Bericht der Verwaltung - DrS/2017/034
Grunddaten
- Betreff:
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Geplante Änderungen im Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) zum 01.07.2017
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Bericht der Verwaltung
- Federführend:
- Wirtschaftliche und rechtliche Jugendhilfe
- Bearbeitung:
- Jan-Hauke Heinze
- Verfasser 1:
- Heinze, Jan Hauke
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Jugendhilfeausschuss
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Kenntnisnahme
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09.02.2017
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Sachverhalt
Sachverhalt:
Im Januar 2017 konnten sich Bund und Länder auf die seit Oktober 2016 angekündigte Reform des Unterhaltsvorschussgesetzes (UVG) einigen. Neben den bereits in 2016 geplanten Erweiterungen hinsichtlich Höchstbezugsdauer und Höchstalter, sind nun auch weitere Aspekte bezüglich des Parallelbezuges von Leistungen nach dem UVG und dem SGB II aufgenommen worden. Es wird darauf hingewiesen, dass ein konkreter Gesetzesentwurf aktuell noch nicht vorliegt und sich die folgenden Aussagen auf die von den Spitzenverbänden (siehe Anlage) übersandten Unterlagen beziehen.
Zusammengefasst ergeben sich folgende Kernpunkte:
- die Höchstaltersgrenze von derzeit 12 Jahren wird bis zum vollendeten 18. Lebensjahr heraufgesetzt
- für alle Kinder bis 12 Jahre wird die derzeitige Höchstbezugsdauer von 72 Monaten aufgehoben, die sechsjährige Begrenzung entfällt also
- für Kinder im Alter von 12 Jahren bis zum vollendeten 18. Lebensjahr gibt es also zukünftig ebenfalls einen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss. Dieser wird aber nur wirksam, wenn das Kind nicht auf SGB II-Leistungen angewiesen ist oder wenn der alleinerziehende Elternteil im SGB II-Bezug ein eigenes Einkommen von mindestens 600 Euro brutto erzielt
- die Höhe des Unterhaltsvorschusses für Kinder vom 12. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr soll 268 Euro monatlich betragen (0 bis 5 Jahre: 150 Euro; 6 bis 11 Jahre: 201 Euro)
Die Vermeidung des parallelen Bezuges von Leistungen nach dem UVG und dem SGB II für Kinder ab dem 12. Lebensjahr entspricht einer lange bestehenden Forderung der Kommunen. Hierdurch werden Doppelstrukturen vermieden, aufwändige Erstattungsverfahren entfallen und Bürgern wird das Stellen zusätzlicher Anträge erspart. Es überrascht jedoch, dass diese Regelung erst ab dem 12. Lebensjahr greifen soll. Hier wäre eine grundlegende Änderung für alle anspruchsberechtigten Personen wünschenswert gewesen.
Durch die zuvor genannte Einschränkung wird der im UVG ab 01.07.2017 neu anspruchsberechtigte Personenkreis vermutlich geringer ausfallen. Der Anteil der anspruchsberechtigten Personen nach UVG, bei gleichzeitigem Bezug von SGB II- Leistungen, wird im Kreis Segeberg auf ca. 60 % geschätzt. Das Jobcenter Segeberg ist bereits um konkrete Fallzahlen angefragt worden, diese liegen jedoch noch nicht vor und werden ggf. im Rahmen der Ausschusssitzung mündlich ergänzt.
Es kann jedoch bereits jetzt berichtet werden, dass die Inanspruchnahme der mit Sperrvermerk versehenen 0,5 VZ mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht erforderlich sein wird. Inwieweit die darüber hinaus zur Verfügung gestellten 2,0 VZ ausgeschöpft werden müssen, kann erst nach Vorlage der Zahlen der Jobcenters und Kenntnis des beschlossenen Gesetzes bewertet werden.
Eine direkte Beteiligung der Kommunen an den Kosten, über die Sach- und Personalkosten hinaus, ist nach wie vor nicht vorgesehen.
Der Gesetzbeschluss im Bundesrat ist für den 10.02.2017 geplant. Es wird im weiteren Jahresverlauf über den Fortgang der Entwicklung berichtet werden.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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131,9 kB
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