Drucksache - DrS/2017/055
Grunddaten
- Betreff:
-
Gewährung von pauschaliertem Auslagenersatz an die Mitglieder der Kreiswahlausschüsse
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Drucksache
- Federführend:
- Rechtsangelegenheiten, Kommunalaufsicht und Zentrale Vergabestelle
- Bearbeitung:
- Carola Pape-Boldt
- Verfasser 1:
- Boldt, Carola
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Hauptausschuss
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Entscheidung
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14.03.2017
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Sachverhalt
Sachverhalt:
Für jede Wahl ist ein Kreiswahlausschuss zu bilden, der
- über die Zulassung der eingereichten Wahlvorschläge entscheidet und
- nach der Wahl das Ergebnis in den Wahlkreisen bzw. im Kreis feststellt.
Die Mitglieder der Kreiswahlausschüsse erhalten gemäß Beschluss des Kreisausschusses
vom 07.11.1990 einen pauschalierten Auslagenersatz in Höhe des wahlrechtlich vorgesehenen Höchstsatzes. Dieser betrug zuletzt gemäß § 4 Abs. 4 Landeswahlordnung (LWO) bzw. § 5 Abs. 3 Gemeinde- und Kreiswahlordnung (GKWO) 30,-- EUR. Die vorgenannten landeswahlrechtlichen Regelungen haben sich dahingehend geändert, dass den Mitgliedern künftig ein pauschalierter Auslagenersatz „in angemessener Höhe“ gewährt werden kann.
Die Tätigkeit im Kreiswahlausschuss erfordert von den Mitgliedern keine rechtliche und inhaltliche Vorbereitung, da die Entscheidungen ausschließlich formal-juristischen Voraussetzungen (z.B. fristgerechte Einreichung der Wahlvorschläge, Vollständigkeit der vorgelegten Unterlagen, Feststellung der Bewerberin / des Bewerbers mit den meisten Stimmen) unterliegen. Die Ausschusssitzungen dauern i.d.R. rd. eine halbe Stunde.
In Anbetracht des geringfügigen Aufwandes für die Kreiswahlausschuss-Mitglieder wird vorgeschlagen, den pauschalierten Auslagenersatz für die nach Landesrecht zu bildenden
Kreiswahlausschüsse künftig in Höhe des Sitzungsgeldes nach § 2 Abs. 2 Ziffer 2 b Entsch-
VO (z.Zt. 23,-- EUR) zu gewähren.
Für die Bundestags- und Europawahlen ist das sog. Erfrischungsgeld in § 10 Abs. 2 Bundeswahlordnung (BWO) geregelt. Es beträgt z.Zt. 21,-- EUR, das Bundesministerium des Inneren hat mit dem Entwurf einer 11. Verordnung zur Änderung der Bundeswahlordnung eine geringfügige Erhöhung vorgesehen. Den Kreisen und Gemeinden wird im Rahmen der Wahlkostenabrechnung durch den Bundeswahlleiter das Erfrischungsgeld in der in § 10 Abs. 2 BWO vorgesehenen Höhe erstattet. Eine Neuregelung durch den Kreis ist nicht erforderlich.
Finanz. Auswirkung
Finanzielle Auswirkungen:
| Nein |
X | Ja: |
Minimale Einsparung 8 x 7 EUR = 56,00 EUR je Wahl nach Landesrecht
| Darstellung der einmaligen Kosten, Folgekosten |
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| Mittelbereitstellung | |
| Teilplan: | |
| In der Ergebnisrechnung | Produktkonto: |
| In der Finanzrechnung investiv | Produktkonto: |
| Der Beschluss führt zu einer über-/außerplanmäßigen Aufwendung bzw. Auszahlung | ||
| in Höhe von |
| Euro |
| (Der Hauptausschuss ist an der Beschlussfassung zu beteiligen) | ||
| Die Deckung der Haushaltsüberschreitung ist gesichert durch | |
| Minderaufwendungen bzw. -auszahlungen beim Produktkonto: |
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| Mehrerträge bzw. -einzahlungen beim Produktkonto: |
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Bezug zum strategischen Management:
x | Nein |
| Ja; Darstellung der Maßnahme |
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Belange von Menschen mit Behinderung sind betroffen:
x | Nein |
| Ja |
Belange von Menschen mit Behinderung wurden berücksichtigt:
| Nein |
| Ja |
