Drucksache - DrS/2017/075
Grunddaten
- Betreff:
-
Neufassung der Satzung des Kreises Segeberg über die Erhebung von Verwaltungsgebühren
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Drucksache
- Federführend:
- Finanzen und Finanzcontrolling
- Bearbeitung:
- Petra Döring
- Verfasser 1:
- Dockwarder, Gunda
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Hauptausschuss
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Vorberatung
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09.05.2017
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Erledigt
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Kreistag des Kreises Segeberg
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Entscheidung
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Sachverhalt
Sachverhalt:
Der Kreis Segeberg erhebt zur Deckung des Aufwandes für Amtshandlungen in Selbstverwaltungsangelegenheiten Gebühren nach der Verwaltungsgebührensatzung vom 24.04.1998, zuletzt geändert im Jahre 2006.
Eine Neufassung bzw. Überarbeitung ist aus folgenden Gründen erforderlich geworden:
- Die Gültigkeit der bisherigen Satzung läuft ab. - Satzungen, mit denen kommunale Abgaben erhoben werden, verlieren gem. § 2 Abs. 1 Kommunalabgabengesetz (KAG) spätestens 20 Jahre nach Inkrafttreten ihre Gültigkeit. Die bisherige Gebührensatzung datiert vom 24.04.1998 und ist am 01.07.1997 rückwirkend in Kraft getreten. Ihre Gültigkeit läuft somit am 30.06.2017 aus.
- Aufgrund gesetzlicher Änderungen sind Gebühren und Auslagen nach dem Informationsfreiheitsgesetz (heute: Informationszugangsgesetz) nach einer gesonderten Gebührenverordnung (IZG-SH-KostenVO) zu erheben. Die entsprechende Position ist zu streichen.
- Gebühren sind in regelmäßigen Abständen auf ihre Angemessenheit zu überprüfen. Diese Überprüfung wurde in 2017 vorgenommen.
Die bisherige Gebührensatzung enthält z.T. noch sehr niedrige Gebührensätze von wenigen €, die auf keinen Fall mehr angemessen oder kostendeckend sind. Ein Grund hierfür ist vermutlich, dass die Gebührenpositionen auf einer vom Innenministerium in den 70er und 80er Jahren erlassenen Mustersatzung fußt, die in diesen Bereichen nur sehr niedrige Gebühren vorsah.
Die jetzt vorgenommene Überprüfung der Gebührenpositionen und der Angemessenheit der Gebührenhöhe hat ergeben, dass das Gebührenaufkommen nach dieser Satzung insgesamt nur eine eher untergeordnete Rolle spielt. Ein durchschnittlicher Verwaltungsaufwand pro Amtshandlung ließ sich anhand tatsächlicher Aufzeichnungen nicht immer ermitteln. Außerdem wurde festgestellt, dass Zeitanteile für die buchungsmäßige Bearbeitung der Verwaltungsgebühr (Erstellung einer Rechnung/Ausstellung einer Quittung, Vorkontierung, Anordnung) bisher unberücksichtigt geblieben sind. Diese wurden nun eingerechnet. Generell wird von einem Mindestaufwand von 1 angefangenen Viertelstunde ausgegangen. In einigen Fällen führt die neue Berechnungsweise zu erheblichen Gebührensteigerungen. Allerdings bestehen keine Erkenntnisse darüber, in wie vielen Fällen die Position tatsächlich in Anspruch genommen werden wird.
Finanz. Auswirkung
Finanzielle Auswirkungen:
| Nein |
X | Ja: |
| Darstellung der einmaligen Kosten, Folgekosten |
| Die entstehenden Veränderungen im Ertragsbereich können jedoch nicht beziffert werden; sie werden nur als geringfügig eingeschätzt. |
| Mittelbereitstellung | |
| Teilplan: | |
| In der Ergebnisrechnung | Produktkonto: |
| In der Finanzrechnung investiv | Produktkonto: |
| Der Beschluss führt zu einer über-/außerplanmäßigen Aufwendung bzw. Auszahlung | ||
| in Höhe von |
| Euro |
| (Der Hauptausschuss ist an der Beschlussfassung zu beteiligen) | ||
| Die Deckung der Haushaltsüberschreitung ist gesichert durch | |
| Minderaufwendungen bzw. -auszahlungen beim Produktkonto: |
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| Mehrerträge bzw. -einzahlungen beim Produktkonto: |
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Bezug zum strategischen Management:
| Nein |
| Ja; Darstellung der Maßnahme |
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Belange von Menschen mit Behinderung sind betroffen:
X | Nein |
| Ja |
Belange von Menschen mit Behinderung wurden berücksichtigt:
X | Nein |
| Ja |
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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82,7 kB
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2
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(wie Dokument)
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16,8 kB
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3
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(wie Dokument)
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111 kB
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