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ALLRIS - Vorlage

Drucksache - DrS/2016/181-1

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

 

Der Sozialausschuss und der Hauptausschuss empfehlen, der Kreistag beschließt, dass das Projekt „Wohnen und Arbeit“ in Norderstedt in den Jahren 2017 und 2018 weitergeführt wird. Die vorsorglich mit Schreiben vom 28.06.2016 ausgesprochene Kündigung der Vereinbarung über die Durchführung und Finanzierung des Projektes vom 19.10.2015 wird zurückgenommen.

 

Zur Finanzierung des Anteils des Kreises Segeberg an dem Projekt wird der Betrag in Höhe von 37.500,00 € in den Haushalten 2017 und 2018 zur Verfügung gestellt unter der Voraussetzung, dass die Finanzierung mit allen Projektträgern gewährleistet ist.

 

 

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Sachverhalt

Sachverhalt:

 

In den Sitzungen am 09.02.2015 (Sozialausschuss), 03.03.2015 (Hauptausschuss) und 05.03.2015 (Kreistag) wurde dem Abschluss einer Vereinbarung über die Durchführung und Finanzierung des Projektes „Wohnen und Arbeit“ in Norderstedt zwischen dem Kreis, der Stadt Norderstedt, dem Jobcenter Kreis Segeberg und der Diakonie Hamburg-West/Südholstein zugestimmt. Die erforderlichen Haushaltsmittel wurden bereitgestellt (DrS/2015/007).

 

In der Sitzung des Sozialausschuss am 29.09.2016 hat der Träger über die Arbeit und die Erfahrungen des Projektes berichtet (DrS/2016/181).

 

Mit Schreiben vom 07.10.2016 (Anlage 1) beantragt die Diakonie Hamburg-West/ Südholstein die Verlängerung des Projektes für das Jahr 2017. Die Verwaltung befürwortet den Antrag. Das Jobcenter und die Stadt Norderstedt haben ihre Bereitschaft erklärt, das Projekt fortführen zu wollen.

 

Der mit dem Antrag übersandte Entwurf einer ab dem 01.01.2017 geltenden Vereinbarung (Anlage 2) weicht gegenüber der derzeit noch gültigen Vereinbarung vom 19.10.2015 in folgenden Punkten ab:

 

Punkt 3 (Zugangsvoraussetzungen), zweiter Punkt:

 

Aktuelle Regelung:

Vorschlag des Trägers:

„die wohnungslos ist und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Stadt Norderstedt hat“

„die wohnungslos ist und ihren Lebensmittelpunkt in der Stadt Norderstedt hat“

 

Eine Änderung der Regelung ist nicht erforderlich. Nach § 36 Abs. 1 SGB II ist das Jobcenter nämlich örtlich zuständig für Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in seinem Gebiet haben. Kann der gewöhnliche Aufenthalt nicht festgestellt werden, ist das Jobcenter örtlich zuständig, in dessen Gebiet sich die hilfesuchende Person tatsächlich aufhält. Nach § 30 Abs. 3 S. 2 SGB I hat jemand seinen gewöhnlichen Aufenthalt dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Demzufolge stellt der gewöhnliche Aufenthalt immer den Lebensmittelpunkt dar.

 

Punkt 3 (Zugangsvoraussetzungen), fünfter Punkt:

 

Aktuelle Regelung:

Vorschlag des Trägers:

an einer AGH teilnimmt

einer AGH zugewiesen wurde

 

Der Vorschlag des Trägers hätte zur Folge, dass es für die Teilnahme am Projekt ausreicht, dass die betreffende Person lediglich einer begleitenden Maßnahme zugewiesen wurde; ob die Person tatsächlich an der Maßnahme teilnimmt, wäre unerheblich. Diesem Vorschlag kann nicht gefolgt werden. Zum einen ist eine einzelfallbezogene Finanzierung des Projektes durch das Jobcenter nur möglich, wenn an die Kernaufgabe auch eine betreuende Maßnahme angedockt ist. An dieser muss auch tatsächlich teilgenommen werden. Zum anderen kann das Projekt im Einzelfall nur erfolgreich sein, wenn die/ der Teilnehmer/-in ernsthaft ihre/ seine Situation verändern möchte. Nimmt sie/ er aber gar nicht an der begleitenden Maßnahme teil, kann dies ein Indiz dafür sein, dass die  Bereitschaft, an der Lebenssituation etwas ändern zu wollen, nicht besonders ausgeprägt ist.

 

Ohne diese vom Träger vorgeschlagene Änderung würde eine neu abzuschließende Vereinbarung wörtlich mit der aktuell gültigen Vereinbarung übereinstimmen. Im Sinne der Verwaltungsökonomie sollte daher stattdessen die Kündigung der Vereinbarung zurückgenommen werden. Die Kündigung war lediglich aus formellen Gründen erforderlich, um der Politik die Möglichkeit zu geben, über die Fortsetzung des Projektes zu entscheiden.

 

Der Kreis Segeberg trägt die hälftigen Kosten des Projektes. Unter der Annahme, dass ganzjährig alle 10 Plätze besetzt werden, ergeben sich daher für das Jahr 2017 Kosten in Höhe von 37.500,00 € (312,50 € je Person und Monat * 10 Personen * 12 Monate). Der Betrag ist im Haushaltsentwurf 2017 bereits enthalten.

 

 

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen:

 

 

Nein

 

X

Ja:

 

 

Darstellung der einmaligen Kosten, Folgekosten

 

siehe Vorlage

 

 

Mittelbereitstellung

 

Teilplan:

 

In der Ergebnisrechnung

Produktkonto:

 

In der Finanzrechnung investiv

Produktkonto:

 

 

Der Beschluss führt zu einer über-/außerplanmäßigen Aufwendung bzw. Auszahlung

 

in Höhe von

 

Euro

 

(Der Hauptausschuss ist an der Beschlussfassung zu beteiligen)

 

 

Die Deckung der Haushaltsüberschreitung ist gesichert durch

 

Minderaufwendungen bzw. -auszahlungen beim Produktkonto:

 

 

 

 

 

Mehrerträge bzw. -einzahlungen beim Produktkonto:

 

 

Bezug zum strategischen Management:

 

X

Nein

 

 

Ja; Darstellung der Maßnahme

 

 

Belange von Menschen mit Behinderung sind betroffen:

 

X

Nein

 

 

Ja

 

Belange von Menschen mit Behinderung wurden berücksichtigt:

 

X

Nein

 

 

Ja

 

 

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Anlagen

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