss, dass „auch in Schleswig-Holstein die notwendigen Anpassungen vorzunehmen seien, die voraussichtlich einen finanziellen und personellen Mehraufwand zur Folge haben werden“.  Das Land beabsichtigt die Kreise und kreisfreien Städte durch die Einführung von Gebühren für Regelkontrollen zu unterstützen. Bisher können nur für die Durchführung von außerplanmäßigen Kontrollen (wie z.B. Nachkontrollen, Verdachtskontrollen, Kontrollen in EG-zugelassenen Betrieben) Gebühren erhoben werden. Eine entsprechende Änderung der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren in lebensmittelrechtlichen, weinrechtlichen und veterinärrechtlichen Angelegenheiten  befindet sich in Vorbereitung.

In dem Bericht der Landesregierung wird weiterhin angekündigt, dass verbindliche Grundlagen und Eckpunkte für die Durchführung der Überwachung zusammengestellt werden. Bei den Aufgaben des Fachdienstes 39.10 handelt es sich um Aufgaben zur Erfüllung nach Weisung. 

Am 17.01.2017 wurde den Kreisen und kreisfreien Städten vom Schleswig-Holsteinischen Landkreistag (LKT) ein Grundsatzerlass zur Lebensmittelüberwachung des MELUR im Entwurf zur Stellungnahme vorgelegt. Nachdem zunächst angekündigt wurde, dass der Erlass im Sommer 2017 verfügt werden solle, liegen aktuell bis zum 23.10.2017 keine neuen Informationen vor. Es ist davon auszugehen, dass dies der durchgeführten Neuorganisation des Verbraucherschutzes nach der Landtagswahl in Schleswig-Holstein geschuldet ist.

In dem Erlassentwurf werden u.a. folgende Regelungen getroffen, die Auswirkungen  auf die erforderlichen Personalressourcen haben:

1.)    „Rotation: Amtliche Kontrollen werden längstens zwei Jahre von demselben Kontrollpersonal durchgeführt. „

Diese Form der Rotation ist derzeit in der tierärztlichen Lebensmittelüberwachung des Kreises Segeberg nicht durchführbar. Da derzeit nur zwei TierärztInnen die EU-zugelassenen Betriebe sowie andere größere Hersteller im Kreis Segeberg überwachen und die Kontrollen in derartigen Betrieben wie unter Punkt zwei aufgeführt zukünftig grundsätzlich im 4-Augen-Prinzip durchgeführt werden müssen, kann eine Rotation nicht gewährleistet werden.

2.)    „4-Augen-Prinzip: Bei amtlichen Kontrollen ist das 4-Augen-Prinzip einzuhalten. Ausgenommen sind hiervon Betriebe der Gastronomie und des Einzelhandels…“

Je nach Auslegung des Begriffs „Gastronomie“  handelt es sich um bis zu 800 Kontrollen, die zukünftig regelhaft von zwei Kontrollpersonen durchgeführt werden müssen. Sofern man für einen Kontrolleur ein erfüllbares Jahreskontingent von 300 Kontrollen zugrunde legt, ergäbe sich zur Erfüllung des Vier-Augen-Prinzips ein Mehrbedarf von 2,6 Vollzeitstellen!

3.)    „Erfüllung der erforderlichen Anzahlen amtlicher Betriebskontrollen. Die Anzahl der nach Risikobewertung ermittelten Betriebskontrollen ist durchzuführen.“

Es wird seitens des MELUR als Fachaufsicht erwartet, dass die Sollkontrollen zu 100 % durchgeführt werden. Dies ist bisher beim Kreis Segeberg nicht der Fall. Der Anteil der durchgeführten Ist-Kontrollen an der Anzahl der Sollkontrollen in nach Lebensmittelrecht registrierten Betrieben wird seit einigen Jahren als Kennzahl im Teilplan 1223200 fortgeschrieben. Die Anzahl der Sollkontrollen wird aufgrund einer rechtlich vorgeschriebenen Risikobewertung der erfassten Betriebe ermittelt. Aufgrund der Risikobewertung wird die erforderliche Kontrollfrequenz für den jeweiligen Betrieb festgelegt. Diese Kennzahl findet auch als wichtige Steuerungszahl im Benchmarking Verwendung. Ausweislich der veröffentlichten Zahlen des kommunalen Benchmarking wurden im Jahr 2010 im Kreis Segeberg lediglich 47 % der Sollkontrollen in der Lebensmittelüberwachung erreicht. Die Zahlen konnten in den Folgejahren durch Personalaufstockung und eine verbesserte Datenpflege kontinuierlich verbessert werden und erreichten im Jahr 2016 immerhin 67 %. Seit 2016 wird diese Zahl zudem auch quartalsweise als Kennzahl für den Schlüsselkennzahlbericht abgefragt. Um die Sollkontrollen zu 100 % zu erfüllen besteht ein Bedarf von zwei zusätzlichen Vollzeitstellen.

Der zusätzliche Personalbedarf wurde bereits  als Handlungsempfehlung im Schlüsselkennzahlbericht benannt. Zur Erreichung der erforderlichen Sollkontrollen bei gleicher Kontrolltiefe sind zwei weiteren Lebensmittelkontrolleur/in einzustellen oder, sofern dies mangels geeigneter Bewerber/innen nicht möglich ist,  auszubilden.

Falls eine Ausbildung erforderlich ist, muss die Einstellung spätestens zum 15.10.2017 erfolgen, da die theoretische Ausbildung am 22.01.2018 an der Akademie für öffentliches Gesundheitswesen in Düsseldorf beginnt und die Teilnehmer vorher mindestens drei Monate bei der Ausbildungsbehörde absolvieren müssen.

Je nach Bewerberlage müssen ein oder zwei Lebensmittelkontrolleur/innen ausgebildet werden. Bei Einstellung zum 15.10.2017 wird die Ausbildung etwa im Oktober/ November 2019 beendet werden. Ein Lebensmittelkontrolleur mit Langzeiterkrankung wird planmäßig zum 30.06.2020, möglicherweise auch schon zum 30.06.2019 in den Ruhestand gehen. Zu diesem Zeitpunkt kann ggf. durch den Verzicht auf die Wiederbesetzung der Stelle nachgesteuert werde, sofern festgestellt wird, dass durch die verschiedenen Maßnahmen der Bedarf bereits gedeckt ist.

4.)    „Sicherstellung der Erreichbarkeit der Lebensmittelüberwachung der Kreise/kreisfreien Städte. In allen Kreisen und kreisfreien Städten ist eine Erreichbarkeit der Lebensmittelüberwachung außerhalb der regulären Dienstzeiten sicherzustellen“

Der Erlassentwurf sieht vor, dass die Lebensmittelüberwachung der Kreise und kreisfreien Städte rund um die Uhr an sieben Tagen in der Woche erreichbar sein muss. Diese wäre nur durch eine regelmäßige Rufbereitschaft außerhalb der regelmäßigen Dienstzeiten zu gewährleisten. Für die Zeiten der Rufbereitschaft ist ein Zeitausgleich zu gewähren (Beamte) oder bei den Beschäftigten nach TVÖD eine tägliche Pauschale zu zahlen und/ oder Freizeitausgleich zu gewähren. In jedem Fall ist zusätzliches Personal erforderlich, um die Zeiten der Rufbereitschaft auszugleichen.

Sofern hier also tatsächlich eine Erreichbarkeit außerhalb der regulären Dienstzeit im Sinne einer angeordneten Rufbereitschaft ausschließlich der Lebensmittelüberwachung gemeint ist, ergäbe sich für den Kreis Segeberg pro Woche ein Zeitausgleichsvolumen von 15 Stunden. Der Personalpool wäre also während der regulären Dienstzeiten entsprechend ausgedünnt. Die Abwesenheit müsste durch Zusatzpersonal (ca.0,4 VZS) kompensiert werden.

5.)    „Erfassung und Überwachung von Non-Food-Betrieben (Bedarfsgegenstände, kosmetische Mittel, Tabakerzeugnisse), Ermittlung der Kontrollhäufigkeit. Betriebe, die kosmetische Mittel, Bedarfsgegenstände oder Tabakerzeugnisse herstellen, behandeln oder in den Verkehr bringen sind zu erfassen und zu überwachen. Bis zur Erstellung eines einheitlichen Systems zur Ermittlung der Kontrollhäufigkeit erfolgt die Festlegung der Kontrollhäufigkeit in Abstimmung mit dem MELUR.“

Sollte der Erlassentwurf tatsächlich in der vorgestellten Form in Kraft treten, müssen alle  Betriebe, die kosmetische Mittel, Bedarfsgegenstände und Tabakerzeugnisse herstellen, behandeln oder in den Verkehr bringen erfasst und überwacht werden. Dies würde bedeuten, dass zukünftig z. B. alle Frisörgeschäfte, Kosmetiker/Innen, Fitnessstudios, Apotheken, Schuhläden, Bekleidungsgeschäfte, Haushaltswarengeschäfte, Baumärkte, Möbelhäuser, Küchenstudios, Juweliere, Tabakwarengeschäfte etc. zu erfassen und zu überwachen wären. Die Anzahl dieser Betriebe wird, wenn man das in Verkehr bringen tatsächlich mit betrachtet, die der derzeit registrierten Lebensmittelbetriebe um ein Vielfaches übersteigen. Hier wird allein für die Erfassung (und Pflege!) der Daten sehr viel Zeit aufgewendet werden müssen, ohne dass eine einzige Kontrolle durchgeführt wurde. Der Zeitaufwand lässt sich derzeit nicht quantifizieren.

6.)    Überwachung der Primärerzeugung. Primärerzeuger sind als Lebensmittelunternehmer zu registrieren. Bis zur Erstellung eines einheitlichen Systems zur Ermittlung der Kontrollhäufigkeit erfolgt die Festlegung der Kontrollhäufigkeit in Abstimmung mit dem MELUR.“

Die Einbeziehung der gesamten „Primärproduktion“, d.h. die Erzeugung, die Aufzucht oder Anbau von Primärprodukten einschließlich Ernten, Melken und landwirtschaftlicher Nutztierproduktion vor dem Schlachten in ein regelmäßiges System von Kontrollen bedeutet allein aufgrund der bereits vorhandenen Daten von Tierhaltern und Erzeugern von pflanzlichen Primärprodukten nahezu eine Verdoppelung der bisher erfassten Lebensmittelbetriebe. Bisher sind als Lebensmittelbetriebe im engeren Sinn ca. 3000 Betriebe erfasst. Unter Hinzuziehung der bereits als Tierhalter erfassten Betriebe steigt die Zahl auf 5600. Ein Großteil der landwirtschaftlichen Betriebe, die Primärerzeugnisse pflanzlichen Ursprungs erzeugen (z.B. Ackerbaubetriebe) ist allerdings bislang nicht erfasst. Entsprechende Daten liegen nicht vor. Ausgehend von einer Verdoppelung der Betriebe auf 6000 und einer angenommenen Kotrollfrequenz der Primärerzeuger von fünf Jahren, kommen jährlich 600 Plankontrollen hinzu. Sofern man für einen Kontrolleur ein erfüllbares Jahreskontingent von 300 Kontrollen zugrunde legt, ergäbe sich zur Durchführung der zusätzlichen Kontrollen  ein Mehrbedarf von 2 Vollzeitstellen!

 

Exportbescheinigungen:

Wie bereits in den Handlungsempfehlungen zum Schlüsselkennzahlbericht 2016 ausgeführt, resultiert ein hohes Arbeitsaufkommen aus der Ausstellung von Exportbescheinigungen. Im Jahr 2016 wurden 442 außerplanmäßige Kontrollen in Betrieben zur Ausstellung derartiger Bescheinigungen durchgeführt. Der Zeitaufwand für Prüfungen im Zusammenhang mit der Ausstellung von Attesten steigt von Jahr zu Jahr. Immer mehr Drittländer fordern amtstierärztliche Garantien, dass die Vorschriften des jeweiligen Drittlandes eingehalten werden. Dies sicherzustellen bedeutet einen enormen Aufwand. Der Kreis SE hatte in 2016 mit 1771 Attesten die zweithöchste Anzahl von Exportbescheinigungen der Kreise in Schleswig-Holstein.

Auch in dem o.g. Bericht der Landesregierung wird unter der Überschrift „Steigende Anforderungen bei der behördlichen Überwachung“ festgestellt, dass durch Anwesenheits- und Dokumentationspflichten während der Produktion und im Zusammenhang mit der Exportabfertigung zusätzliche Überwachungsaufgaben im Zusammenhang mit Drittlandexporten entstehen.

Für den Bereich Export ist aufgrund der gestiegenen Anforderungen zusätzlich eine 0, 5 VZS erforderlich.

 

Zusätzliche Verwaltungsaufgaben:

Durch die Einführung von Gebühren für Regelkontrollen werden zukünftig bei vollständiger Durchführung der Sollkontrollen mindestens 2000 zusätzliche Gebührenbescheide zu erstellen sein. Zusätzliche Sollkontrollen in Non-Food-Betrieben und in der Primärproduktion wurden noch nicht berücksichtigt.

Im Fachdienst 39.10 ist geplant die Kontrollpersonen von administrativen Aufgaben zu entlasten, um vermehrt Kontrollaufgaben wahrnehmen zu können. So soll zukünftig die Erfassung von Betrieben, Probennahmen und ggf. von Kontrollen in der Datenbank durch eine Verwaltungskraft erfolgen. Weiterhin soll im Rahmen der Sachbearbeitung in der Lebensmittelüberwachung der Schriftverkehr im Zusammenhang mit beanstandeten Lebensmitteln und Bedarfsgegenständen inklusive der Einleitung von Ordnungswidrigkeitsverfahren und ordnungsrechtlichen Verfahren durchgeführt werden. Zur Entlastung der Fachdienstleitung ist geplant weitere Querschnittstätigkeiten (z.B. Erfassung der Fortbildungen, Schutzkleidung, Materialbeauftragter) auf eine Verwaltungskraft zu übertragen. Es wird eine 0,5 Verwaltungsstelle benötigt. Die Stelle muss noch bewertet werden.

 

Zusammenfassung:

Aus dem Vorgenannten ergibt sich ein zusätzlicher Stellenbedarf von rechnerisch

7,5 VZS der Berufsgruppen Lebensmittelkontrolleur/innen/Tierärztinnen/Tierärzte. Leider liegt bis heute (23.10.2017) der Grundsatzerlass zur Lebensmittelüberwachung des MELUR nur im Entwurf vor. Der Verbraucherschutz ist seit der Neuorganisation im Ministerium für Justiz, Europa, Verbraucherschutz und Gleichstellung angesiedelt. Eine ausführliche kritische Stellungnahme der Kreise ist dem MELUR über den LKT am 31.01.2017 zugegangen. Eine endgültige Einschätzung der erforderlichen Personal Ressourcen kann daher erst nach Vorliegen des Grundsatzerlasses vorgenommen werden. Wie bereits weiter oben ausgeführt, gibt es seitdem, vermutlich bedingt durch die Auswirkungen der Landtagswahl, weder zu dem angekündigten Grundsatzerlass zur Lebensmittelüberwachung noch zu der beabsichtigten Einführung von Gebühren für Regelkontrollen neue Informationen seitens des Landes.

 

Es wird daher für zusätzliche Aufgaben, resultierend aus der

 

  • Erfüllung des 4-Augen-Prinzip bei bestimmten Betriebsarten
  • 100% Erfüllung der Sollkontrollen
  • Rufbereitschaft der Lebensmittelüberwachung
  • Regelmäßige Kontrolle der Primärerzeuger und Non-Food-Betriebe
  • Aufgaben im Zusammenhang mit Drittlandexporten

 

zunächst für den Haushalt 2018 zwei Lebensmittelkontrolleur-Stellen, eine Tierarztstelle, sowie 0,5 Verwaltungsstelle beantragt.

 

 

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen:

 

 

Nein

 

X

Ja:

 

x

Darstellung der einmaligen Kosten, Folgekosten

 

206.400 € p. a.

 

 

Mittelbereitstellung

x

Teilplan: 1223

 

In der Ergebnisrechnung

Produktkonto:

 

In der Finanzrechnung investiv

Produktkonto:

 

 

Der Beschluss führt zu einer über-/außerplanmäßigen Aufwendung bzw. Auszahlung

 

in Höhe von

 

Euro

 

(Der Hauptausschuss ist an der Beschlussfassung zu beteiligen)

 

 

Die Deckung der Haushaltsüberschreitung ist gesichert durch

 

Minderaufwendungen bzw. -auszahlungen beim Produktkonto:

 

 

 

 

 

Mehrerträge bzw. -einzahlungen beim Produktkonto:

 

 

Bezug zum strategischen Management:

 

X

Nein

 

 

Ja; Darstellung der Maßnahme

 

 

Belange von Menschen mit Behinderung sind betroffen:

 

X

Nein

 

 

Ja

 

Belange von Menschen mit Behinderung wurden berücksichtigt:

 

X

Nein

 

 

Ja

 

 

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