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ALLRIS - Vorlage

Drucksache - DrS/2016/003-1

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

  1. Bei der Unterbringung von Flüchtlingen in Notunterkünften, Containern, Wohnungen, Häusern u. Ä., werden den kreisangehörigen Städten, Ämtern und Gemeinden Unterkunftskosten max. bis zur Höhe der Werte aus § 12 Wohngeldgesetz (Stand: 01.01.2016) zzgl. eines Zuschlages von 10 % erstattet. Diese Höchstgrenze gilt auch für leistungsberechtigte Personen nach dem SGB II und SGB XII, die ordnungsrechtlich von der jeweiligen Kommune untergebracht worden sind.

 

  1. Die Beschlüsse vom 05.06.2014 (Vorlage-Nr. DrS/2014/071), vom 29.04.2015 (Vorlage-Nr. DrS/2015/097) und vom 26.11.2015 (Vorlage-Nr. DrS/2015/097-1) gelten auch für den Personenkreis der Flüchtlinge.

 

 

 

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Sachverhalt

Sachverhalt:

 

In seiner Sitzung am 29.04.2015 hat der Sozialausschuss beschlossen, dass die seit dem 01.07.2014 geltenden „Mietobergrenzen“ für Bezieher/-innen von Leistungen nach dem SGB II und SGB XII weiterhin anzuwenden sind. Ferner sollen die Einzelfallprüfungen verstärkt werden, um in den Fällen, in denen Gründe vorliegen, die die Übernahme der über die „Mietobergrenze“ hinaus gehenden Unterkunftskosten rechtfertigen, die tatsächlichen Aufwendungen zu berücksichtigen. Die Höchstgrenze der zu übernehmenden Kosten bilden die Werte aus § 12 Wohngeldgesetz (WoGG) zzgl. eines Zuschlages von 10 % (Vorlage-Nr. DrS/2015/097).

 

Am 26.11.2015 wurde beschlossen, dass im Jahr 2016 keine Neuerhebung von Daten zur Erstellung eines „Schlüssigen Konzeptes“ erfolgt. Infolgedessen gelten weiterhin die o. g. Werte (Vorlage-Nr. DrS/2015/097-1).

 

Im Rahmen dieser Sitzung wurde bereits dargestellt, dass aufgrund eines Erlasses des Ministeriums für Inneres und Bundesangelegenheiten des Landes Schleswig-Holstein vom 07.02.2014 die „Mietobergrenzen“ grundsätzlich auch für die Unterbringung von Flüchtlingen gelten. Demzufolge haben die Beschlüsse vom 29.04.2015 und 26.11.2015 auch Auswirkungen auf diesen Personenkreis.

 

Zwischenzeitlich erhielt die Kreisverwaltung die Anfrage einer Kommune, ob die Kosten für die Unterbringung von Flüchtlingen in einem Container in voller Höhe auch dann erstattet werden, wenn die Unterkunftskosten über die Werte aus § 12 WoGG (zzgl. Zuschlag) hinausgehen.

 

Im konkreten Fall werden Gebühren in Höhe von über 1.000,00 € für eine Einzelperson erhoben. Die maßgebliche Höchstgrenze nach § 12 WoGG inkl. Zuschlag beträgt 530,20 €.

 

Das Bundessozialgericht hat die Höchstgrenze für zu übernehmende Unterkunftskosten für Bezieher/-innen von Leistungen nach dem SGB II und dem SGB XII festgelegt, damit aus staatlichen Mitteln keine Wohnungen finanziert werden, die „per se“, also nach dem objektiven Empfinden der Allgemeinheit, unangemessen sind.

 

Nach Auffassung des schleswig-holsteinischen Ministeriums für Inneres und Bundesangelegenheiten sind die „Mietobergrenzen“ auch bei der Unterbringung von Flüchtlingen in kommunalen Unterkünften anzuwenden. Insofern ist die Höchstgrenze aus § 12 WoGG zzgl. Zuschlag im Rahmen einer Einzelfallentscheidung auch für diesen Personenkreis anzuwenden, d. h. die Unterkunftskosten, die über diese Werte hinausgehen, werden vom Land Schleswig-Holstein nicht anerkannt.

 

Sofern also der Kreis Segeberg im Sinne der Entlastung der Kommunen sich dazu entschließen sollte, die genannte Höchstgrenze bei der Unterbringung von Flüchtlingen in kommunalen Notunterkünften nicht anzuwenden, müsste der Kreis für die zusätzlichen Aufwendungen den Anteil des Landes von 70 % übernehmen. Sollte dagegen dem Beschlussvorschlag gefolgt werden, müssten die Kommunen die über die Höchstgrenze hinausgehenden Unterkunftskosten selbst finanzieren.

 

Bei Personen, die Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII erhalten und ordnungsrechtlich in einer kommunalen Notunterkunft untergebracht wurden, gelten weder die „Mietobergrenzen“ noch die Höchstgrenze nach § 12 WoGG, so dass bisher grundsätzlich immer die tatsächlichen geforderten Gebühren berücksichtigt wurden (s. Vorlage-Nr. DrS/2016/003 – Antwort zu Frage 1 in Punkt a)). Es ist jedoch kein Grund ersichtlich, weshalb hinsichtlich der Übernahme von Unterkunftskosten bei der Unterbringung in kommunalen Notunterkünften unterschiedliche Regelungen gelten sollten. Daher sollte auch für diesen Personenkreis zukünftig die Höchstgrenze angewandt werden.

 

 

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen:

 

x

Nein

 

 

Ja:

 

 

Darstellung der einmaligen Kosten, Folgekosten

 

 

 

 

Mittelbereitstellung

 

Teilplan:

 

In der Ergebnisrechnung

Produktkonto:

 

In der Finanzrechnung investiv

Produktkonto:

 

 

Der Beschluss führt zu einer über-/außerplanmäßigen Aufwendung bzw. Auszahlung

 

in Höhe von

 

Euro

 

(Der Hauptausschuss ist an der Beschlussfassung zu beteiligen)

 

 

Die Deckung der Haushaltsüberschreitung ist gesichert durch

 

Minderaufwendungen bzw. -auszahlungen beim Produktkonto:

 

 

 

 

 

Mehrerträge bzw. -einzahlungen beim Produktkonto:

 

 

Bezug zum strategischen Management:

 

x

Nein

 

 

Ja; Darstellung der Maßnahme

 

 

 

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