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ALLRIS - Vorlage

Bericht der Verwaltung - DrS/2016/071

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt:

Mit der Änderung des Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) vom 05.08.2009 wurde die Unterbringung und Versorgung in Pflegefamilien als Leistung der Eingliederungshilfe in den Leistungskatalog der Eingliederungshilfe für behinderte oder von Behinderung bedrohte Kinder und Jugendliche (vgl. § 53 SGB XII) in § 54 SGB XII aufgenommen.

 

Bis zum heutigen Tage wurde von der o.g. Regelung im Kreis Segeberg faktisch kein Gebrauch gemacht. Eine Nutzung dieses Angebotes erfolgte nicht, da hierfür allgemeingültige Leistungsgrundsätze (z.B. Richtlinien) fehlten, die u.a. eine einheitliche Leistungsgewährung sicherstellen. Dies spiegelt auch die landesweite Handhabung weiter. Zum 01.04.2016 hat der Kreis Stormarn als erster schleswig- holsteinischer Landkreis die Leistungsgewährung in Pflegefamilien für behinderte oder von Behinderung bedrohte Kinder und Jugendliche grundsätzlich und allgemein geregelt.

 

Der verhaltene Umgang mit diesem Leistungsangebot war u.a. der überschaubaren Fallzahl ggf. betroffener Personen (ca. 10- 15) geschuldet, zumal diese ersatzweise über das SGB VIII versorgt worden sind. Weiterhin erfordert diese Form der Leistungserbringung eine interne Abstimmung mit dem Bereich des Pflegekinderwesens für Leistungen nach dem SGB VIII, da sich im Bereich der Pflegefamilienanerkennung und deren pädagogischer Beratung und Begleitung Überschneidungen zur Hilfeplanung der Eingliederungshilfe ergeben.

 

Unabhängig von den formellen Voraussetzungen zur Gewährung von Leistungen nach dem SGB XII werden aktuell ca. 12 behinderte Kinder und Jugendliche in Pflegefamilien über das SGB VIII (s.o.) betreut und versorgt. In der Praxis wird jedoch verstärkt deutlich, dass der behinderungsbedingte Beratungsbedarf der Pflegefamilien nur bedingt durch das Pflegekinderwesen abgedeckt werden kann. So erfolgt bereits jetzt eine regelmäßige Hinzuziehung der Hilfeplanung EGH für Kinder und Jugendliche. 

 

Um nunmehr eine sach- und fachgerechte Beratung und Betreuung der behinderten und von Behinderung bedrohten Kinder und Jugendlichen über die §§ 53, 54 SGB XII zu ermöglichen wird die Verwaltung die hierfür erforderlichen Grundlagen vorbereiten.

 

Nach aktuellen Überlegungen soll, analog zum Bereich des SGB VIII, eine kreiseigene Richtlinie mit den Grundsätzen der Leistungsgewährung und des Leistungsumfanges erarbeitet werden. Diese Richtlinie wäre dann durch den Sozialausschuss zu beschließen. Eine entsprechende Vorlage wird für die kommende Sitzung am 23.06.2016 erwartet.

 

Die Verwaltung bittet zunächst um Kenntnisnahme.

 

 

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