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ALLRIS - Vorlage

Bericht der Verwaltung - DrS/2017/024

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt:

Betr.:Weiteres Vorgehen nach Abstimmungsgespräch mit der Planfeststellungsbehörde LBV vom Herbst 2016

 

Ziele des Kreises:

Zwischen Bad Segeberg und Bad Oldesloe trennt die Trave auf einer Länge von ca. 15 km die Straßenverkehrsverbindungen. Nur an der K65 in Nütschau (Kreis OD) und der Herrenmühle (K12) gibt es die Möglichkeit, die Trave in Ost-West-Richtung zu queren. Die K12 ist eine wichtige Verkehrsverbindung über die Trave, die auch die Autobahnen A20 und 21 verbindet und dem landwirtschaftlichen Verkehr dient. Allerdings ist die Bestandsbrücke in einem sehr schlechten baulichen Zustand mit der Folge, dass sie nur noch für einen begrenzten Zeitraum und auch nur eingeschränkt befahren werden kann. Aus diesem Grund ist ein Ersatzneubau für die Brücke dringend erforderlich. Vorrangiges Ziel des Kreises ist der zeitnahe Ersatzneubau der Travebrücke Herrenmühle im Zuge der K 12.

Durch einen Ersatzneubau der Brücke würde die Bestandsbrücke mit Ihrer ungünstigen Wirkung für die Durchlässigkeit des Gewässers Trave entbehrlich werden. Daher sind in einem weiteren Schritt die Beseitigung der Bestandsbrücke und weitergehende wasserbauliche Maßnahmen an dieser Stelle notwendig, da die Wasserrahmenrichtlinie für die Trave die Herstellung der Durchlässigkeit des Gewässers fordert.

 

Projektstruktur und weiterer Projektablauf:

Der Umfang des planfestzustellenden Vorhabens wird durch den Vorhabenträger (Kreis) bestimmt. Aus Sicht des FB IV ist grundsätzlich anzustreben, die Brückenbaumaßnahme einerseits und die wasserbauliche Maßnahme andererseits - soweit rechtlich und technisch möglich - in zwei getrennten Verfahren zu planen und umzusetzen. Aufgrund des zu erwartenden Umfangs beider Maßnahmen sollen diese nicht gemeinsam in einem straßenrechtlichen Planfeststellungsverfahren, sondern in zwei separaten rechtlichen Verfahren geplant und umgesetzt werden. Anderenfalls besteht die konkrete Gefahr, dass sich das vordringliche und ohnehin schon aufwändige straßenrechtliche Verfahren für die Brückenbaumaßnahme weiter verkompliziert und verzögert. Die Wasserbehörde erklärt sich daher dazu bereit, den Abriss der Bestandsbrücke und die Herstellung der Durchgängigkeit der Trave in einem gesonderten wasserrechtlichen Genehmigungs- oder Planfeststellungsverfahren durchzuführen. Dieses kann durch den Kreis eigenverantwortlich - zeitlich etwas versetzt - umgesetzt werden, da beide Maßnahmen durch den Kreis verantwortlich geplant und umgesetzt werden und auch keine weitere Abhängigkeit von Dritten eine Umsetzung gefährden könnte. Eine Zusage des Landes zur finanziellen Förderung der wasserbaulichen Maßnahme zu 100% liegt vor.

Zu dem straßenrechtlichen Planfeststellungsverfahrens kann daher aus wasserrechtlicher Sicht festgestellt werden, dass der notwendige Abriss der Bestandsbrücke und die Herstellung der Durchgängigkeit der Trave als Folge des Ersatzneubaus der Brücke durch den Kreis in eigener Zuständigkeit und Verantwortung in einem wasserrechtlichen Verfahren umgesetzt werden wird und daher nicht Gegenstand der straßenrechtlichen Planfeststellung sein muss. Lediglich bei Bevorzugung der Bestandsvariante 3.0 wäre eine einheitliche Planung und Umsetzung nach Straßenrecht unumgänglich, da in diesem Fall der vollständige Abriss der Bestandsbrücke Voraussetzung für den Ersatzneubau ist und unmittelbar und zwingend wasserbauliche Maßnahmen nach sich ziehen würde. Bei allen anderen Varianten kann eine in sich schlüssige  und auch artenschutzrechtlich belastbare – isolierte straßenbauliche Planung erarbeitet werden, während die Beseitigung der Bestandsbrücke und die daraus folgenden wasserbaulichen Maßnahmen in einem separaten wasserrechtlichen Verfahren thematisiert werden.

 

Der Planfeststellungsbehörde wurden die Antragsunterlagen zur Festlegung des Untersuchungsrahmens für die erforderliche UVP im November 2016 vorgelegt.

Seitens des LBV gab es dazu Nachforderungen, die hier im Dezember 2016 eingingen.

Die Nachforderungen wurden den beauftragten Planungsbüros zur Abarbeitung und Nachbesserung  übermittelt. Nach Vorliegen der ergänzten Unterlagen werden diese der Planfeststellungsbehörde zur abschließenden Festlegung des Untersuchungsrahmens vorgelegt.

 

Nach der UVP kann die Festlegung der Variantenentscheidung durch den Antragsteller auf Vorschlag der beauftragten Büros  und unter Einbindung der politischen Gremien des Kreises erfolgen.

Im Anschluss daran kann der Planfeststellungsantrag für die Antragsvariante ausgearbeitet werden und beim LBV zur Planfeststellung eingereicht werden. Dieser Planungschritt ist zum Herbst 2017 vorgesehen.

 

Der LBV hat für die Antragsprüfung einen Zeitraum von 18 bis 24 Monaten angekündigt. Erst danach kann die Vorbereitung der Vergabe, die Ausschreibung und die Vergabe der Bauleistungen begonnen werden.

 

Um das straßenbauliche Planfeststellungsverfahren wesentlich zu verschlanken ist vorgesehen, den Abriss der alten Brücke und die damit verpflichtenden wasserbaulichen Maßnahmen nach der Wasserrahmenrichtlinie zeitlich parallel, aber verfahrenstechnisch getrennt von der straßenbaulichen Planfeststellung umzusetzen. Damit ist ein weitgehend parallel laufendes wasserrechtliches Planfeststellungsverfahren in der Federführung des FD 32.30 verbunden.

 

 

 

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