Drucksache - DrS/2017/154
Grunddaten
- Betreff:
-
Kreisverordnung über Waren des täglichen Bedarfs auf Wochenmärkten im Kreis Segeberg
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Drucksache
- Federführend:
- Ordnungs- und Gewerbeangelegenheiten
- Bearbeitung:
- Beate Zierke
- Verfasser 1:
- Herr Haß
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Ausschuss für Ordnung, Verkehr und Gesundheit
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Vorberatung
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11.09.2017
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Bereit
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Hauptausschuss
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Vorberatung
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Bereit
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Kreistag des Kreises Segeberg
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Entscheidung
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Sachverhalt
Sachverhalt:
§ 67 der Gewerbeordnung schränkt das regelmäßige Warenangebot auf Wochenmärkten stark ein, bietet aber im Absatz 2 landesspezifische regionale Anpassungsmöglichkeiten. Davon hat der Kreis Segeberg letztmalig im Jahre 2012 Gebrauch gemacht; die bisherige „Kreisverordnung über Waren des täglichen Bedarfs auf Wochenmärkten“ vom 1.11.2012 läuft über fünf Jahre und steht jetzt zur Evaluation an.
Mit Inkrafttreten der Föderalismusreform zum 1.9.2006 ist zwar die Gesetzgebungs-kompetenz für das Recht der Messen, Ausstellungen und Märkte auf die Länder überführt worden, das schleswig-holsteinische Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus sieht keinen eigenen Regelungsbedarf, auch wird bundesweit keinen Änderungs- oder Modernisierungsbedarf der bestehenden Vorschriften gesehen.
Es ist daher davon auszugehen, dass die bestehende Gesetzeslage insoweit noch über einen längeren Zeitraum unverändert bleiben wird.
Seit Ende der 80er Jahre gibt es bundesweit Ausnahmeregelungen zur Erweiterung des Warenkreises. Diese sind mindestens landesweit inhaltlich identisch. Durch die Beschränkung der Gültigkeit von Verordnungen im § 62 Landesverwaltungsgesetz (LVwG) ist eine solche Verordnung aber jeweils auf fünf Jahre begrenzt.
Die bisherigen Regelungen auf Erweiterung des Warenkreises haben sich nicht nur im Kreisgebiet bewährt.
Die örtlichen Ordnungsämter, in deren Bereichen es regelmäßige Wochenmärkte gibt, bitten auf Nachfrage um Verlängerung der bisherigen Regelung im Kreis Segeberg. Die anliegende Vorlage entspricht der Verordnung aus dem Jahre 2012.
Die Gemeinde Henstedt-Ulzburg regt eine Erweiterung der aufgezählten Warenarten um „Tiernahrung“ an. Dort bewirbt sich eine Gewerbetreibende, die die Waren aber nicht selbst produziert. Für eine solche Einzelfallregelung erscheint eine Kreisverordnung aber ungeeignet.
Eine landesweite Umfrage hat zum Ergebnis, dass bestehende Verordnungen eine mit der Verordnung des Kreises Segeberg identische Aufzählung von Warenarten haben.
Eine bundesweite Umfrage im „Forum Gewerberecht“ brachte zwar geringfügige regionale Abweichungen des erweiterten Warenangebotes, „Tiernahrung“ oder „Futtermittel“ wurden aber bisher nicht benannt, so dass zum jetzigen Zeitpunkt keine Veränderung des Inhaltes vorgesehen ist.
Der hier anliegende Vorordnungsentwurf soll für weitere fünf Jahre gelten. Dann ist eine erneute Evaluation vorgesehen.
Finanz. Auswirkung
Finanzielle Auswirkungen:
X | Nein |
| Ja: |
| Darstellung der einmaligen Kosten, Folgekosten |
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| Mittelbereitstellung | |
| Teilplan: | |
| In der Ergebnisrechnung | Produktkonto: |
| In der Finanzrechnung investiv | Produktkonto: |
| Der Beschluss führt zu einer über-/außerplanmäßigen Aufwendung bzw. Auszahlung | ||
| in Höhe von |
| Euro |
| (Der Hauptausschuss ist an der Beschlussfassung zu beteiligen) | ||
| Die Deckung der Haushaltsüberschreitung ist gesichert durch | |
| Minderaufwendungen bzw. -auszahlungen beim Produktkonto: |
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| Mehrerträge bzw. -einzahlungen beim Produktkonto: |
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Bezug zum strategischen Management:
X | Nein |
| Ja; Darstellung der Maßnahme |
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Belange von Menschen mit Behinderung sind betroffen:
| Nein |
X | Ja |
Belange von Menschen mit Behinderung wurden berücksichtigt:
| Nein |
X | Ja |
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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13,9 kB
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