Bericht der Verwaltung - DrS/2016/162
Grunddaten
- Betreff:
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Inklusion im Kreis Segeberg - Aktionsplan zur Umsetzung der UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderung
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Bericht der Verwaltung
- Federführend:
- FB Umwelt, Planen, Bauen
- Bearbeitung:
- Thomas Falck
- Verfasser 1:
- Falck, Thomas
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Ausschuss für Wirtschaft, Regionalentwicklung und Infrastruktur
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Kenntnisnahme
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12.09.2016
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Sachverhalt
Sachverhalt:
Mögliche Betroffenheiten und Auswirkungen werden aus Sicht der Fachdienste insb. in Folge von zusätzlichem Personal- und Investitionsbedarf für Prüfung der Planungen und Bauanträge auf Einhaltung der Vorgaben zur Barrierefreiheit (s.u.) gesehen. Anforderungen bestehen auch in der barrierefreien Gestaltung von Naturerlebniseinrichtungen, von Straßen und Radwegen sowie ÖPNV-Haltepunkten. Eine belastbare Bezifferung der Kosten ist ohne planerischen Hintergrund zur Zeit nicht möglich und kann je nach Anforderungsprofil sehr unterschiedliche Werte ergeben. (FD 61.00 und 67.00)
Aus Sicht des Fachdienstes 63.40 (Untere Bauaufsichtsbehörde) ist bei Umsetzung des Aktionsplanes zur Förderung der Inklusion unter Berücksichtigung der gesetzlichen Grundlagen (s. Ziff.1+2) mit den in Ziff. 3 genannten Auswirkungen zu rechnen:
- Wesentliche gesetzliche Grundlagen:
- § 3 LBO (Allgemeine Anforderungen)
- § 51 LBO (Sonderbauten)
- § 52 LBO (Barrierefreies Bauen)
- §§ 67, 68, 69 LBO (Bauaufsichtliche Verfahren)
- DIN 18040 Teil 2 (barrierefreies Bauen)
- Derzeitige Rechtslage:
- § 52 LBO regelt die Anforderungen hinsichtlich der Barrierefreiheit: In Gebäuden mit mehr als zwei Wohnungen müssen die Wohnungen mindestens eines Geschosses barrierefrei erreichbar sein; diese Verpflichtung kann auch durch eine entsprechende Zahl barrierefrei erreichbarer Wohnungen in mehreren Geschossen erfüllt werden. In diesen Wohnungen müssen die Wohn- und Schlafräume, eine Toilette, ein Bad, die Küche oder die Kochnische sowie die zu diesen Räumen führenden Flure barrierefrei, insbesondere mit dem Rollstuhl zugänglich, sein. § 40 Absatz 4 gilt entsprechend. Bei Wohnungen nach Satz 1 sind die Anforderungen nach § 49 Absatz 2 barrierefrei zu erfüllen.
- Bauliche Anlagen, die öffentlich zugänglich sind, müssen in den dem allgemeinen Besucher- und Benutzerverkehr dienenden Teilen barrierefrei sein..
- Im Verfahren nach § 68 LBO (Genehmigungsfreistellungsverfahren) führt die Bauaufsicht bislang keine materielle Prüfung durch.
- Im Verfahren nach § 69 LBO (vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren) werden die bauordnungsrechtlichen Belange nicht geprüft. Dieses umfasst auch die Anforderungen hinsichtlich der Barrierefreiheit.
- Lediglich bei Sonderbauten im Sinne des § 51 LBO erfolgt die Prüfung hinsichtlich der Barrierefreiheit im Rahmen der Bearbeitung nach § 67 LBO.
- Folgen einer umfangreichen Prüfung hinsichtlich der Barrierefreiheit
- In allen bauaufsichtlichen Verfahren müssten die Anforderungen hinsichtlich der Barrierefreiheit geprüft werden.
- Dieses widerspräche zunächst dem Willen des Gesetzgebers, die Bauaufsicht zu entlasten und die Verantwortung auf die am Bau Beteiligten zu übertragen.
- In den Fällen des § 68 LBO wäre eine Prüfung gesetzeswidrig, weil formal nicht zulässig.
- In den Fällen des § 69 LBO wäre eine Prüfung nicht gesetzeskonform, wenn eine Prüfung grundsätzlich erfolgte (und nicht nur im berechtigten Einzelfall).
- Sollten dennoch in allen bauaufsichtlichen Verfahren die Anforderungen hinsichtlich der Barrierefreiheit geprüft werden,
- würden sich Arbeitsaufwand und Prüfumfang erheblich erhöhen (Anforderung von Unterlagen, Beratungen und Erklärungen gegenüber Bauherren und Entwurfsverfassern, rechtliche Prüfung),
- wären die Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter entsprechend fortzubilden,
- wäre nach erster Einschätzung des Fachdienstes 63.40 ein zusätzlicher Stellenbedarf in Höhe von vier bis fünf Vollzeitstellen erforderlich (ca. 250.000 bis 300.000 € zusätzliche Personalkosten pro Jahr, keine zusätzlichen Gebühreneinnahmen).
