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ALLRIS - Vorlage

Bericht der Verwaltung - DrS/2017/012

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt:

Mitglieder des Ausschusses haben um Auskunft über die Rückholung von gewährten Leistungen nach dem Unterhaltsvorschuss gebeten. Folgend finden Sie einen typischen Ablauf zur Rückholung gewährter Unterhaltsvorschüsse.

 

  1. Antragstellung/Gewährung

Ausgangspunkt einer jeden Rückholung ist die vorhergehende Gewährung von Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) an den betreuenden Elternteil. Nach erfolgter positiver Prüfung erfolgt parallel zur Leistungsgewährung ggü. dem betreuenden Elternteil die Inverzugsetzung des barunterhaltspflichtigen Elternteils. Hintergrund ist, dass gem. § 7 UVG die Unterhaltsansprüche für den Leistungszeitraum auf die Unterhaltsvorschusskasse (UVK) übergehen. Ab diesem Zeitpunkt der Mitteilung über die Gewährung von Leistungen nach dem UVG wird dieser Elternteil dem Grunde nach erstattungspflichtig. Er wird aufgefordert seine wirtschaftlichen Verhältnisse offenzulegen, um eine Überprüfung seiner Leistungsfähigkeit zu ermöglichen.

 

Sonderfall unbekannte Vaterschaft: Sofern die Vaterschaft im Zeitpunkt der Antragstellung nicht feststeht,  muss die Kindesmutter zunächst alle ihr bekannten Umstände zum Vater bekanntgeben. Dies erfolgt in einem Interview mit zwei Mitarbeiter/innen der UVK. Hier sind Fragen zu den Umständen der Empfängnis (Welche sexuellen Partner, Wo, Wann, etc.) mitzuteilen. Kommt die KM dieser Mitwirkungspflicht (§ 1 Abs. 3 UVG) nicht nach, so kann es zu einer Ablehnung der Leistungen kommen. Ist die Vaterschaft auch trotz Mitteilung aller ihr bekannten Umstände nicht sofort festzustellen (klassische Beispiele: One- Night-Stand, Disco-Bekanntschaft, Online- Bekanntschaft, etc.), kann trotzdem eine Leistungsgewährung erfolgen. Eine Durchführung der Rückholung scheidet in diesen Fällen bis zur Feststellung der Vaterschaft aus.

 

  1. Ermittlung der Leistungsfähigkeit

Sollte der barunterhaltspflichtige Elternteil seiner Auskunftspflicht nachkommen, erfolgt umgehend eine Berechnung der Leistungsfähigkeit und ggf. Aufforderung zur Zahlungsaufnahme an die Unterhaltsvorschusskasse. Sollte die Person nicht leistungsfähig sein, regelmäßig aufgrund des eigenen Bezugs von Sozialleistungen, erfolgt keine Rückforderung. Für die Zeiträume, in denen keine Leistungsfähigkeit vorliegt, laufen auch keine Unterhaltsrückstände auf. Es kann stets nur ein Rückstand auflaufen, sofern der unterhaltspflichtige Elternteil leistungsfähig wäre aber dieser Verpflichtung nicht nachkommt.

 

Häufig wird dieser Auskunftspflicht nicht umgehend nachgekommen bzw. die hier bekannte Postanschrift ist falsch und Anschreiben kommen zurück. Im ersten Fall wird sodann eine weitere Aufforderung mit kurzer Frist versendet. Sollte auch diese verstreichen, so stehen der UVK vielfältige Mittel zur Ermittlung der maßgeblichen Angaben/Anschrift zur Verfügung.

-          Online- Abfrage beim Einwohnermeldeamt

-          Anfrage beim Bundeszentralregister

-          Auskunftsersuchen über das Kraftfahrtbundesamt, ob die Person dort als Fahrzeughalter bekannt ist

-          Auskunftsersuchen bei Krankenkasse oder Rentenversicherung (Online) zur Ermittlung des Arbeitsgebers

-          Auskunftsverfahren zu im Inland bestehenden Konten

-          Auskunftspflicht des Arbeitgebers nach § 6 Abs. 2 UVG über Beschäftigungsverhältnisse

 

Aus den dann vorliegenden Kenntnissen werden weitere Schritte (z.B. nochmaliger Versand oder Berechnung der Leistungsfähigkeit) abgeleitet.

 

  1. Durchsetzung des Unterhaltsanspruches

Sofern eine Leistungsfähigkeit gegeben ist, wird der unterhaltspflichtige Elternteil über die Höhe des Erstattungsbetrages informiert und gleichzeitig zur Titulierung des Unterhaltes aufgefordert. Sollte der Unterhaltspflichtige dieser Aufforderung nicht nachkommen, so stehen auch hier eine Vielzahl von Maßnahmen zur Durchsetzung des ermittelten Anspruches bereit, insbesondere:

-          Erwirkung eines Mahn- und Vollstreckungsbescheides

-          Lohnpfändungen

-          Aufrechnungsersuchen auf Steuererstattungen

-          verschiedene Klageformen auf Festsetzung des Unterhaltes

 

  1. Fazit:

In einzelnen Fällen kann der Weg bis zur tatsächlichen Erstattung sehr aufwendig und zeitintensiv sein. Regelmäßig steht am Ende der Ermittlungen von Vater, dessen Adresse und der wirtschaftlichen Verhältnisse die Leistungsunfähigkeit. Grundsätzlich wird der Anteil der nicht leistungsfähigen Personen auf ca. 2/3 geschätzt. Der verbleibende Teil ist oftmals nur zur teilweisen Erstattung in der Lage. Nicht zuletzt ist die Falldichte von ca. 1.100 Fällen pro Mitarbeiter/in so hoch, dass längerfristige Vakanzen nicht kompensiert werden können und sofort auf die Bemühungen der Heranziehung durchschlagen.

 

Aktuell gelingt es ca. 16 % der verausgabten UVG- Mittel wieder einzuholen. Dies ist für den Kreis Segeberg insofern unproblematisch, als das es sich ausschließlich um Mittel des Landes und des Bundes handelt. Die Quote im Kreis Segeberg liegt leicht unter dem bundesweiten Schnitt von ca. 21 %.

 

 

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