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ALLRIS - Vorlage

Drucksache - DrS/2017/055

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Den Mitgliedern der nach Landesrecht zu bildenden Kreiswahlausschüsse wird künftig ein

pauschalierter Auslagenersatz in Höhe des Sitzungsgeldes nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 b Entsch-

VO (z.Zt. 23,00 EUR) gewährt

 

 

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Sachverhalt

Sachverhalt:

Für jede Wahl ist ein Kreiswahlausschuss zu bilden, der

  1. über die Zulassung der eingereichten Wahlvorschläge entscheidet und
  2. nach der Wahl das Ergebnis in den Wahlkreisen bzw. im Kreis feststellt.

 

Die Mitglieder der Kreiswahlausschüsse erhalten gemäß Beschluss des Kreisausschusses

vom 07.11.1990 einen pauschalierten Auslagenersatz in Höhe des wahlrechtlich vorgesehenen Höchstsatzes. Dieser betrug zuletzt gemäß § 4 Abs. 4 Landeswahlordnung (LWO) bzw. § 5 Abs. 3 Gemeinde- und Kreiswahlordnung (GKWO) 30,-- EUR. Die vorgenannten landeswahlrechtlichen Regelungen haben sich dahingehend geändert, dass den Mitgliedern künftig ein pauschalierter Auslagenersatz „in angemessener Höhe“ gewährt werden kann.

 

Die Tätigkeit im Kreiswahlausschuss erfordert von den Mitgliedern keine rechtliche und inhaltliche Vorbereitung, da die Entscheidungen ausschließlich formal-juristischen Voraussetzungen (z.B. fristgerechte Einreichung der Wahlvorschläge, Vollständigkeit der vorgelegten Unterlagen, Feststellung der Bewerberin / des Bewerbers mit den meisten Stimmen) unterliegen. Die Ausschusssitzungen dauern i.d.R. rd. eine halbe Stunde.

 

In Anbetracht des geringfügigen Aufwandes für die Kreiswahlausschuss-Mitglieder wird vorgeschlagen, den pauschalierten Auslagenersatz für die nach Landesrecht zu bildenden

Kreiswahlausschüsse künftig in Höhe des Sitzungsgeldes nach § 2 Abs. 2 Ziffer 2 b Entsch-

VO (z.Zt. 23,-- EUR) zu gewähren.

 

Für die Bundestags- und Europawahlen ist das sog. Erfrischungsgeld in § 10 Abs. 2 Bundeswahlordnung (BWO) geregelt. Es beträgt z.Zt. 21,-- EUR, das Bundesministerium des Inneren hat mit dem Entwurf einer 11. Verordnung zur Änderung der Bundeswahlordnung eine geringfügige Erhöhung vorgesehen. Den Kreisen und Gemeinden wird im Rahmen der Wahlkostenabrechnung durch den Bundeswahlleiter das Erfrischungsgeld in der in § 10 Abs. 2 BWO vorgesehenen Höhe erstattet. Eine Neuregelung durch den Kreis ist nicht erforderlich.

 

 

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen:

 

 

Nein

 

X

Ja:

Minimale Einsparung 8 x 7 EUR = 56,00 EUR je Wahl nach Landesrecht

 

Darstellung der einmaligen Kosten, Folgekosten

 

 

 

 

Mittelbereitstellung

 

Teilplan:

 

In der Ergebnisrechnung

Produktkonto:

 

In der Finanzrechnung investiv

Produktkonto:

 

 

Der Beschluss führt zu einer über-/außerplanmäßigen Aufwendung bzw. Auszahlung

 

in Höhe von

 

Euro

 

(Der Hauptausschuss ist an der Beschlussfassung zu beteiligen)

 

 

Die Deckung der Haushaltsüberschreitung ist gesichert durch

 

Minderaufwendungen bzw. -auszahlungen beim Produktkonto:

 

 

 

 

 

Mehrerträge bzw. -einzahlungen beim Produktkonto:

 

 

Bezug zum strategischen Management:

 

x

Nein

 

 

Ja; Darstellung der Maßnahme

 

 

Belange von Menschen mit Behinderung sind betroffen:

 

x

Nein

 

 

Ja

 

Belange von Menschen mit Behinderung wurden berücksichtigt:

 

 

Nein

 

 

Ja

 

 

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