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ALLRIS - Vorlage

Bericht der Verwaltung - DrS/2017/116

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Sachverhalt

Sachverhalt:

 

Zwischen dem 08. November 2016 und 15. Mai 2017 wurden in Deutschland über 1.150 Fälle von Hochpathogener Aviären Influenza (HPAI) von H5N8 bei Wildvögeln und 107 Ausbrüche bei gehaltenen Vögeln (92 Geflügelhaltungen und 15 Zoos/Tierparks) gemeldet.

Bei dieser Geflügelpest-Epidemie handelt es sich um die bisher schwerste und am längsten andauernde in Europa. Insgesamt 29 europäische Staaten waren oder sind betroffen.

Auch Schleswig-Holstein und der Kreis Segeberg hatte das Geflügelpest-Virus bekanntlich fest im Griff.

 

Am 08. November des vergangenen Jahres gab es den ersten bestätigten Fall in Schleswig-Holstein im Kreis Plön und kurz darauf am 12. November 2016 wurde im Kreis Segeberg der Erreger der Geflügelpest erstmals bei einem Wildvogel, gefunden in Klein Rönnau am Segeberger See, amtlich festgestellt.

Insgesamt waren es im Kreis Segeberg 15 bestätigte Fälle, die alle ausschließlich Wildvögel betrafen. Folglich wurde der Ausbruch der Geflügelpest in keinem Hausgeflügelbestand im Kreis Segeberg nachgewiesen. Hierzu haben sicherlich nicht zuletzt auch das frühzeitige Aufstallgebot des Kreises und die angeordneten zusätzlichen Biosicherheitsmaßnahmen des Landes und deren überwiegende Einhaltung durch die Tierhalter beigetragen.

 

Zu Spitzenzeiten waren im Kreis 82 der 95 Gemeinden gleichzeitig von Restriktionszonen (Sperrbezirke und Beobachtungsgebiete) und jeweils darin geltenden Maßregelungen betroffen.

 

Die letzte amtliche Feststellung der (Wildvogel-) Geflügelpest im Kreis Segeberg war am 19.04.2017. Die daraus resultierenden Restriktionszonen mit den jeweils darin geltenden Maßregelungen im Kreis Segeberg konnten nach Fristablauf zum Samstag, 20. Mai, aufgehoben werden.

 

Aufgrund veränderter Erlasslage konnten zum 20. Mai 2017 ebenfalls das geltende Aufstallungsgebot und das Ausstellungsverbot kreisweit aufgehoben werden.

 

Ungeachtet dessen hat jeder, der Vögel (inklusive Geflügel) hält, zur Vorbeugung weiterhin die stets erforderlichen „Bio-Sicherheitsmaßnahmen“ gemäß Geflügelpest-Verordnung zu beachten und einzuhalten.

 

Das bedeutet, dass Tiere ausschließlich im Stall oder unter einem Dach gefüttert und getränkt werden dürfen, damit Wildvögel keinen Zugang zu den Futterstellen haben. Futterreste müssen vermieden beziehungsweise unverzüglich beseitigt werden. Das Tränkwasser hat Trinkwasserqualität und darf keinem natürlichen Oberflächenwasser wie Seen, Teichen, Flüssen, Bächen oder auch Regentonnen entnommen werden. Futter, Einstreu und sonstige Gegenstände, mit denen das Geflügel in Berührung kommen kann, muss für Wildvögel unzugänglich aufbewahrt werden. Wenn auffällig viele Tiere einer Haltung sterben, muss das Veterinäramt verständigt werden.

 

 

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