Drucksache - DrS/2016/107
Grunddaten
- Betreff:
-
Geplante Satzungsänderungen des VJKA, Entsendung von VertreterInnen des Kreises in den Vereinsvorstand
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Drucksache
- Federführend:
- Jugendamtsleitung
- Bearbeitung:
- Manfred Stankat
- Verfasser 1:
- Grandt, Karin
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Jugendhilfeausschuss
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Vorberatung
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16.06.2016
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Bereit
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Ausschuss für Bildung, Kultur und Sport
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Vorberatung
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16.06.2016
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Bereit
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Hauptausschuss
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Entscheidung
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28.06.2016
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Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
Der Jugendhilfeausschuss und der Ausschuss für Bildung, Kultur und Sport empfehlen, der Hauptausschuss beschließt:
1) die Vertreter/innen des Kreises Segeberg in der Mitgliederversammlung des Vereins anzuweisen, der Änderung der Vereinssatzung zu den §§ 10, 12, 13 und 13 a gemäß Anlage 1 (dort rot markiert) zuzustimmen,
2) Herrn/Frau … als Vertreter/in des Kreises im Vorstand des VJKA im Sinne des § 10 Abs. 1 und 2 der geänderten Vereinssatzung zu bestellen.
Sachverhalt
Sachverhalt:
- Zu Ziffer 1) des Beschlussvorschlags (Satzungsänderung)
- Allgemeines
Die im Jahr 2015 bekannt gewordene finanzielle Schieflage des Vereins hat u. a. die Frage nach der Strukturveränderung der Vereinsorgane und einer stärkeren Steuerung des Vereins durch den Kreis Segeberg als Hauptzuschussgeber aufgeworfen. Die Vereinssatzung sollte überprüft, eine entsprechende Änderung herbeigeführt werden (vgl. Beratungen zu DrS/2015/335).
Diese Vorlage nimmt Änderungen der Vereinssatzung in dem durch das Vereinsrecht und das Kommunalverfassungsrecht vorgegebenen Rahmen vor. Weitere rechtliche Aspekte sind für die Satzungsänderung nicht einschlägig.
Die Inhalte der vorliegenden Satzungsänderung wurden mit dem Vorstand des VJKA abgestimmt. Die Mitgliederversammlung des Vereins wurde in ihrer Sitzung am 11.05.2016 über die geplanten Änderungen informiert. Die nächste Mitgliederversammlung – voraussichtlich am 01.07.2016 – soll über die vorliegende Satzungsänderung beschließen. Hierzu ist eine Mehrheit von Dreiviertel der abgegebenen Stimmen erforderlich (§ 9 Abs. 4 der Satzung).
- Erläuterungen zu den einzelnen Satzungsänderungen
- Zu § 10 Abs. 1 der Satzung
Nach der bisherigen Fassung von § 10 Abs. 1 der Satzung besteht der Vorstand aus dem/der Vorsitzenden, dem/der stellvertretenden Vorsitzenden und den zwei Geschäftsführern/Geschäftsführerinnen. Nach § 10 Abs. 3 der neuen Satzung soll nur noch ein/e Geschäftsführer/in bestellt werden und dem Vorstand angehören. Das vierte Vorstandsmitglied soll nach § 10 Abs. 1 der neuen Satzung vom Kreis Segeberg benannt werden.
Diese Satzungsänderung vermittelt dem Kreis Segeberg als Vereinsmitglied ein sogenanntes Sonderrecht. Als solches darf es von der Mitgliederversammlung nur noch mit Zustimmung des „Sondermitglieds“ entzogen werden (§ 35 BGB). Dieses neue Recht ist für den Kreis eine Erweiterung seiner bisherigen Sonderrechtsstellung. Danach hat er in der Mitgliederversammlung nicht nur eine Stimme wie üblich, sondern vier Stimmen (§ 6 Abs. 1 der Satzung, Anlage 2).
Die Satzungsänderung vermittelt dem Kreis einen dauernden Sitz im Vorstand. Davon zu unterscheiden ist die Amtsdauer des/der jeweiligen Kreisvertreters/Kreisvertreterin. Diese ist nicht wie die des/der von der Mitgliederversammlung zu wählenden Vorsitzenden bzw. stellvertretenden Vorsitzenden auf zwei Jahre begrenzt (§ 11 Abs. 1 der Satzung). Sie richtet sich nach den für den Kreis Segeberg geltenden Rechtsvorschriften (vgl. die weiteren Ausführungen zu Ziffer 2).
Der dauernde Sitz im Vorstand ist im Interesse des Kreises. Die Vorstandsmitglieder entscheiden über alle Belange des Vereins, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind (§ 10 Abs. 3 der Satzung). Vorstandsbeschlüsse werden ausnahmslos in Sitzungen gefasst (§ 12 der Satzung). Um Entscheidungsprozesse schlank zu halten, sollte es nach Auffassung der Verwaltung bei der kleinen Anzahl von Vorstandsmitgliedern bleiben. Als „Exit-Klausel“ bestimmt § 12 Abs. 3 der Satzung im Übrigen, dass Beschlüsse, die in Anwesenheit von nur zwei Vorstandsmitgliedern gefasst werden, der Zustimmung der Mitgliederversammlung bedürfen.
- Zu § 10 Abs. 1 der Satzung
- Allgemeines
Bei der Entscheidung über die Bestellung des Kreismitglieds im Vorstand ist der Kreis grundsätzlich frei (Bracker/Dehn, § 28 Nr. 20 GO, gleichlautend mit § 23 Nr. 19 KrO; zu den Ausnahmen: vgl. unten Ziffer 2). Mindestkenntnisse allgemeiner, wirtschaftlicher, organisatorischer und rechtlicher Art, die für Aufsichtsratsmitglieder von GmbH’s vorausgesetzt werden, werden bei Vorstandsmitgliedern von Vereinen von der Rechtsprechung nicht verlangt (Bracker/Dehn, § 104 Abs. 2 GO, Anm. 2). Nach Auffassung der Verwaltung sollte das Kreisvorstandsmitglied diese Kenntnisse haben, um die Vorstandsarbeit faktisch leisten und den Einfluss des Kreises in der Tat ausüben zu können. Ebenso sollte das Vorstandsmitglied die Vielfalt der Aufgabenbereiche des Vereins kennen. Diese Empfehlungen berühren unmittelbar die Entscheidungskompetenz der Mitglieder der Kreisgremien und sind daher nicht im innerorganisatorischen Satzungsrecht des Vereins zu regeln.
1.2.2. Zu § 10 Abs. 2 der Satzung
Besteht der Vorstand wie hier aus mehreren Personen, üben alle die Vertretung des Vereins nach dem Mehrheitsprinzip aus (§ 26 Abs. 2 BGB), es sei denn, die Satzung regelt ein anderes. Nach § 10 Abs. 2 der bisherigen Satzung besteht eine Gesamtvertretung in der Weise, dass der/die Vorsitzende oder der/die stellvertretende Vorsitzende zusammen mit jeweils einem Mitglied der Geschäftsführung vertretungsbefugt sind. Zulässig ist auch, ein Vorstandsmitglied in der Gänze von der aktiven Vertretung auszuschließen (die sogenannte Passivvertretung, also die Entgegennahme von Willenserklärungen muss zwingend bleiben, § 26 Abs. 2 BGB). Die vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder bilden in diesem Fall den Vorstand im Sinne des § 26 BGB und zusammen mit dem nicht vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied den erweiterten Vorstand.
Nach § 10 Abs. 2 der neuen Satzung soll das Kreisvorstandsmitglied den Verein nicht aktiv vertreten. Vor dem Hintergrund der stärkeren Einflussnahme des Kreises ist es bedeutsam, dass das Kreisvorstandsmitglied alle Beschlüsse des Vorstandes mit zu fassen hat, was hier der Fall sein soll. Im Verhältnis zu dieser Kompetenz ist die Nichtausübung der Vertretungsmacht nach Auffassung der Verwaltung nicht so bedeutsam.
1.2.3. Zu § 12 Abs. 4 der Satzung
§ 12 der Satzung soll um einen weiteren Absatz ergänzt werden. Danach soll an den Vorstandssitzungen des Vereins ein/e Mitarbeiter/in der Kreisverwaltung bzw. im Verhinderungsfall eine Vertretung aus der Verwaltung mit beratender Funktion teilnehmen. Er/Sie soll alle Beratungs- und Beschlussvorlagen des Vorstandes erhalten und zu den Sitzungen eingeladen werden. Er/Sie soll nicht Vorstandmitglied sein, auch nicht Vorstandmitglied ohne Stimmberechtigung. Als solches müsste ihm/ihr die sogenannte Passivvertretung bleiben (s. o.) Diese Funktion ist hier nicht gewollt. Vielmehr sollten dem Kreis aus Gründen der Kontinuität die Diskussionen und Entscheidungen des Vorstandes auch dann bekannt werden, wenn das Kreisvorstandsmitglied fehlen sollte. Für die Vorstandsmitglieder ist nämlich weiterhin keine Stellvertretung vorgesehen.
Umgekehrt sollte für den/die Kreismitarbeiter/in eine Stellvertretung im Verhinderungsfall möglich sein. Die Stellvertretung soll immer durch die gleiche Person ausgeübt werden.
Beide Mitarbeiter/innen sollen durch den Landrat im Rahmen seiner allgemeinen Personalkompetenz benannt werden.
1.2.4. Zu § 13 a der Satzungsänderung (Rechnungsprüfung, Zustimmungsvorbehalt)
Nach dem neu aufzunehmenden § 13 a der Satzung soll das Rechnungsprüfungsamt des Kreises berechtigt sein, eine Prüfung der zweckgebundenen Verwendung der Kreiszuwendungen an den Verein sowie der Kassen-, Buch- und Betriebsführung im Übrigen durchzuführen. Hierzu gewährt der Verein dem Rechnungsprüfungsamt die erforderliche Einsicht in Akten, Konten, Buchungsbelege und Rechnungsunterlagen und erteilt die notwendigen Auskünfte.
Der Kreistag hat dem Rechnungsprüfungsamt des Kreises die Aufgabe der Kassen-, Buch- und Betriebsprüfung, die sich der Kreis bei einer Beteiligung oder sonst vorbehalten hat, übertragen (§ 116 Abs. 2 Nr. 5 GO). Die vorliegende Satzungsänderung ist demnach durch eine weitere vertragliche Vereinbarung abzusichern, damit das Rechnungsprüfungsamt die Prüfungen vornehmen kann.
Weiterhin sollen der Haushaltsplan und die Jahresrechnung des Vereins dem Kreis zur Genehmigung (nachträglichen Zustimmung) vorgelegt werden.
Beide Änderungen stellen ebenfalls Sonderrechte dar. Anerkannt ist, dass einem Vereinsmitglied mehrere Sonderrechte in der Satzung zugebilligt werden können, insbesondere dann, wenn es erhebliche finanzielle Zuwendungen leistet.
§§ 19 Abs. 1 KrO, 25 Abs. 1 GO regeln die Weisungsbefugnis des Kreises gegenüber den Vertretern/Vertreterinnen des Kreises in der Mitgliederversammlung des Vereins. Die Entscheidungsbefugnis innerhalb des Kreises obliegt dem Hauptausschuss im Rahmen seiner Steuerungskompetenz für Beteiligungen gemäß §§ 40 b Abs. 4 KrO, 7 Abs. 7 Hauptsatzung.
- Zu Ziffer 2 des Beschlussvorschlags (Bestellung eines/einer Vertreters/Vertreterin des Kreises im Vorstand des VJKA)
Bei der Entscheidung, welche Person bestellt wird, ist der Kreis frei. Denkbar ist die Bestellung von Mitgliedern der Kreisgremien, von Mitarbeiter/innen der Kreisverwaltung oder von anderen Bürgern/Bürgerinnen. Allerdings ist § 15 Abs. 1 des Gleichstellungsgesetzes Schleswig-Holstein zu beachten, dass bei der Benennung von Vertretern/Vertreterinnen für Verwaltungs- und Aufsichtsräte und vergleichbare Gremien, deren Zusammensetzung nicht durch besondere gesetzliche Vorschriften geregelt ist, Frauen und Männer jeweils hälftig berücksichtigt werden. Eine Ausnahme von dieser Sollvorschrift kommt dann in Betracht, wenn keine Person zur Verfügung steht (Bracker/Dehn, § 28 Nr. 20 GO). Des Weiteren wird auf die Ausführungen oben zu Ziffer 1.2.2 verwiesen.
Entscheidungsbefugt ist der Hauptausschuss gemäß §§ 23 Nr. 19 KrO, 7 Abs. 2 b Hauptsatzung, da die Beteiligung des Kreises am Verein unter 75 % liegt.
Finanz. Auswirkung
Finanzielle Auswirkungen:
x | Nein |
| Ja: |
| Darstellung der einmaligen Kosten, Folgekosten |
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| Mittelbereitstellung | |
| Teilplan: | |
| In der Ergebnisrechnung | Produktkonto: |
| In der Finanzrechnung investiv | Produktkonto: |
| Der Beschluss führt zu einer über-/außerplanmäßigen Aufwendung bzw. Auszahlung | ||
| in Höhe von |
| Euro |
| (Der Hauptausschuss ist an der Beschlussfassung zu beteiligen) |
| Die Deckung der Haushaltsüberschreitung ist gesichert durch | |
| Minderaufwendungen bzw. -auszahlungen beim Produktkonto: |
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| Mehrerträge bzw. -einzahlungen beim Produktkonto: |
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Bezug zum strategischen Management:
| Nein |
x | Ja; Darstellung der Maßnahme |
Neuausrichtung des VJKA unter besonderer Berücksichtigung einer stärkeren Einflussnahme des Kreises |
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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(wie Dokument)
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(wie Dokument)
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162,1 kB
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