Drucksache - DrS/2016/271
Grunddaten
- Betreff:
-
Änderung der Hauptsatzung des Kreises Segeberg - hier: 6. Nachtragssatzung (vgl. KT-Beschluss vom 13.10.2016 zur DrS/2016/189 und 189-1 ISE Reintegration in Aufbaustruktur Kreisverwaltung)
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Drucksache
- Federführend:
- Gremien, Kommunikation, Controlling
- Bearbeitung:
- Gernot Schramm
- Verfasser 1:
- Schramm, Gernot
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Hauptausschuss
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Vorberatung
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06.12.2016
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Erledigt
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Kreistag des Kreises Segeberg
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Entscheidung
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08.12.2016
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Sachverhalt
Sachverhalt:
Im Rahmen der Entscheidung zur Reintegration des Eigenbetriebes ISE in die Aufbaustruktur der Kreisverwaltung zum 01.01.2017 hat der Kreistag in seiner Sitzung am 13.10.2016 unter anderem auch beschlossen, dass der jetzige Werkausschuss nach erfolgter Reintegration als Bauausschuss erhalten bleibt. Die Verwaltung wurde beauftragt, die erforderlichen Änderungen in der Hauptsatzung des Kreises Segeberg vorzubereiten (vgl. Ziffer 3 des KT-Beschlusses zur DrS/2016/189 und 189-1).
Die in der Hauptsatzung des Kreises Segeberg festgelegte Systematik und Struktur der Aufgaben- bzw. Zuständigkeitenverteilung auf die (Fach-)Ausschüsse sieht im Grundsatz eine beratende und keine beschließende Funktion der (Fach-) Ausschüsse vor, die durch Vorberatung auf dem jeweils zugewiesenen Aufgabengebiet vorbereitend und im Sinne eines Entscheidungsvorschlags für den (nach §§ 22, 23 KrO abschließend beschließenden) Kreistag empfehlend tätig werden. Das Verfahren ist in § 11 Abs. 6 der Geschäftsordnung des Kreistages des Kreises Segeberg geregelt, wonach die (Fach-)Ausschüsse ihre Beschlussempfehlung über den Hauptausschuss dem Kreistag zuleiten.
Eine Ausnahme bildet der Hauptausschusses mit dem ihm nach §§ 40a f. KrO und § 7 der Hauptsatzung des Kreises Segeberg ausdrücklich zugewiesenen Befugnissen.
Eine weitere Ausnahme bildet bis zum 31.12.2016 (Reintegration des Eigenbetriebes ISE, vgl. KT-Beschluss vom 13.10.2016 zur DrS/2016/189-1) der Werkausschuss, dem nach § 7 der (aufzuhebenden) Betriebssatzung des Kreises Segeberg für den Eigenbetrieb „Immobilienverwaltung des Kreises Segeberg“ vom 05.07.2007, zuletzt geändert durch 5. Satzungsänderung vom 11.12.2014, bestimmte abschließende Entscheidungsbefugnisse (als beschließender Ausschuss) eingeräumt worden sind.
Diese Ausnahme zu Gunsten des Werkausschusses war allerdings bedingt und begründet durch die besondere rechtliche Organisationsform „Eigenbetrieb nach der Eigenbetriebsverordnung“ mit einem eigenen Wirtschaftsplan. Diese Rahmenbedingungen und Notwendigkeiten fallen mit der Wiedereingliederung des Eigenbetriebes ISE in die Kernverwaltung zum 01.01.2017 indes weg. Der neue Fachbereich V „Immobilienverwaltung“ wird ab 2017 Teil des Kreishaushaltes, für den der Hauptausschuss als „Finanzausschuss“ dann auch bereits aus Vereinfachungsgründen und Gründen der Handhabbarbeit die einheitliche koordinierende Funktion behalten sollte.
Die Verwaltung geht daher davon aus, dass es auch politisch gewollt ist, den den Werkausschuss ablösenden (neuen) Bauausschuss ab 01.01.2017 ausschließlich als beratenden Fachausschuss einzurichten.
Sollte dies wider Erwarten nicht der Fall sein, werden dem Kreistag mit dieser Beschlussvorlage für seine Entscheidungsfindung vollständigkeitshalber und rein vorsorglich zwei alternative Entwürfe der 6. Nachtragssatzung zur Hauptsatzung des Kreises Segeberg zur Beschlussfassung vorgelegt, und zwar
a)Anlage 1 – Bauausschuss als beratender (Fach-)Ausschuss oder
b)Anlage 2 – Bauausschuss als beschließender (Fach-)Ausschuss
Gleichzeitig hat die Verwaltung mit diesen Satzungsänderungsentwürfen die Gelegenheit genutzt, auch kleinere Anpassungen in der Hauptsatzung vorzunehmen und dem Kreistag zur Beschlussfassung vorzuschlagen. Hierzu im Einzelnen:
Zu § 1 Nr. 3:
Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung an die zurzeit geltende gesetzliche Rechtsgrundlage aus dem SGB XII.
Zu § 1 Nr. 6 und Nr. 7:
Die Bekanntmachungsverordnung sieht in seinem § 4 Abs. 1 S. 1, 2. Halbsatz vor, dass bei der Bekanntmachungsform via Internet der ausdrückliche Hinweis in der Zeitung bei Bekanntmachungen, die keine Rechtssetzungsvorhaben betreffen, entfällt. In § 12 Abs. 2 der Hauptsatzung des Kreises Segeberg hat der Kreistag als Satzungsgeber diese Differenzierung so nicht ausdrücklich vorgenommen, so dass –obwohl verordnungsrechtlich nicht zwingend erforderlich– stets Hinweisbekanntmachungen über die drei genannten Zeitungen erfolgten. Mit dieser Änderung wird klargestellt, dass der rechtliche Standard aus der Bekanntmachungsverordnung gelten soll. Dadurch werden jährlich Verwaltungskosten eingespart (durch verringerte Aufwendungen bei den Bekanntmachungen).
Durch die Ergänzung des Satzes 2 in § 12 Abs. 2 der Hauptsatzung (mit Nennung der Landesverordnung über die örtliche Bekanntmachung und Verkündung –Bekanntmachungsverordnung) war der § 12 Abs. 3 der Hauptsatzung entsprechend redaktionell anzupassen.
In der als Anlage 3 beigefügten Lesefassung der Hauptsatzung (inkl. 6. Änderung) können die Änderungen [Alternative zu a) Anlage 1] zur besseren Übersicht noch einmal im Gesamtzusammenhang nachvollzogen werden.
Wie oben bereits dargestellt, empfiehlt die Verwaltung dem Kreistag die in der „Anlage 1 – Bauausschuss als beratender (Fach-)Ausschuss“ vorbereiteten Hauptsatzungsänderung, um nach der Reintegration des Eigenbetriebes ISE in die Kernverwaltung zu der ursprünglichen, hauptsatzungsrechtlich geregelten Grundsystematik und Struktur der Aufgaben- bzw. Zuständigkeitenverteilung auf die (Fach-)Ausschüsse zurückzukehren.
Finanz. Auswirkung
Finanzielle Auswirkungen:
| Nein |
X | Ja: |
Dadurch, dass durch Änderung des § 12 Abs. 2 der Hauptsatzung des Kreises Segeberg (zusätzlich zur Internetveröffentlichung) nur noch gesonderte Hinweisbekanntmachungen bei Rechtssetzungsvorhaben in den drei Zeitungen erfolgen, ergeben sich Kosteneinsparungen im Kreishaushalt von jährlich in der Größenordnung von ungefähr 4.000 Euro (Ist-Werte aus 2015: 22 Hinweisbekanntmachungen, die keine Rechtssetzungsvorhaben betrafen, Kosten von ca. 175 Euro pro Vorgang; gerundet). Betroffen sind jeweils einzelne Konten in unterschiedlichen Teilplänen/Fachbereichen.
| Darstellung der einmaligen Kosten, Folgekosten |
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| Mittelbereitstellung | |
| Teilplan: | |
| In der Ergebnisrechnung | Produktkonto: |
| In der Finanzrechnung investiv | Produktkonto: |
| Der Beschluss führt zu einer über-/außerplanmäßigen Aufwendung bzw. Auszahlung | ||
| in Höhe von |
| Euro |
| (Der Hauptausschuss ist an der Beschlussfassung zu beteiligen) | ||
| Die Deckung der Haushaltsüberschreitung ist gesichert durch | |
| Minderaufwendungen bzw. -auszahlungen beim Produktkonto: |
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| Mehrerträge bzw. -einzahlungen beim Produktkonto: |
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Bezug zum strategischen Management:
X | Nein |
| Ja; Darstellung der Maßnahme |
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Belange von Menschen mit Behinderung sind betroffen:
X | Nein |
| Ja |
Belange von Menschen mit Behinderung wurden berücksichtigt:
| Nein |
| Ja |
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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150,2 kB
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2
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(wie Dokument)
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152 kB
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3
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(wie Dokument)
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132,5 kB
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