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ALLRIS - Vorlage

Bericht der Verwaltung - DrS/2016/003

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt:

 

a)   Anfragen der Fraktion „Die Linke“ vom 03.12.2015

b)   Schreiben der Fraktion „Die Linke“ vom 07.12.2015

c)   Anfrage von Herrn Miermeister während der Sitzung des Sozialausschusses am 26.11.2015

 

a)   Anfragen der Fraktion „Die Linke“ vom 03.12.2015 zu DrS/2015/097 – 1 und 290

 

Bis Flüchtlinge in den Arbeitsmarkt integriert sind, fallen Unterkunftskosten in voller Höhe an. Der Zeitraum von Flüchtlings-Zuweisungen an den Kreis Segeberg bzw. an die Gemeinden bis zur Entscheidung über den Asyl-Antrag ist sehr lang. Während dieser Zeit gewährt der Kreis den Gemeinden die Unterkunftskosten. Er bekommt sie zwar vom Land erstattet, aber nur bis zu der Höhe, wie der Kreis selbst seine MOG-Tabellen erlassen hat.

 

Frage 1: Wie hoch ist die Differenz zwischen an die Gemeinden gewährten und den vom Land erstatteten Unterkunftskosten? Angabe bitte je Monat von September bis Dezember 2015.

 

Der Kreis Segeberg erhält aufgrund landesrechtlicher Regelungen die ausgezahlten Aufwendungen für Regelleistungen und Unterkunft in Höhe von 70 % vom Land erstattet. Die übrigen 30 % sind vom Kreis zu finanzieren. Die Kommunen rechnen gegenüber dem Kreis Segeberg die von Ihnen erbrachten Leistungen pauschal ab, d. h. ohne Spezifizierung nach Regelleistung und Unterkunftskosten. Die aggregierten Daten werden dem Land übermittelt, das dann die Erstattung vornimmt.

 

Dem Kreis liegen insofern keine differenzierten Daten vor, so dass die gewünschten Zahlen nicht geliefert werden können.

 

Entsprechend des Erlasses des schleswig-holsteinischen Ministeriums für Inneres und Bundesangelegenheiten vom 07.02.2014 erfolgt die Übernahme der Unterkunftskosten lediglich bis zu den vom Kreis festgelegten „angemessenen“ Unterkunftskosten. Dies gilt aber nur in den Fällen, in denen Personen außerhalb von kommunalen Notunterkünften untergebracht sind (Hotels, Wohnungen). Erfolgt dagegen die ordnungsrechtliche Unterbringung in einer kommunalen Einrichtung, für die im Rahmen einer Satzung Gebühren erhoben werden, gilt diese Regelung nicht, da die durch eine rechtlich wirksame Satzung festgelegten Gebühren immer als angemessen gelten.

 

 

Frage 2: Wie lang wird o. a. Zeitraum aktuell prognostiziert?

 

Der Zeitraum zwischen Antragstellung und Entscheidung auf Gewährung von Asyl hängt von unterschiedlichen individuellen Faktoren ab und kann deswegen pauschal nicht seriös geschätzt werden.

 

Da die SGB II Leistungsberechtigten statt der geltenden MOG Sätze, durch die Einzelfallprüfungen meist jetzt schon die Wohngeldtabelle als Obergrenze angewendet wird, hatten wir mit dem (derzeit verschobenem) Antrag DrS 290 vorgeschlagen, eine Erhöhung der MOG auf Wohngeldniveau zu erlassen. Das beträfe einerseits nur Neufälle von Wohnungsanmietungen SGB II Leistungsberechtigter und andererseits oft nur aufstockende Teilbeträge.

 

Frage 3: Wie hoch wäre die Differenz zwischen gängiger Praxis und einer Anwendung gemäß unserem Antrag 290? Angabe bitte je Monat von September bis Dezember 2015:

 

Gängige Praxis des Jobcenters ist die Berücksichtigung der tatsächlichen Unterkunftskosten. Lediglich in den Fällen, in denen die Aufwendungen für Wohnung und Heizung erheblich über den angemessenen Kosten liegen und keine Rechtfertigung für die Übernahme der tatsächlichen Kosten vorliegt, werden die Leistungsberechtigten aufgefordert, sich um die Senkung der Kosten zu bemühen und diese Bemühungen nachzuweisen. Ist angemessener Wohnraum im jeweiligen sozialen Umfeld tatsächlich verfügbar, erfolgt in diesen Fällen nach sechs Monaten eine Berücksichtigung lediglich der angemessenen Unterkunftskosten. In denen Fällen, in denen die Unterkunftskosten höher sind als die Werte aus der Tabelle zu § 12 Wohngeldgesetz zzgl. 10 %, erfolgt nach sechs Monaten eine Berücksichtigung lediglich der angemessenen Kosten ohne Prüfung der Verfügbarkeit angemessenem Wohnraums.

 

Der Statistikservice Nord der Bundesagentur für Arbeit übermittelt dem Kreis Segeberg monatlich eine Aufstellung der tatsächlichen (mietvertraglich geschuldeten) und der anerkennten (im Rahmen der Leistungsberechnung nach dem SGB II berücksichtigten) Unterkunftskosten. Allerdings wird dabei zum einen nicht die Anzahl der Fälle mit differierenden Kosten erfasst, zum anderen ist nicht ersichtlich, aus welchen Gründen eine Differenz zwischen tatsächlichen und anerkannten Kosten besteht. So kann es sich z. B. auch um Fälle handeln, in denen im Haushalt lebende Personen keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II haben. Demzufolge beinhalten die nachstehend dargestellten Zahlen eine gewisse Unschärfe.

 

Die Bundesagentur für Arbeit übermittelt valide Daten immer mit einer Verzögerung von drei Monaten. Daher können keine Zahlen für den angefragten Zeitraum dargestellt werden:

 

Zeitraum

tatsächliche Kosten

anerkannte Kosten

Differenz

Mai 2015

3.443.310

3.323.456

-119.854

Juni 2015

3.429.584

3.317.206

-112.378

Juli 2015

3.420.304

3.301.410

-118.894

August 2015

3.429.488

3.301.410

-128.078

2013

23.883.229

22.940.950

-942.279

2014

24.071.637

23.107.257

-964.380

 

 

Frage 4: Wie hoch schätzen Sie den Aufwand für die Einzelfallprüfungen ein?

 

Der Aufwand für eine Einzelfallprüfung kann nicht pauschal geschätzt werden, da in jedem Fall unterschiedliche individuelle Aspekte beurteilt werden müssen. Allerdings hat die Kreisverwaltung sowohl den Mitarbeitern/innen des Jobcenters als auch den Beschäftigten in den Sozialämtern empfohlen, bei jeder Einzelfallprüfung zunächst festzustellen, ob im jeweiligen sozialen Umfeld angemessener Wohnraum verfügbar ist. In der überwiegenden Anzahl der Fälle dürfte derartiger Wohnraum nicht nachweisbar sein. Diese Feststellung muss dann lediglich dokumentiert werden. Der Aufwand für dieses Vorgehen dürfte max. 10 Minuten betragen.

 

Frage 5: Würde sich eine Realisierung gemäß unserem Antrag 290 für den Gesamt-Komplex positiv oder negativ auswirken? In welcher Höhe?

 

Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes müssen die angemessenen Kosten für die Unterkunft für den regionalen Wohnungsmarkt ermittelt werden. Mehrfach hat das BSG entschieden, dass die Werte nach dem Wohngeldgesetz nicht als Angemessenheitsgrenze geeignet sind. Lediglich um zu vermeiden, dass extrem hohe und damit nicht nur nach Auffassung des Grundsicherungsträgers, sondern per se unangemessene Mieten durch den Steuerzahler zu finanzieren sind, wurde von der Rechtsprechung entwickelt, dass im Rahmen der Leistungsgewährung nach dem SGB II und SGB XII Unterkunftskosten maximal bis zur Höhe der Werte der Tabelle zu § 12 Wohngeldgesetz zu übernehmen sind (s. u. a. Urteil des BSG vom 17.12.2009, Az. B 4 AS 50/09 R).

 

Sofern sich der Kreis Segeberg entschließen sollte, die Werte des Wohngeldgesetzes pauschal als „Mietobergrenze“ festzulegen, widerspricht dies der Rechtsprechung. Neben den Auswirkungen auf die Mieten des regionalen Wohnungsmarktes, die erfahrungsgemäß der Entwicklung der „Mietobergrenzen“ folgen, könnte die Bundesbeteiligung an den Unterkunftskosten im Rechtsgebiet SGB II nach § 46 Abs. 5 SGB II wegfallen, da der Kreis Segeberg keine angemessenen Kosten ermittelt hat. Für das Jahr 2015 betrug die Bundesbeteiligung ca. 12 Mio. EURO.

 

Anfragen der Fraktion „Die Linke“ vom 03.12.2015 zur Studie Wohngeld vs. MOG Tabellen

 

Bei der Suche nach angemessenem MOG-Tabellen, zu dessen Preisen das Jobcenter  auch tatsächlich vorhandenen Wohnraum nachweisen kann, werden wir immer wieder mit der Theorie konfrontiert, dass eine Erhöhung der Tabellenwerte Mieterhöhungen beeinflussen würde. So wird es auch in manchen Publikationen behauptet, allerdings ohne einen einzigen Nachweis….

 

Frage: Kennen alle VerwaltungsmitarbeiterInnen, die sich mit diesen Fragen beschäftigen, den Inhalt o. a. Studie?

 

Der Fachdienst „Flüchtlingsbetreuung/Fachaufsicht“ der Kreisverwaltung hat sich erstmalig im Rahmen der Anfrage mit der Studie beschäftigt.

 

Die Studie hat eine „Bestandsaufnahme und Wirkungsanalyse des Wohngeldes“ zum Inhalt. Wohngeld und angemessene Kosten für die Unterkunft in den Rechtsgebieten SGB II und SGB XII haben unterschiedliche Zielsetzungen: während die Leistungen nach dem SGB II und dem SGB XII das Existenzminimum sicherstellen sollen, dient das Wohngeld dazu, die Mietzahlungsfähigkeit zu gewährleisten. Die Gleichstellung von Wohngeld und Grundsicherungsleistungen („Mietobergrenzen“) ist daher systematisch nicht angezeigt.

 

Entgegen der Darstellung in der Anfrage wird in der Studie ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die „Mietobergrenzen“ Einfluss auf die Mietpreisgestaltung der Wohnungswirtschaft und damit auf die Preisentwicklung des einfachen Wohnungsmarktsegmentes haben kann (s. z. B. S. 10 der Studie, 2. Absatz in der Mitte).

 

In Abschnitt 6.3.3 der Studie wird ausgeführt, dass die Kosten der Unterkunft nach § 22 Abs. 1 SGB II in allen untersuchten Städten unter denen der Wohngeldempfänger liegen. Diese Feststellung wird durch Auswertung tatsächlich zu zahlender Mieten getroffen und entspricht dem erwarteten Ergebnis, da Wohngeldempfänger über ein höheres Haushaltseinkommen verfügen als Bezieher von Leistungen nach dem SGB II. Eine Aussage zur „Brauchbarkeit“ angemessener Kosten wird in dem Abschnitt nicht getroffen.

 

In Abschnitt 6.3.4 beschäftigt sich die Studie mit den Auswirkungen von Veränderungen der (Wohngeld-) Mietstufen auf den Wohnungsmarkt. Die „Mietobergrenzen“ nach dem SGB II und SGB XII werden in dem Abschnitt nicht erwähnt.

 

b)   Schreiben der Fraktion „Die Linke“ vom 07.12.2015 (s. Anlage)

 

Anzahl der Bedarfsgemeinschaften, die keine Unterkunftskosten beziehen: Um welche Fallgruppen handelt es sich dabei?

 

Die EDV-Systeme des Jobcenters erfassen nicht die Ursache, weshalb keine Unterkunftskosten anfallen. Insofern können keine validen Fallgruppen genannt werden. Mögliche Gründe können sein:

    Unterkunftskosten fallen nicht an:

-          mietfreies Wohnen

-          Unterkunftskosten werden bei der Leistungsberechnung einer anderen Bedarfsgemeinschaft berücksichtigt:

Bsp.: eine leistungsberechtigte Person, die über 25 Jahre alt ist, bildet auch dann eine eigene Bedarfsgemeinschaft, wenn sie noch bei den Eltern wohnt; die Unterkunftskosten werden in voller Höhe bei der Berechnung der Leistungen für die Eltern berücksichtigt

-          Wohnungslosigkeit

    Unterkunftskosten werden noch nicht berücksichtigt, weil Unterlagen über Miethöhe usw. noch fehlen bzw. noch nicht bearbeitet werden konnten

 

Gibt es eine Schätzung der jährlichen Fluktuationsrate?

 

Eine Schätzung der Fluktuationsrate erfordert zumindest eine stichprobenartige Auswertung von Einzelfällen, die aber immer fehlerbehaftet sein muss. Die Kreisverwaltung kann auf die Daten nicht zugreifen; eine zeitintensive Durchsicht von Einzelfällen durch die Mitarbeiter/-innen des Jobcenters sollte angesichts der Belastung des Personals nicht gefordert werden.

 

Probleme für den Wohnungsmarkt, wenn Flüchtlinge voll finanzierte Wohnung verlassen müssen und mit nach den niedrigeren MOG-Tabellen Wohnungen suchen müssen:

 

Unter Punkt a) ist bereits dargestellt, dass bei der Berücksichtigung von Unterkunftskosten von Flüchtlingen die gleichen Grundsätze hinsichtlich der Angemessenheit gelten wie bei leistungsberechtigten Personen nach dem SGB II und SGB XII. Insofern führt der Erhalt eines Aufenthaltstitels nicht zwangsläufig dazu, dass Flüchtlinge auf den Wohnungsmarkt drängen. Darüber hinaus ist nicht absehbar, dass alle Personen, die als Flüchtlinge anerkannt werden, auch tatsächlich im Kreis Segeberg verbleiben oder überhaupt staatliche Unterstützungsleistungen benötigen.

 

c)   Anfrage von Herrn Miermeister während der Sitzung des Sozialausschusses am 26.11.2015

 

s. Ausführungen zur Frage Nr. 3 der Anfrage der Fraktion „Die Linke“

 

 

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