Drucksache - DrS/2016/013
Grunddaten
- Betreff:
-
Neufassung der Richtlinie des Kreises Segeberg für die Betriebskostenförderung von Kindertageseinrichtungen
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Drucksache
- Federführend:
- Kita, Jugend, Schule, Kultur
- Bearbeitung:
- Frank Brinker
- Verfasser 1:
- Brinker, Frank
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Jugendhilfeausschuss
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Entscheidung
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11.02.2016
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Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
Der Jugendhilfeausschuss beschließt die in der Anlage beigefügte Richtlinie des Kreises Segeberg für die Betriebskostenförderung in Kindertageseinrichtungen. Gleichzeitig tritt die Richtlinie für die Betriebskostenförderung in Kindertageseinrichtungen vom 28.01.2014 außer Kraft.
Sachverhalt
Sachverhalt:
Die Richtlinie für die Betriebskostenförderung muss aus folgenden Gründen neu gefasst werden:
- I. Nr. 2 BetriebskostenrichtlinieFinanzausgleichgesetz FAG[1]
Die Paragraphen im Finanzausgleichgesetz FAG haben sich geändert und müssen ersetzt werden.
- II. Nr. 5 BetriebskostenrichtlinieSozialversicherungspflicht
Die Betreuung muss immer durch sozialversicherungspflichtige Personen sichergestellt sein. Anderenfalls könnte diese Regelung das Landesmindestlohngesetz[2] unterlaufen.
- II. Nr. 7 BetriebskostenrichtlinieKiTa-Datenbank
Durch die Teilnahme an der landesweiten KiTa-Datenbank entstehen zwischen den Kita-Trägern, den Kommunen und der Verwaltung Synergien und eine bessere Vernetzung. Bisher händisch erstellte Kommunikationen können dann EDV-technisch abgewickelt werden. Fehlerquellen werden so vermieden, strukturelle Abläufe verbessert.
- IV. Nr. 2 BetriebskostenrichtlinieÜbersichtlichkeit
Die beispielhafte Erläuterung der Gruppendifferenzierung sollte aufgrund der Übersichtlichkeit wegfallen, da eine absolute Aufzählung unter Punkt IV. 4. C) folgt.
- IV. Nr. 4 a) BetriebskostenrichtlinieWaldgruppe
Da für eine Waldgruppe in der Regel 18 Plätze genehmigt werden, ist es sinnvoll die Waldgruppe in die Aufzählung mit auf zu nehmen und nicht im Text extra zu erwähnen.
- IV. Nr. 4 a) BetriebskostenrichtlinieGenehmigte Plätze
Bei der Berechnung werden zwar maximal die gesetzlichen Plätze gem. §§ 4 ff. KiTaVO[3] zu Grunde gelegt, jedoch gibt es auch Fälle in denen weniger als die gesetzlich möglichen Plätze genehmigt werden. Folglich kann dann auch nur maximal die Anzahl der genehmigten Plätze berücksichtigt werden.
- IV. Nr. 4 c) BetriebskostenrichtlinieÜbersichtlichkeit
Da jeder Gruppenfaktor nochmals in der anschließenden Tabelle erscheint, sollte aufgrund der Übersichtlichkeit die davorstehende Aufzählung entfallen.
Der Absatz beginnend „Falls sich bei Berechnung …“ ist wegen der Sinnhaftigkeit im Anschluss an die Tabelle zu setzen.
Da die kindergartenähnlichen Einrichtungen die gleichen Gruppenfaktoren besitzen wie die „echten“ Einrichtungen, sollten sie aufgrund der Übersichtlichkeit nicht extra erwähnt werden, sondern es sollten jeweils nur kurze Hinweise erscheinen. Kindergartenähnliche Hortgruppen sieht § 1 Kindertagesstättengesetz KiTaG[4] nicht vor. Also müssen sie entfallen.
- IV. Nr. 4 h) BetriebskostenrichtlinieQualitätsmerkmale
Die projektorientierte Qualitätsförderung im Rahmen der Betriebskostenförderung ist zu streichen.
Der JHA hatte auf seiner Sitzung am 22.11.2012 beschlossen, in der Richtlinie zur Betriebskostenförderung das Qualitätskriterium „Einführung eines jährlich wechselnden oder flexiblen Qualitätskriteriums, dessen jeweiliges Thema sich an den Leitlinien zum Bildungsauftrag und den gesetzlichen Standards von Kindertageseinrichtungen orientiert“ einzuarbeiten (DrS/2012/138). Die Richtlinienänderung ist dann auf der JHA-Sitzung am 28.02.2013 beschlossen worden (DrS/2013/032). Zusätzliche Finanzmittel waren hierfür nicht vorgesehen, sondern die jeweils erreichten Leistungspunkte sind aus dem Kontingent der jährlichen Kreismittel (1,716 Mio. €) beglichen worden. Dieser Wettbewerb ist in den Jahren 2013 bis 2015 wie folgt durchgeführt worden:
| 2013 | 2014 | 2015 |
Von 7 Jury-Mitgliedern nahmen teil | 4 | 4 | 3 |
Teilnehmende Kita (in % von über 150 Kita) | 19 (ca. 12,6 %) | 21 (ca. 14 %) | 16 (ca. 10,6 %) |
Anzahl Bewerbungen | 19 | 21 | 20 |
davon Förderkriterien erfüllt (in % von 15 [2013] bzw. 30 [2014 & 2015] möglichen Gewinnern) | 11 (ca. 73,3 %) | 16 (ca. 53,3 %) | 14 (ca. 46,6 %) |
Es bleibt festzustellen, dass jeweils nur ein geringer Teil der KiTa an diesem Wettbewerb teilgenommen haben. Es hätten deutlich mehr KiTa die zusätzlichen Leistungspunkte erreichen können.
Das ursprüngliche Ziel, durch diesen Wettbewerb möglichst viele Kita zu erreichen und zur Qualitätsverbesserung in den Kita beizutragen, wurde nicht erreicht. Das war auch die einhellige Meinung der Jury in 2015.
Weiter hatte ein KiTa-Träger in 2015 gegen den ablehnenden Bescheid (Jurybeschluss: Förderkriterien nicht erfüllt) Widerspruch eingelegt. Nach nochmaliger Prüfung der Bewerbung und des Widerspruchs hat die Mehrheit der Jury schriftlich den Beschluss gefasst, dass die Förderkriterien nun doch erfüllt sind.
Ferner hat das Land SH mit der Einführung der Förderung der Fachberatung in KiTa ab 2014 und der Förderung der Qualitätsentwicklung in KiTa ab 2015 gesonderte Förderschienen auf den Weg gebracht. Hierzu hat der Jugendhilfeausschuss in seiner Sitzung am 28.05.2015 Richtlinien für die Ausführung beschlossen (DrS/2015/119 & DrS/2015/121).
Die Fördertatbestände für die Fachberatung gemäß Landesvorgabe sind:
● Die Beratung der Träger, der Leitung sowie der Fachkräfte bezüglich Qualifi-
zierung und Weiterbildung,
● Organisations- und Personalentwicklung,
● Entwicklung und Sicherung der Qualitätsstandards,
● Entwicklung eines Bildungs-, Erziehungs- und Betreuungskonzepts,
● Kooperation und Vernetzung von Maßnahmen und weiteren Beteiligten, die
sowohl umfassend sozialraumorientiert als auch bezogen auf den Einzelfall er-
folgen kann,
● Konfliktberatung
Die Fördertatbestände für die Qualitätsentwicklung gemäß Landesvorgabe sind:
● Die Qualifizierung der Fachberaterinnen und Fachberater, der/des Beauftragten
für ein Qualitätsmanagementsystem sowie der Leitungskräfte einer Einrichtung
im Bereich Qualitätsentwicklung/ -sicherung,
● Die Freistellung bzw. Stundenaufstockung der Leitungskräfte, um Kapazitäten
für die Qualitätsentwicklung zu schaffen,
● die Inanspruchnahme externer Beratung im Bereich Qualitätsentwicklung/
-sicherung.
Folglich schlagen die Jury aus 2015 und die Verwaltung vor, dieses Kriterium zu streichen.
- V. Nr. 1 u. 2 BetriebskostenrichtlinieInformation an Standortkommune
Die jeweilige Standortkommune ist vertraglich verpflichtet, den jeweiligen Defizitausgleich für die KiTa zu übernehmen. Hierzu benötigt sie nicht Informationen zum jährlichen Antrag auf Spitzabrechnung, sondern sie benötigt eine Kopie des Zuwendungsbescheides auf der Grundlage des geprüften Antrages. Folglich ist hier die Forderung der Antragskopie zu streichen und stattdessen Übersendung einer Kopie des Bescheides an die Standortkommune zu ergänzen.
- V. Nr. 6 BetriebskostenrichtlinieAufbewahrungsfrist & Prüfungsrechte
Die Aufbewahrungsfrist und die Prüfrechte durch das Jugendamt und das Rechnungsprüfungsamt sind zu ergänzen.
- VI. BetriebskostenrichtlinieInkrafttreten
Damit diese Richtlinie auf das Kalenderjahr 2016 Anwendung finden kann, muss sie rückwirkend zum 01.01.2016 in Kraft treten.
Bei der Überarbeitung der Richtlinie ist versucht worden, die vorhandenen Anregungen der Kommunen zu berücksichtigen. Weitere Änderungen zum Verfahren (V. Betriebskosten-richtlinie), insbesondere zu den Fristenregelungen befinden sich noch in der Abstimmung mit den KiTa-Trägern und den Standortkommunen. Da hier Änderungen weitreichende Folgen haben können, plant die Verwaltung eine weitere Überarbeitung der Richtlichtlinie zum 01.01.2017.
In der alten Richtlinie, die ebenfalls als Anlage beiliegt, sind die Änderungen in rot vorgenommen worden.
[1] Gesetz über den kommunalen Finanzausgleich in Schleswig-Holstein (Finanzausgleichgesetz – FAG) vom 10.12.2014 (GVOBl. SH S. 473)
[2] Mindestlohngesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesmindestlohn) vom 13.11.2013 (GVOBl. SH S. 404)
[3] Landesverordnung über Mindestanforderungen für den Betrieb von Kindertageseinrichtungen und für die Leistungen der Kindertagespflege (Kindertagesstätten- und -tagespflegeverordnung - KiTaVO) vom 13.11. 1992 (GVOBl. SH S. 500)
[4] Gesetz zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Tagespflegestellen (Kindertagesstättengesetz - KiTaG) vom 12.12.1991 (GVOBl. SH S. 651)
Finanz. Auswirkung
Finanzielle Auswirkungen:
X | Nein |
| Ja: |
| Darstellung der einmaligen Kosten, Folgekosten |
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| Mittelbereitstellung | |
X | Teilplan: 365 | |
| In der Ergebnisrechnung | Produktkonto: |
| In der Finanzrechnung investiv | Produktkonto: |
| Der Beschluss führt zu einer über-/außerplanmäßigen Aufwendung bzw. Auszahlung | ||
| in Höhe von |
| Euro |
| (Der Hauptausschuss ist an der Beschlussfassung zu beteiligen) | ||
| Die Deckung der Haushaltsüberschreitung ist gesichert durch | |
| Minderaufwendungen bzw. -auszahlungen beim Produktkonto: |
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| Mehrerträge bzw. -einzahlungen beim Produktkonto: |
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Bezug zum strategischen Management:
X | Nein |
| Ja; Darstellung der Maßnahme |
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Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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135,2 kB
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(wie Dokument)
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123,4 kB
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