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ALLRIS - Vorlage

Drucksache - DrS/2015/274

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Die Vereinbarung über die kommunalen Ziele für 2016 wird in der vorliegenden Form beschlossen.

 

 

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Sachverhalt

Sachverhalt:

Auf der Grundlage des § 48 b SGB II schließen sowohl die Bundesagentur für Arbeit (BA) als auch der Kreis Segeberg jährlich Vereinbarungen mit dem Geschäftsführer des Jobcenters über zu erreichende Ziele ab. Die Verhandlungen über die Ziele der BA erfolgen ohne Beteiligung der Trägerversammlung. Die Mitglieder der Trägerversammlungen werden lediglich über die vereinbarten Ziele informiert. Dagegen wurden bisher die Ziele des Kreises Segeberg in der Trägerversammlung behandelt. Eine Unterzeichnung der Vereinbarung erfolgte immer erst nach Zustimmung der Mitglieder der Trägerversammlung.

 

Um diesbezüglich eine Gleichbehandlung beider Träger zu gewährleisten hat die Trägerversammlung in ihrer Sitzung am 23.03.2015 die Verwaltung ermächtigt, zukünftig ohne Beteiligung der Trägerversammlung jährlich eine Vereinbarung mit dem Geschäftsführer über die kommunalen Ziele abzuschließen. Es herrschte Einvernehmen, dass der Kreissozialausschuss bei der Festlegung der kommunalen Ziele zu beteiligen ist. Diese Beteiligung findet nun erstmalig für die Ziele 2016 statt.

 

In der Zielvereinbarung für 2015 ist Folgendes geregelt:

 

  1. Das Jobcenter Kreis Segeberg setzt die Arbeitsempfehlungen des Kreises Segeberg zu den Kosten der Unterkunft und Heizung, zum Zuschuss zu den ungedeckten angemessenen Kosten der Unterkunft und Heizung für Auszubildende und zu den abweichend zu erbringenden Leistungen um. Bei nicht angemessenen Kosten der Unterkunfts- und/oder Heizungskosten werden Kostensenkungsverfahren entsprechend der Regelungen durchgeführt.

 

Die Kreisverwaltung wurde in Einzelfällen oder bei grundsätzlichen Entscheidungen vom Jobcenter kontaktiert. Bei der Festlegung von Verfahrensabläufen oder dem Erstellen von Vordrucken wurde die Kreisverwaltung beteiligt. Im Rahmen der Abrechnung der Unterkunftskosten mit dem Land Schleswig-Holstein wurde die Höhe der Leistungen regelmäßig beobachtet und bei signifikanten Abweichungen Rücksprache mit der Geschäftsführung über die Gründen gehalten. Durch diese enge Verzahnung wurde sichergestellt, dass die Hinweise des Kreises umgesetzt wurden.

 

  1. Die Geschäftsführung stellt durch geeignete Maßnahmen sicher, dass die Stattgebequote bei Widersprüchen für den Aufgabenkomplex Kosten der Unterkunft nicht mehr als 30 % beträgt. Sofern erkennbar wird, dass dieses Ziel nicht erreicht werden kann, ist die Trägerversammlung zu informieren. Dabei sind die die Umstände darzustellen, die ursächlich für eine solche Entwicklung sind.

 

Die Kreisverwaltung erhält monatlich Auswertungen über die Anzahl der Widersprüche und Klagen im Bereich der kommunalen Leistungen zur Verfügung gestellt. Aus diesen ergab sich bisher für 2015 eine Stattgabequote im Bereich Kosten der Unterkunft unterhalb des Zielwertes, so dass eine gesonderte Berichterstattung entbehrlich war.

 

  1. Mindestens halbjährlich berät ein Praktikerkreis aus Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Kreisverwaltung und des Jobcenters über evtl. erforderliche Anpassungen oder über Unklarheiten bei der Umsetzung der Arbeitsempfehlungen.

 

Neben den unter Punkt 1 genannten Abstimmungsgesprächen fand im Jahr 2015 bisher lediglich ein Gespräch zwischen Kreisverwaltung sowie dem Bereichsleiter und den Teamleiter/-innen des Jobcenters statt. Ein weiteres Treffen ist bis zum Jahresende geplant, aber noch nicht terminiert.

 

  1. Der Kreis Segeberg führt im Bereich der Kosten der Unterkunft sowie der abweichend zu erbringenden Leistungen ein Controlling durch. Dabei soll insbesondere die Entwicklung der Anzahl der Bedarfsgemeinschaften und der Unterkunftskosten, der Kosten für abweichend zu erbringende Leistungen sowie der Stattgabequote bei Widersprüchen beobachtet werden. Das Controlling basiert auf folgende Daten:

 

  • Entwicklung KdU insgesamt
  • Entwicklung KdU pro BG
  • Entwicklung von Widersprüchen und Klagen zu den kommunalen Leistungen
  • Entwicklung der Kosten für abweichend zu erbringende Leistungen

 

Vorrangig ist der Zugriff auf die bereits vorhandenen Statistiken, Berichte im Internet und Daten der Bundesagentur für Arbeit zu nutzen. Der Kreis Segeberg beschafft sich die erforderlichen Daten durch Zugriff auf Datenbanken der BA oder durch Übersendung durch das Jobcenter.

 

Anhand der Daten erstellt der Kreis halbjährlich einen Bericht, der dem Sozialausschuss zur Kenntnis vorgelegt wird. Ein Bericht wird auch dann erstellt, wenn wesentliche Abweichungen festgestellt werden.

 

Der „Bericht über die Entwicklung der Kosten der Unterkunft im Rechtsgebiet SGB II“ für den Zeitraum 01.01.2014 bis 31.12.2014 wurde am 05.08.2015 erstellt und den Fraktionen zur Kenntnisnahme zur Verfügung gestellt. Aufgrund noch fehlender Daten konnte der Bericht für das 1. Halbjahr 2015 noch nicht gefertigt werden.

 

  1. Die Teamleiter/-innen Leistung des Jobcenters führen monatlich stichprobenartige fachaufsichtliche Aktenprüfungen der Kosten der Unterkunft durch. Die Ergebnisse der Prüfungen sind dem Kreis halbjährlich zu übermitteln. Ferner führt der Kreis im Jahr 2015 selbst eine Aktenprüfung durch. Die Prüfungen sollen sowohl auf die Fachlichkeit als auch auf die Verbuchung ausgerichtet sein.

 

Die Geschäftsführung hatte im Jahr 2014 das gesamte Fachaufsichtskonzept des Jobcenters vorläufig ausgesetzt, damit die Teamleiter/-innen die Umstellung der Vorgänge vom EDV-Berechnungsprogramm A2LL auf ALLEGRO fachaufsichtlich begleiten konnten. Die Umstellung wurde zum 31.07.2015 abgeschlossen, so dass die monatlichen Prüfungen seit August wieder aufgenommen wurden. Ergebnisse liegen der Kreisverwaltung noch nicht vor.

 

Im Jahr 2015 hat die Kreisverwaltung in den drei Standorten des Jobcenters Aktenprüfungen vorgenommen. Die Ergebnisse wurden im „Bericht über die Prüfung der Kosten der Unterkunft und Heizung sowie anderer kommunaler Leistungen im Rechtsgebiet SGB II im Jahr 2015“ vom 31.07.2015 zusammengefasst und den Fraktionen zur Kenntnisnahme zur Verfügung gestellt.

 

  1. Sofern die Abweichungen zwischen den im Buchungsprogramm angeordneten Zahlungen und Erstattungen und den tatsächlich ausgezahlten Leistungen für Unterkunft und Heizung signifikant steigen, ist die Trägerversammlung unter Angabe der Gründe zu informieren.

 

Wesentliche Abweichungen hinsichtlich der Buchungen konnten 2015 bisher nicht festgestellt werden, so dass eine gesonderte Information entbehrlich war.

 

Die für 2015 vereinbarten Ziele wurden, soweit zeitlich schon möglich, eingehalten. Besondere Handlungsbedarfe haben sich nicht ergeben, so dass die Vereinbarung über die kommunalen Ziele 2016 wie anliegend dargestellt abgeschlossen werden sollte. Hinsichtlich des bisherigen Punktes 2 (Stattgabequote) kann zukünftig auf eine Zieldefinition verzichtet werden, da die bisherige Entwicklung zeigt, dass hier kein Handlungsbedarf mehr besteht. Die Verwaltung wird im Rahmen der „Controllingberichte“ weiterhin auf die Zahlen eingehen.

 

 

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen:

 

X

Nein

 

 

Ja:

 

 

Darstellung der einmaligen Kosten, Folgekosten

 

 

 

 

Mittelbereitstellung

 

Teilplan:

 

In der Ergebnisrechnung

Produktkonto:

 

In der Finanzrechnung investiv

Produktkonto:

 

 

Der Beschluss führt zu einer über-/außerplanmäßigen Aufwendung bzw. Auszahlung

 

in Höhe von

 

Euro

 

(Der Hauptausschuss ist an der Beschlussfassung zu beteiligen)

 

 

Die Deckung der Haushaltsüberschreitung ist gesichert durch

 

Minderaufwendungen bzw. -auszahlungen beim Produktkonto:

 

 

 

 

 

Mehrerträge bzw. -einzahlungen beim Produktkonto:

 

 

Bezug zum strategischen Management:

 

 

Nein

 

X

Ja; Darstellung der Maßnahme

        Ziel 5.11: Der Kreis Segeberg verstärkt die Zusammenarbeit mit dem Jobcenter.

 

 

 

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Anlagen

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