Drucksache - DrS/2016/045
Grunddaten
- Betreff:
-
1. Änderungssatzung zur Entschädigungssatzung des Kreises Segeberg vom 26.06.2008
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Drucksache
- Federführend:
- Gremien, Kommunikation, Controlling
- Bearbeitung:
- Gernot Schramm
- Verfasser 1:
- Schramm, Gernot
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Hauptausschuss
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Vorberatung
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08.03.2016
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Erledigt
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Kreistag des Kreises Segeberg
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Entscheidung
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10.03.2016
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Sachverhalt
Sachverhalt:
Im Entwurf der als Anlage 1 vorgelegten 1. Änderungssatzung zur Entschädigungssatzung des Kreises (ÄndS) sind folgende Änderungen im Einzelnen berücksichtigt:
Zu § 1 Nr. 1 ÄndS (§ 1 Abs. 4 EntschS)
Nach § 41 Abs. 9 KrO können Kreistagsabgeordnete, die nicht Mitglieder der Ausschüsse sind, an den Sitzungen der Ausschüsse teilnehmen. Macht ein Kreistagsmitglied von seinem Teilnahmerecht Gebrauch, erscheint eine Reduzierung des Sitzungsgeldes für Kreistagsabgeordnete als Gäste von Ausschusssitzungen (außerhalb des Vertretungsfalles) auf das halbe Sitzungsgeld nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 b der Entschädigungsverordnung angemessen, da diese Gäste grundsätzlich nicht denselben Sitzungsvorbereitungsaufwand wie Ausschussmitglieder haben. Das halbe Sitzungsgeld im vorgenannten Sinne beträgt nach der Rundungsregelung des § 2 Abs. 1 der Entschädigungssatzung 11,-- Euro pro Sitzung. Die Fahrtkostenerstattung bleibt unberührt.
Zu § 1 Nrn. 2 und 3 ÄndS (§ 1 Abs. 13 und 14 EntschS)
Bei diesen Änderungen handelt es sich um schlichte satzungsrechtliche Anpassungen unter Berücksichtigung der Beschlüsse des Kreistages vom 07.05.2015 (DrS/2015/086) zur Einrichtung einer weiteren Stellvertretung für die Kreiswehrführung sowie vom 11.12.2008 (DrS/2008/113) zur/zum KreisjägermeisterIn.
Zu § 1 Nr. 4 ÄndS (§ 2 Abs. 4 EntschS):
Die Einbeziehung der weiblichen Personenbezeichnung in § 2 Abs. 4 der Entschädigungssatzung erfolgt in Anwendung des Leitfadens zur geschlechtergerechte Sprache in der Kreisverwaltung (vgl. DrS/2015/252).
Zu § 2 ÄndS (Inkrafttreten)
Nach Beschlussfassung der 1. Änderungssatzung durch den Kreistag am 10.03.2016, anschließender Ausfertigung durch den Landrat und Bekanntmachung erscheint das Inkrafttreten zu einem festen Zeitpunkt zum Monatsersten sachgerecht, um klare, verwaltungstechnisch reibungslose Übergänge in der Entschädigungsabrechnung zu erhalten.
Die Entschädigungssatzung kann nur durch eine vom Kreistag beschlossene (Änderungs-)Satzung geändert werden, nicht jedoch durch einen einfachen Kreistagsbeschluss (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 18.05.1999, 2 L 185/98, NVwZ-RR 2000, 313 = NordÖR 1999, 287).
Die Verwaltung legt daher den kreispolitischen Gremien den als Anlage 1 beigefügten Entwurf einer 1. Änderungssatzung zur Entschädigungssatzung vom 26.06.2008 zur Beschlussfassung vor.
Zum Vergleich ist die zurzeit geltende Fassung der Entschädigungssatzung des Kreises Segeberg vom 26.06.2008 als Anlage 2 informatorisch beigefügt.
Finanz. Auswirkung
Finanzielle Auswirkungen:
| Nein |
X | Ja: |
Bei 44 (Fach-)Ausschusssitzungen pro Jahr bei durchschnittlich drei Gästen pro Sitzung kann die Satzungsänderung bezüglich der sog. Gästeregelung im Teilplan 1111, Kto. 54214, zu jährlichen Minderaufwendungen in Höhe von rund 1.600 Euro führen.
| Darstellung der einmaligen Kosten, Folgekosten |
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| Mittelbereitstellung | |
| Teilplan: | |
| In der Ergebnisrechnung | Produktkonto: |
| In der Finanzrechnung investiv | Produktkonto: |
| Der Beschluss führt zu einer über-/außerplanmäßigen Aufwendung bzw. Auszahlung | ||
| in Höhe von |
| Euro |
| (Der Hauptausschuss ist an der Beschlussfassung zu beteiligen) | ||
| Die Deckung der Haushaltsüberschreitung ist gesichert durch | |
| Minderaufwendungen bzw. -auszahlungen beim Produktkonto: |
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| Mehrerträge bzw. -einzahlungen beim Produktkonto: |
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Bezug zum strategischen Management:
X | Nein |
| Ja; Darstellung der Maßnahme |
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Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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73,3 kB
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2
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(wie Dokument)
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20,2 kB
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