Drucksache - DrS/2016/216
Grunddaten
- Betreff:
-
Voraussichtliche Änderungen im Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) zum 01.01.2017
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Drucksache
- Federführend:
- Wirtschaftliche und rechtliche Jugendhilfe
- Bearbeitung:
- Jan-Hauke Heinze
- Verfasser 1:
- Heinze, Jan Hauke
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Jugendhilfeausschuss
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Vorberatung
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03.11.2016
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Erledigt
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Hauptausschuss
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Entscheidung
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Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag: Der Jugendhilfeausschuss beschließt, die angekündigten Änderungen im UVG und deren dargestellten Auswirkungen werden zur Kenntnis genommen. Die Verwaltung wird beauftragt bis zu den abschließenden Beratungen im Hauptausschuss weitere Informationen zu den rechtlichen Änderungen und deren Auswirkungen, insbesondere hinsichtlich des erforderlichen Personalbedarfs, vorzulegen. Diese sollen dann als Grundlage für eine Aufnahme eines erforderlichen Personalmehrbedarfes in die Änderungsliste dienen.
Sachverhalt
Sachverhalt:
Ist der Unterhalt eines minderjährigen Kindes nicht gesichert, weil der unterhaltspflichtige Elternteil keinen Unterhalt für dieses Kind zahlt oder nicht zahlen kann, so kann ein Anspruch auf Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) bestehen.
In diesem Fall tritt die zuständige Unterhaltsvorschusskasse zunächst in Vorlage. Die Unterhaltsansprüche des Kindes gehen in Höhe des gezahlten Unterhaltsvorschusses auf den Staat über, der sich die verauslagten Geldleistungen vom unterhaltspflichtigen Elternteil zurückholt (Rückgriff) und gegebenenfalls einklagt.
Anspruch auf Unterhaltsvorschuss besteht bisher, wenn
- ein Kind das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
- das Kind in Deutschland einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat,
- der Elternteil, bei dem das Kind lebt, ledig, verwitwet oder geschieden ist oder von seinem Ehegatten dauernd getrennt lebt und
- der andere Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt, keinen oder nur teilweise oder unregelmäßig Unterhalt zahlt beziehungsweise das Kind nach dem Tod des unterhaltspflichtigen Elternteils keine ausreichenden Waisenbezüge erhält.
Die Unterhaltsleistung wird im Regelfall unter Anrechnung des für ein erstes Kind zu zahlenden Kindergeldes in Höhe des sich nach § 1612a Absatz 1 Satz 3 Nr. 1 oder 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches ergebenden monatlichen Mindestunterhalts gewährt. Der Anspruch beträgt derzeit höchstens
- 145 Euro monatlich für ein Kind, das das 6. Lebensjahr und
- 194 Euro monatlich für ein Kind, das das 12. Lebensjahr (6 - 11 Jahre)
noch nicht vollendet hat.
Die Abwicklung des UVG liegt im Fachdienst Wirtschaftliche und rechtliche Jugendhilfe. Dort stehen aktuell 2,75 VZ (besetzt 2,5 VZ) für die Bearbeitung von ca. 1.400 laufender Zahlfälle zur Verfügung. Daneben werden weitere 2.000 Fälle im Rahmen des Rückgriffs (keine Auszahlung laufender Leistungen, aber Beitreibung ausstehender Erstattungszahlungen) bearbeitet. Die Fallzahl pro Vollzeitstelle liegt damit bei 1.360 Fällen.
Die Kosten werden gem. § 8 UVG bisher zu einem Drittel vom Bund und zu zwei Dritteln von den Ländern getragen.
Im Rahmen der Verhandlungen zwischen Bund und Ländern über die zukünftige Gestaltung der Finanzbeziehungen ist am 14.10.2016 als Ergebnis u.a. eine Ausweitung der Anspruchsberechtigung auf Leistungen nach dem UVG vereinbart worden (vgl. Punkt 6. der Anlage).
Die Zahl der Bezieher von laufenden Leistungen nach dem UVG liegt durch die Beschränkungen der Bezugsdauer (72 Monate) und das Höchstalter von 12 Jahren seit mehreren Jahren konstant bei ca. 1.400- 1.500. Die Zahl der aus dem Bezug ausscheidenden Personen liegt annähernd auf dem Niveau der nachrückenden Personen.
Der nunmehr gefasste Beschluss auf Bundes- und Landesebene sieht eine Aufhebung beider Beschränkungen (Bezugsdauer und Höchstalter) vor. Dadurch wird der anspruchsberechtigte Personenkreis bundesweit sprunghaft von ca. 440.000 Kindern auf dann ca. 700.000 Kinder (Quelle: Bundesregierung), sprich um ca. 70 %, ansteigen. Auch erste Auswertungen/Schätzungen der Kreise in Schleswig- Holstein kommen zu ähnlichen Ergebnissen. Diese Entwicklung wird insbesondere dadurch problematisch, als das die Gesetzesänderung zum 01.01.2017 angestrebt wird. Das entsprechend notwendige Gesetzgebungsverfahren soll noch in 2016 zum Abschluss gebracht werden.
Dieser Vorstoß erwischt in dieser Kurzfristigkeit und diesem Umfang der Änderung die Kommunen als ausführende Stellen in Schleswig- Holstein völlig unvorbereitet.
Leider gibt es noch keine offiziellen Informationen über das Sozialministerium des Landes- Schleswig Holstein über genaue Änderungen. Lediglich die bereits benannten Aufhebungen von Bezugsdauer und Altersgrenze sind bekannt und unstrittig. Es ist davon auszugehen, dass der ggf. neu anspruchsberechtigte Personenkreis zu einem weit überwiegenden Anteil diese Leistungen auch zeitnah in Anspruch nehmen wird. Bereits am 17.10.2016 erreichten die Unterhaltsvorschusskasse zahlreiche Anfragen von Bürger/innen aufgrund der Presseberichterstattung.
In Anbetracht dessen rechnet der Fachdienst mit einer de facto gleichzeitigen Antragstellung im Umfang von 1.000 Fällen. Mit dem aktuellen Personal ist die Bearbeitung dieser Fälle bestenfalls stark zeitverzögert möglich, wenn überhaupt. Auch dieses wäre nur möglich, wenn alle anderen Tätigkeiten, außer der Bewilligung und Zahlbarmachung von Leistungen, eingestellt werden.
Der Fachdienst sieht, sofern die aktuell im Raum stehenden Änderungen tatsächlich eintreten, den unabweisbaren Bedarf an mindestens 2,0 Vollzeitstellen (E9) um dem objektiv zu erwartenden Fallanstieg gerecht zu werden. Ohne diese kann weder die Verantwortung für die rechtmäßige, zeitnahe oder gar vollumfängliche Sachbearbeitung übernommen werden, noch kann dies ggü. den betroffenen Mitarbeitern unter Fürsorgeaspekten verantwortet werden.
Die Verwaltung wird sich mit Hochdruck darum bemühen bis zu den abschließenden Haushaltsberatungen im Hauptausschuss am 01.12.2016 die für fundierte Beschlussfassung erforderlichen Daten und Fakten zu liefern.
Finanz. Auswirkung
Finanzielle Auswirkungen:
| Nein |
x | Ja: |
x | Darstellung der einmaligen Kosten, Folgekosten |
| Personalkosten für 2,0 VZ (E9) in Höhe von 130.000,- EUR/p.a. |
| Mittelbereitstellung | |
x | Teilplan: 341 | |
| In der Ergebnisrechnung | Produktkonto: |
| In der Finanzrechnung investiv | Produktkonto: |
| Der Beschluss führt zu einer über-/außerplanmäßigen Aufwendung bzw. Auszahlung | ||
| in Höhe von |
| Euro |
| (Der Hauptausschuss ist an der Beschlussfassung zu beteiligen) | ||
| Die Deckung der Haushaltsüberschreitung ist gesichert durch | |
| Minderaufwendungen bzw. -auszahlungen beim Produktkonto: |
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| Mehrerträge bzw. -einzahlungen beim Produktkonto: |
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Bezug zum strategischen Management:
x | Nein |
| Ja; Darstellung der Maßnahme |
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Belange von Menschen mit Behinderung sind betroffen:
x | Nein |
| Ja |
Belange von Menschen mit Behinderung wurden berücksichtigt:
x | Nein |
| Ja |
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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90,5 kB
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