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ALLRIS - Vorlage

Drucksache - DrS/2017/165

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

 

Der Sozialausschuss und der Hauptausschuss empfehlen, der Kreistag beschließt:

 

Der Zuschuss für den Betrieb der Schuldnerberatungsstelle in Bad Segeberg wird in den Jahren 2018 und 2019 um jeweils 14.375,12 € auf dann 110.205,00 € jährlich – ohne Schaffung einer Präjudiz - erhöht. Weitere Erhöhungen während der aktuellen Vertragslaufzeit sind ausgeschlossen.

 

 

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Sachverhalt

Sachverhalt:

 

Mit Schreiben vom 23.01.2017 beantragt die Verbraucherzentrale Schleswig-Holstein e. V. die Erhöhung der Fördersumme für den Betrieb der Schuldnerberatungsstelle in der Region Ost – Bad Segeberg – um 34.170,12 € auf insgesamt 130.000,00 € jährlich (Anlage 1). Die Verwaltung hat dem Träger am 27.07.2017 (Anlage 2) mitgeteilt, dass derzeit keine Veranlassung gesehen wird, dem Antrag zu entsprechen, und um weitere Auskünfte gegeben. Daraufhin hat die Verbraucherzentrale mit Schreiben vom 14.08.2017 (Anlage 3) den Antrag weiter begründet.

 

Sofern der Träger darauf hinweist, dass er zwar seit 2015 höhere Zuschüsse erhält, seit dem aber auch die Beratungsstellen in Bornhöved, Bad Bramstedt und Henstedt-Ulzburg betreibt, verkennt er, dass zumindest der Betrieb der Beratungsstellen in Bornhöved und Bad Bramstedt bei der Berechnung der Fördersumme berücksichtigt wurde.

 

Die Aussage, dass die Erhöhung der Förderleistungen im Rahmen der Ausschreibung allein deswegen erfolgte, weil die vorherigen Zuschüsse über Jahre konstant geblieben sind und daher eine Anpassung erfolgen musste, entspricht nicht ganz den Tatsachen. Tatsächlich wurden bei der Berechnung der einzelnen Budgets nicht nur die zwischenzeitlich erfolgten Kostensteigerungen berücksichtigt, sondern es wurden auch die perspektivisch entstehenden Tarifsteigerungen bis 2019 sowie die Anzahl der voraussichtlich zu beratenden Personen zugrunde gelegt.

 

Der Hinweis des Trägers, dass im Rahmen der Ausschreibung eine Umverteilung der Mittel vorgenommen worden ist, geht insofern fehl, da diese Verteilung der Tatsache geschuldet ist, dass seit 2015 erstmalig Beratungsstellen in der Region Nord eingerichtet worden sind und demzufolge im Bereich der Region Ost der Anteil der Klienten aus der Region Nord, die bisher ebenfalls in Bad Segeberg betreut wurden, sinkt. Im weiteren Verlauf des Schreibens bestätigt die Verbraucherzentrale, dass in der Beratungsstelle in Bad Segeberg fast keine von Schulden bedrohten oder betroffenen Personen aus der Region Nord mehr vorsprechen.

 

Sowohl die Verpflichtung, in der Region Nord Beratungsstellen (bzw. Sprechstunden) vorzuhalten, als auch die Verteilung der Mittel in den einzelnen Regionen wurden im Rahmen der Ausschreibung bekannt gegeben. Ebenfalls wurde öffentlich gemacht, dass die Budgets bis zum 31.12.2019 festgeschrieben sind.

 

Bei der Festlegung der Budgets für die Jahre 2015 bis 2019 wurden die ermittelten Beträge anhand mehrerer Sozialindikatoren im Segment Schuldnerberatung wie folgt verteilt:

 

Region West:27,28 %

Region Nord:16,7   %

Region Ost:19,68 %

Norderstedt:36,35 %

 

Aus den Verwendungsnachweisen für 2016 und den zwischenzeitlich abgefragten Zahlen für die Zeit von Januar bis Juli 2017 ergibt sich folgende Verteilung der ratsuchenden Personen:

 

 

 

West

Nord

Ost

Norderstedt

2016 absolut

453

191

343

315

2016 relativ

34,79 %

14,67 %

26,34 %

24,19 %

 

 

 

 

 

2017 absolut

296

103

296

217

2017 relativ

32,46 %

11,29 %

32,46 %

23,79 %

 

 

Die Anteile an Beratungen in den einzelnen Regionen entsprechen demnach nicht den Annahmen bei der Berechnung der einzelnen Budgets. Es ist ersichtlich, dass die Verbraucherzentrale Schleswig-Holstein e. V. in der Beratungsstelle in Bad Segeberg ca. 13 % mehr Klienten betreuen muss als vorhergesagt. Die Entwicklung in den Regionen West und Nord ist nicht so, dass der Träger ggf. im Rahmen seines Dispositionsrechts Kapazitäten aus diesen Bereichen nach Bad Segeberg umsetzen könnte.

 

Die Fördersumme für die Schuldnerberatungsstelle in der Region Ost sollte daher - ohne Schaffung einer Präjudiz - für die Jahre 2018 und 2019 um 15 % = 14.374,48 € auf insgesamt 110.204,36 € (gerundet auf 110.205,00 €) erhöht werden. Weitere Erhöhungen während der aktuellen Vertragslaufzeit sollten ausgeschlossen werden.

 

Nach § 132 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) erfordert eine wesentliche Änderung eines öffentlichen Auftrages während der Vertragslaufzeit ein neues Vergabeverfahren. Als „wesentliche Änderung“ wird in der Rechtsprechung eine Erhöhung der Vergütung von über 20 % gesehen. Der vorgesehene Beschluss entspricht somit den vergaberechtlichen Vorschriften; diese lassen aber keinen Platz für weitere Erhöhungen.

 

 

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen:

 

 

Nein

 

X

Ja:

        Betrag muss in den Haushalten 2018 und 2019 bereitgestellt werden.

 

 

Darstellung der einmaligen Kosten, Folgekosten

 

 

 

 

Mittelbereitstellung

 

Teilplan:

 

In der Ergebnisrechnung

Produktkonto:

 

In der Finanzrechnung investiv

Produktkonto:

 

 

Der Beschluss führt zu einer über-/außerplanmäßigen Aufwendung bzw. Auszahlung

 

in Höhe von

 

Euro

 

(Der Hauptausschuss ist an der Beschlussfassung zu beteiligen)

 

 

Die Deckung der Haushaltsüberschreitung ist gesichert durch

 

Minderaufwendungen bzw. -auszahlungen beim Produktkonto:

 

 

 

 

 

Mehrerträge bzw. -einzahlungen beim Produktkonto:

 

 

Bezug zum strategischen Management:

 

 

Nein

 

X

Ja; Darstellung der Maßnahme

        5.7: Der Kreis Segeberg setzt sich für die Einrichtung und Vernetzung möglichst

               ortsnaher Beratungs- und Betreuungsangebote für alle Bevölkerungsgruppen ein

 

 

Belange von Menschen mit Behinderung sind betroffen:

 

 

Nein

 

X

Ja

       soweit sie Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII erhalten und Klientinnen/Klienten

       der Schuldnerberatung sind.

 

Belange von Menschen mit Behinderung wurden berücksichtigt:

 

 

Nein

 

X

Ja

 

 

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Anlagen

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