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ALLRIS - Vorlage

Drucksache - DrS/2017/001

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Die Vereinbarung mit der Geschäftsführung des Jobcenters über die kommunalen Ziele für 2017 wird in der vorliegenden Form beschlossen.

 

 

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Sachverhalt

Sachverhalt:

In der Sitzung am 26.11.2015 hat der Sozialausschuss den Abschluss einer Vereinbarung mit dem Geschäftsführer des Jobcenters beschlossen, in der für 2016 folgende kommunale Ziele formuliert worden sind (DrS/2015/274):

 

1.   Das Jobcenter Kreis Segeberg setzt die Arbeitsempfehlungen des Kreises Segeberg zu den Kosten der Unterkunft und Heizung, zum Zuschuss zu den ungedeckten angemessenen Kosten der Unterkunft und Heizung für Auszubildende und zu den abweichend zu erbringenden Leistungen um. Bei nicht angemessenen Kosten der Unterkunfts- und/oder Heizungskosten werden Kostensenkungsverfahren entsprechend der Regelungen durchgeführt.

 

Insbesondere die politischen Entscheidungen, im Jahr 2016 keine neue Erhebung von Daten zur Aktualisierung der „Mietobergrenzen“ vorzunehmen und stattdessen die Einzelfallprüfungen zu intensivieren bzw. bei der Unterbringung von Personen in kommunalen Unterkünften die Übernahme der Kosten aufgrund der Erstattungsregelungen des Landes im Bereich Asyl zu begrenzen, haben viele Rückfragen des Jobcenters in Einzelfällen oder bei grundsätzlichen Entscheidungen zur Folge gehabt. In der zweiten Jahreshälfte wurden überwiegend Absprachen hinsichtlich der Umsetzung der zum 01.08.2016 in Kraft getretenen Änderungen des SGB II getroffen.

 

Die Kreisverwaltung hat 2016 unregelmäßig Einzelakten geprüft. Von den Hinweisen des Kreises abweichende Vorgehensweisen wurden im direkten Kontakt geklärt.

 

2.   Mindestens halbjährlich berät ein Praktikerkreis aus Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Kreisverwaltung und des Jobcenters über evtl. erforderliche Anpassungen oder über Unklarheiten bei der Umsetzung der Arbeitsempfehlungen.

 

Es fanden im vergangenen Jahr mehrere Treffen in verschiedenen Formaten statt.

 

3.   Der Kreis Segeberg führt im Bereich der Kosten der Unterkunft sowie der abweichend zu erbringenden Leistungen ein Controlling durch. Dabei soll insbesondere die Entwicklung der Anzahl der Bedarfsgemeinschaften und der Unterkunftskosten, der Kosten für abweichend zu erbringende Leistungen sowie der Stattgabequote bei Widersprüchen beobachtet werden. Das Controlling basiert auf folgende Daten:

  •         Entwicklung KdU insgesamt
  •         Entwicklung KdU pro BG
  •         Entwicklung von Widersprüchen und Klagen zu den kommunalen Leistungen
  •         Entwicklung der Kosten für abweichend zu erbringende Leistungen

 

Vorrangig ist der Zugriff auf die bereits vorhandenen Statistiken, Berichte im Internet und Daten der Bundesagentur für Arbeit zu nutzen. Der Kreis Segeberg beschafft sich die erforderlichen Daten durch Zugriff auf Datenbanken der BA oder durch Übersendung durch das Jobcenter.

 

Anhand der Daten erstellt der Kreis halbjährlich einen Bericht, der dem Sozialausschuss zur Kenntnis vorgelegt wird. Ein Bericht wird auch dann erstellt, wenn wesentliche Abweichungen festgestellt werden.

 

Die Berichte wurden am 20.06.2016 und am 21.11.2016 erstellt und den Fraktionen zur Verfügung gestellt.

 

4.   Die Teamleiter Leistung des Jobcenters führen monatlich stichprobenartige fachaufsichtliche Aktenprüfungen der Kosten der Unterkunft durch. Die Ergebnisse der Prüfungen sind dem Kreis halbjährlich zu übermitteln. Die Prüfungen sollen sowohl auf die Fachlichkeit als auch auf die Verbuchung ausgerichtet sein. Ferner hat der Kreis das Recht, selbst Aktenprüfungen durchzuführen. Dazu werden ihm bei Bedarf vom Jobcenter alle erforderlichen Rechte eingeräumt.

 

Die Ergebnisse der genannten Prüfungen wurden der Kreisverwaltung übersandt. Auffälligkeiten waren nicht ersichtlich.

 

5.   Sofern die Abweichungen zwischen den im Buchungsprogramm angeordneten Zahlungen und Erstattungen und den tatsächlich ausgezahlten Leistungen für Unterkunft und Heizung signifikant steigen, ist die Trägerversammlung unter Angabe der Gründe zu informieren.

 

Signifikante Abweichungen haben sich nicht ergeben, so dass keine gesonderte Information erforderlich war.

 

Die Vereinbarung über die kommunalen Ziele 2016 wurde eingehalten.

 

 

Aufgrund der Feststellungen für 2016 und der sich abzeichnenden Entwicklungen im Jahr 2017 sollte die Vereinbarung in der in der Anlage dargestellten Form abgeschlossen werden.

 

zu Punkt 1:

Die „Hinweise zum Zuschuss zu den ungedeckten angemessenen Kosten der Unterkunft und Heizung für Auszubildende“ sind nicht mehr mit aufgeführt, weil der Kreis Segeberg aufgrund der Regelungen des 9. Änderungsgesetzes SGB II seit dem 01.08.2016 nicht mehr Träger dieser Leistung ist.

 

zu Punkt 2:

Lediglich Konkretisierung der Teilnehmer/-innen an den regelmäßigen Treffen. Darüber hinaus finden auch zukünftig anlassbezogene Kontaktaufnahmen statt.

 

zu Punkt 3:

Die bisherigen Formulierungen haben geregelt, welche Inhalte die vom Kreis Segeberg zu erstellenden „Berichte über die Entwicklung der Kosten der Unterkunft im SGB II“ haben sollen und wie sich die Kreisverwaltung die für die Erstellung der Berichte erforderlichen Daten beschafft. Insofern waren die Regelungen eher an den Kreis gerichtet. Bei der Vereinbarung über die kommunalen Ziele geht es aber um die „Verpflichtungen“, die das Jobcenter gegenüber dem Kreis hat. Daher erfolgte eine Neuformulierung.

 

Die Berichte erstellt die Kreisverwaltung weiterhin in der bisherigen Form.

 

zu Punkt 4:

Im Rahmen verschiedener Prüfungen wurde festgestellt, dass im Jobcenter Kreis Segeberg in vielen Fällen Leistungen und Erstattungen auf falschen Haushaltsstellen gebucht wurden. Um dies zukünftig zu vermeiden, soll bei der Aktualisierung des Fachaufsichtskonzeptes des Jobcenters das Thema „Verbuchung kommunaler Leistungen“ aufgenommen werden. Begleitend soll in Zusammenarbeit zwischen Geschäftsführung und Kreisverwaltung ein entsprechendes Handbuch erstellt werden, das die Sachbearbeiter/-innen bei der Aufgabenerledigung unterstützt.

 

zu Punkt 5:

Keine Änderung

 

zu Punkt 6:

Zwischen der Bundesregierung und den Ländern wurde im vergangenen Jahr vereinbart, dass sich der Bund in besonderer Weise an dem flüchtlingsbedingten Mehraufwand für die Kosten der Unterkunft beteiligt. Die rechtliche Umsetzung erfolgte zwischenzeitlich in § 46 Abs. 10 S. 3 SGB II. Die Ermittlung dieser Kosten erfolgt durch automatisierte Abfragen in den EDV-Programmen VERBIS und ALLEGRO der BA, die vom Jobcenter genutzt werden. Aus systematischen Gründen ist es erforderlich, dass die entsprechenden Daten zeitnah im Programm hinterlegt werden. Um finanzielle Nachteile des Kreises durch verzögerte Eingaben zu vermeiden, wurde die Formulierung in die Vereinbarung aufgenommen.

 

 

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen:

 

X

Nein

 

 

Ja:

 

 

Darstellung der einmaligen Kosten, Folgekosten

 

 

 

 

Mittelbereitstellung

 

Teilplan:

 

In der Ergebnisrechnung

Produktkonto:

 

In der Finanzrechnung investiv

Produktkonto:

 

 

Der Beschluss führt zu einer über-/außerplanmäßigen Aufwendung bzw. Auszahlung

 

in Höhe von

 

Euro

 

(Der Hauptausschuss ist an der Beschlussfassung zu beteiligen)

 

 

Die Deckung der Haushaltsüberschreitung ist gesichert durch

 

Minderaufwendungen bzw. -auszahlungen beim Produktkonto:

 

 

 

 

 

Mehrerträge bzw. -einzahlungen beim Produktkonto:

 

 

Bezug zum strategischen Management:

 

 

Nein

 

X

Ja; Darstellung der Maßnahme

        Ziel 5.11: Der Kreis Segeberg verstärkt die Zusammenarbeit mit dem Jobcenter.

 

 

Belange von Menschen mit Behinderung sind betroffen:

 

X

Nein

 

 

Ja

 

Belange von Menschen mit Behinderung wurden berücksichtigt:

 

X

Nein

 

 

Ja

 

 

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Anlagen

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