Drucksache - DrS/2016/236
Grunddaten
- Betreff:
-
Stellenmehrbedarf im Fachdienst Verkehrsordnung, Ahndung von Verkehrsordnungswidrigkeiten, Fahrschulen, Fahrerlaubnisse (FD 36.00)
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Drucksache
- Federführend:
- FB Ordnungswesen, Straßenverkehr, Verbraucherschutz
- Bearbeitung:
- Beate Zierke
- Verfasser 1:
- Schröder, Matthias
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Ausschuss für Ordnung, Verkehr und Gesundheit
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Entscheidung
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14.11.2016
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Sachverhalt
Sachverhalt:
Teilplan 1222
FD 36.00 – Verkehrsordnung, Ahndung von Verkehrsordnungswidrigkeiten,
Fahrschulen, Fahrerlaubnisse
Stellen- | Bezeichnung | Anzahl | Bewertung | Kosten | Refinanzierung |
0.1222.057 | Verw.-Angest. | 1,00 | 6 | 47.800 € | 47.800 € |
Für den Fachdienst 36.00 (Verkehrsordnung, Ahndung von Verkehrsordnungswidrigkeiten, Fahrschulen, Fahrerlaubnisse) ist für den Haushalt 2017 im Stellenplan zusätzlicher Personalmehrbedarf für die Ahndung von Verkehrsordnungswidrigkeiten im Umfang von einer Vollzeitstelle (100%) angemeldet worden.
Begründung:
Aufgrund der Entwicklung der Fallzahlen in dem Spezialgebiet „Verfall“ (§ 29 a Ordnungswidrigkeitengesetz –OWiG-) ist die Schaffung einer zusätzlichen Stelle zwingend erforderlich.
Begriffsbestimmung
„Der Grund für den § 29 a OWiG liegt in dem Willen des Gesetzgebers, den Nutzen aus einer ordnungswidrigen Tat abzuschöpfen, um vor allem im Wirtschaftsrecht eine eventuelle Chancenungleichheit mit gesetzestreuen Mitbewerbern auszuschließen. Hierbei sollen auch solche Fälle erfasst werden, in denen zur Abschöpfung des Vermögensvorteils kein Bußgeld verhängt werden konnte (z. B. wegen mangelnder Vorwerfbarkeit, oder weil der Nutznießer der Tat nicht Täter war). § 29 a OWiG beugt also einer für den Gesetzgeber unbefriedigenden Gesetzeslücke vor.“
Der Verfall schöpft also von dem Betroffenen das zu Unrecht erlangte ab. Ein häufiger Fall in diesem Bereich ist das Überladen von Fahrzeugen. Hier wird dann ermittelt, welcher Betrag von dem Verantwortlichen (z.B. Firmeninhaber) durch die Überladung des Fahrzeuges eingespart wurde. Dieser Betrag wird dann von der Bußgeldstelle abgeschöpft.
Das Überladen von Fahrzeugen ist aus mehreren Gründen als problematisch anzusehen:
a) Der Verantwortliche (z.B. Firmeninhaber) erspart sich durch den Transport evtl.
den Einsatz eines zweiten Fahrzeuges und kann daher auf dem Markt seine Touren für einen niedrigeren Preis anbieten als ein Mitkonkurrent, der seine Fahrzeuge vorschriftsmäßig belädt (Wettbewerbsverzerrung).
b)Die Fahrzeuge sind für die max. zul. Gewichte ausgelegt. Eine starke Überladung
kann dazu führen, dass sich z.B. der Bremsweg verlängert (Verkehrssicherheit)
c)Durch stark überladene Fahrzeuge werden die Straßen über das normale Maß hinaus zusätzlich stark belastet mit der Folge, dass Straßenschäden entstehen können (volkswirtschaftlicher Schaden).
Dieser Bereich des OWiG wird seitens der Verwaltung, aus den vorstehend genannten Gründen, als besonders wichtig angesehen, da hier nicht das „schwächste Glied“ in der Kette , nämlich der Fahrer, zur Verantwortung gezogen wird, sondern z.B. der Firmeninhaber, der einen nachrechenbaren Vorteil aus dem Rechtsverstoß hatte. Diese Rechtsanwendung erzeugt oft eine gewisse Nachhaltigkeit bei den Betroffenen und die Wiederholungsgefahr reduziert sich.
Die Polizei hat in den vergangenen Jahren diesen Bereich der Ahndung erheblich ausgebaut, mit der Folge, dass die Anzahl der Anzeigen in den Jahren von 2012 bis 2015 um über 400 % (von 61 auf 249) zugenommen hat. Damit ist der Kreis Segeberg mit weitem Abstand in Schleswig-Holstein der Kreis, der die meisten Verfallvorgänge bearbeitet. Die Polizei würde diesen Bereich gerne weiter ausbauen, dem steht jedoch entgegen, dass der bisher alleinige Sachbearbeiter dieses Tätigkeitsfeldes schon jetzt nicht mehr in der Lage ist, alle eingehenden Fälle in dem erforderlichen Umfang abzuarbeiten. Daher ist die Schaffung einer zusätzlichen Stelle zwingend erforderlich. Durch die zu erwartenden zusätzlichen Einnahmen ist davon auszugehen, dass sich die Stelle zu 100% refinanziert (s. anliegende Tabelle).
Jahr/Tattag | Anzahl Fälle | davon Großverfahren | Tatsächliche Einnahmen Kreis/€ | Anzahl Einsprüche |
2004 | 1 |
| 5.035,00 | - |
2005 | - |
| - | - |
2006 | 14 | 13 | 3.364,41 | 8 |
2007 | 4 | 4 | 18.734,31 | 2 |
2008 | - |
| - | - |
2009 | 1 |
| 387,00 | - |
2010 | 3 | 2 | 1.567,76 | 2 |
2011 | 10 |
| 9.604,14 | 2 |
2012 | 61 | 2 | 32.035,00 | 27 |
2013 | 141 | 2 | 97.222,69 | 74 |
2014 | 180 |
| 98.317,13 | 61 |
2015 | 249 |
| 110.079,66 | 83 |
Finanz. Auswirkung
Finanzielle Auswirkungen:
| Nein |
X | Ja: |
| Darstellung der einmaligen Kosten, Folgekosten |
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| Mittelbereitstellung | |
| Teilplan: | |
| In der Ergebnisrechnung | Produktkonto: |
| In der Finanzrechnung investiv | Produktkonto: |
| Der Beschluss führt zu einer über-/außerplanmäßigen Aufwendung bzw. Auszahlung | ||
| in Höhe von |
| Euro |
| (Der Hauptausschuss ist an der Beschlussfassung zu beteiligen) | ||
| Die Deckung der Haushaltsüberschreitung ist gesichert durch | |
| Minderaufwendungen bzw. -auszahlungen beim Produktkonto: |
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| Mehrerträge bzw. -einzahlungen beim Produktkonto: |
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Bezug zum strategischen Management:
X | Nein |
| Ja; Darstellung der Maßnahme |
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Belange von Menschen mit Behinderung sind betroffen:
X | Nein |
| Ja |
Belange von Menschen mit Behinderung wurden berücksichtigt:
X | Nein |
| Ja |
