Bericht der Verwaltung - DrS/2016/092
Grunddaten
- Betreff:
-
VBL-Sanierungsgeld für die Beschäftigten des Kreises Segeberg im Jobcenter Verrechnung mit den Verwaltungskosten
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Bericht der Verwaltung
- Federführend:
- Grundsatz- und Koordinierungsangelegenheiten Soziales und Integration
- Bearbeitung:
- Beate Zierke
- Verfasser 1:
- Giesecke, Jörn
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Hauptausschuss
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Kenntnisnahme
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28.06.2016
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Erledigt
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Sozialausschuss
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Kenntnisnahme
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07.07.2016
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Sachverhalt
Sachverhalt:
Das Jobcenter Kreis Segeberg erstellt jährlich im Rahmen der Haushaltsplanung einen Verwaltungskostenhaushalt, in dem sämtliche im entsprechenden Haushaltsjahr voraussichtlich anfallenden Kosten enthalten sind. In § 46 Abs. 3 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) ist geregelt, dass der kommunale Träger 15,2 % der Verwaltungskosten des jeweiligen Jobcenters zu tragen hat. Der Kreis Segeberg zahlt monatliche Abschläge auf seinen vom Jobcenter ermittelten Finanzierungsanteil; eine Spitzabrechnung erfolgt dann jeweils im Laufe des ersten Quartals des Folgejahres.
In den Verwaltungskosten des Jobcenters ist der sog. „Sanierungsbeitrag“ enthalten, den die VBL (Altersvorsorgekasse für den öffentlichen Dienst) jährlich als pauschalen Betrag von den öffentlichen Arbeitsgebern erhebt, um einer Finanzierungslücke vorzubeugen, die ggf. aus der bereits 2002 vorgenommenen Systemumstellung von einer bisher umlagefinanzierten betrieblichen Altersversorgung in ein kapitalgedecktes System entstehen kann.
In den Jahren 2013 bis 2015 entstand bei der VBL keine Finanzierungslücke, so dass der für diesen Zeitraum geleistete Sanierungsbeitrag für alle (BA und Kreis Segeberg) Beschäftigten des Jobcenters der BA erstattet wurde. Entsprechend der Regelung des § 46 Abs. 3 SGB II steht dem Kreis Segeberg der von hier gezahlte Anteil zu; der entsprechende Betrag wäre an sich vom Jobcenter an die Kreiskasse weiterzuleiten.
Zur Vermeidung von unnötigem Verwaltungsaufwand wurde mit dem Jobcenter vereinbart, dass der Anteil am Sanierungsbeitrag mit der Abschlagszahlung der Verwaltungskosten für Juni verrechnet wird, so dass sich die tatsächlichen Zahlungsströme verringern. Die Buchung der beiden Beträge erfolgt dagegen in voller Höhe, d. h. die monatliche Abschlagzahlung an den Verwaltungskosten werden als „Aufwand“ und die Erstattung des Sanierungsbeitrages wird als „Ertrag“ gebucht. Ein Verzicht auf Forderungen erfolgt nicht, so dass eine Zustimmung der politischen Gremien entbehrlich ist.
